Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7749

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

28. Februar 2013

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Vorbeugende Unterwerfungserklärung
BGB § 823 Abs. 1 Ai
Die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Ge-werbebetrieb eines [X.]n dar, wenn der Versender zuvor bereits von anderen Rechteinhabern wegen angeblicher Verletzung von Urhe-berrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war.
[X.], Urteil vom 28. Februar 2013 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
Februar 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 28.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Juni 2011 unter Zurückweisung der
[X.] der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene
Rechtsanwaltssozietät. Sie nimmt den [X.] aufgrund einer von diesem abgegebenen vorbeugenden Unterlassungserklärung aus ab-getretenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Die Klägerin vertritt [X.] und geht in deren Auftrag gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Sie ist berechtigt, die jeweils ermittelten 1
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vermeintlichen Verletzer vorgerichtlich abzumahnen und strafbewehrte Unter-werfungserklärungen zu erwirken. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 5.
Fe-bruar 2010 gegenüber der Klägerin, ohne zuvor von ihr oder einem ihrer [X.] abgemahnt worden zu sein, folgende Erklärung ab:

[X.] verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich,
gegenüber den Firmen (es folgt eine Auflistung von 25 Unter-nehmen),
es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, urheber-rechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im [X.] öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu ma-chen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu [X.], insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.

Zur Begründung seines Schreibens führte
der Beklagte aus, dass er von einer der Kanzleien, die wegen Urheberrechtsverletzungen in [X.] im [X.] abmahnten, mit dem Vorwurf einer angeblichen Urheber-rechtsverletzung konfrontiert worden sei. Er könne sich die Vorwürfe zwar nicht erklären, jedoch auch nicht ausschließen, dass sein [X.]anschluss von [X.] missbraucht worden sei.

Die Klägerin teilte dem [X.] daraufhin im Namen von 21 von ihr vertretenen
Rechteinhabern
mit, dass sie die Unterlassungserklärung zur Kenntnis nehme, diese eine Wiederholungsgefahr jedoch nicht ausschließe,
weil sie sich nicht auf die konkrete Verletzungsform beziehe. Darüber hinaus verlangte die Klägerin Auskunft über Umstände und Personen, die zur Abgabe der (vorbeugenden) Unterlassungsverpflichtungserklärung des [X.] [X.] gegeben hätten. Zudem forderte die Klägerin den [X.] zur Zahlung von Kosten für die Bearbeitung der unverlangt zugesandten Unterlassungser-3
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klärung in Höhe einer 0,65-fachen
Geschäftsgebühr aus einem Gegenstands-wert von 210.000

auf. Der Beklagte ist dem Zahlungsverlangen nicht nachge-kommen.

Sechs von der Klägerin vertretene Unternehmen traten alle Kostenerstat-tungs-
und Schadensersatzansprüche "wegen Urheberrechtsverletzungen" ge-gen Personen an die Klägerin ab, die im Zusammenhang mit Filesharing vor-beugende Unterlassungserklärungen abgegeben hatten.

Die Klägerin nimmt den [X.] deshalb aus abgetretenem Recht we-gen der aufgrund seines Schreibens vom 5.
Februar 2010 veranlassten [X.] auf Zahlung einer 0,65-fachen
Geschäftsgebühr aus einem Gegenstands-wert von 60.000

n-spruch sei sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auf-trag wegen vom [X.] zu verantwortender Urheberrechtsverletzungen als auch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-trieb der [X.]n begründet.

Die Klägerin hat beantragt,

den [X.] zu verurteilen, an sie 749,95

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend
ge-macht, die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung sei zur Abwehr unbe-rechtigter Ansprüche erforderlich gewesen. Die bloße Entgegennahme einer vorbeugenden Unterlassungserklärung könne [X.] nicht dieselben Folgen haben wie die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung nach einer berechtigten Abmahnung.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht den [X.] unter Zurückweisung des [X.] im Übrigen zur Zahlung von 335,90

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt,
erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Mit ihrer Anschluss-revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit es in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist,
weiter. Die Beklagte beantragt, die [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus abge-tretenem Recht gemäß §
823 Abs.
1, §
249 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 335,90

Unterlassungserklärung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des jeweiligen Auftraggebers der Klägerin eingegriffen habe. Dazu hat es [X.]:

Die unaufgeforderte Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungs-erklärung stelle einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb des jeweiligen Auftraggebers der Klägerin dar. Das Verhalten des [X.] sei geeignet, in dem betroffenen Unternehmen in erheblichem Umfang Ressourcen zu binden und dadurch die Wahrnehmung der berechtigt verfolgten Ansprüche zu erschweren. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich
wie im Streitfall
um eine unbestimmte Unterlassungserklärung handele. Wenn schon die einmalige 9
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Zusendung einer Werbe-Eail einen Eingriff in den eingerichteten und ausge-übten Gewerbebetrieb begründen könne, sei dies bei unverlangt zugesandten vorbeugenden Unterlassungsverpflichtungserklärungen erst recht der Fall. Im Gegensatz zu einer Werbe-Eail erfordere das Schreiben des [X.] vom 5.
Februar 2010 eine Prüfung der Erklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hin-sicht. Die Auftraggeber der Klägerin hätten zudem eine Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots des [X.] zu treffen, auch wenn sie eine Verletzungshandlung des Antragenden noch nicht hätten ermitteln können. Da mit einer Zunahme vorbeugender Unterlassungserklärungen zu rechnen sei, stelle bereits die Übersendung eines einzelnen unerbetenen Antrags einen rechtswidrigen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeüb-ten Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin dar.

Der Klägerin stehe wegen der in Rede stehenden Verletzungshandlung des [X.] aber nur eine Forderung in Höhe von 335,90

Gebührenforderung zugrunde zu legende Gesamtgegenstandswert lediglich 10.000

wie von der Klägerin angenommen
60.000

a-nach ergebe sich bei der von der Klägerin geltend gemachten 0,65-fachen Ge-schäftsgebühr eine Forderung in Höhe von 315,90

Auslagenpauschale von 20

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision
des [X.] haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abwei-senden
erstinstanzlichen
Urteils. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zah-lungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Daraus folgt zu-gleich, dass die [X.] der Klägerin unbegründet ist.

1. Der Klägerin
steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs.
1, §
249 Abs.
1 in Verbindung mit 13
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§
398 BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs des [X.] in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
der Mandanten der Klägerin zu.

a) Der Schutz des §
823 Abs.
1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen [X.] darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirt-schaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingrif-fen bewahrt bleiben ([X.], Urteil vom 15.
Mai 2012
VI
ZR
117/11, [X.]Z 193, 227 Rn.
19). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen ([X.], Urteil vom 29.
Januar 1985
VI
ZR
130/83, [X.], 470, 471; Urteil vom 21.
April 1998
VI
ZR
196/97, [X.]Z 138, 311, 317).
Un-mittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die §
823 Abs.
1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen ([X.], Beschluss vom 20.
Mai 2009
I
ZR
218/07, [X.], 980 Rn.
12 = [X.], 1246

Eail-Werbung
II;
Urteil vom 22.
Juni 2011
I ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
75 = [X.], 1469
Automobil-Onlinebörse;
[X.]Z 193, 227 Rn.
21 mwN).

b) Es kann vorliegend offen bleiben, ob in der unaufgeforderten Über-sendung einer mit einem [X.] verbundenen Unterwer-fungserklärung tatbestandlich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten 16
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Gewerbebetrieb der Mandanten
der Klägerin
liegt. Dieser ist jedenfalls nicht rechtswidrig.

aa) Das Recht am Gewerbebetrieb
stellt
einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen
und Güterabwägung mit den
konkret kollidierenden Interessen
anderer ergeben ([X.]Z 138, 311, 318; [X.], Urteil vom 24.
Januar 2006
XI
ZR
384/03, [X.]Z
166, 84 Rn.
97,
jeweils mwN). Die hierzu vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und kann deshalb keinen Bestand haben.

[X.]) Das Berufungsgericht stützt sich hauptsächlich auf die Erwägung, dass es dem [X.]
auch im Falle einer bereits eingegangenen [X.] eines Dritten
zuzumuten sei, das Verhalten potentieller anderer An-spruchsteller abzuwarten, bevor er zu deren Lasten durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung erhebliche wirtschaftliche Ressourcen binde. Das Berufungsgericht hat dabei den berechtigten Interessen des [X.] nicht das erforderliche Gewicht beigemessen.

Der Beklagte hat mit der Übersendung der vorbeugenden Unterlas-sungserklärung den Versuch unternommen, von einer ihm rechtlich zu Gebote stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, um seine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mandanten der Klägerin zu verhindern und die
damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Für das Verhalten des [X.] bestand aus seiner Sicht ein hinreichend begründeter Anlass, da er als Inhaber eines [X.]anschlusses bereits von einem anderen Rechteinhaber
wegen Verlet-zung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte in einer derartigen Situation nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Inanspruch-18
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nahme durch Mandanten der Klägerin abzuwarten und dann eine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit als Täter oder Störer
(vgl. [X.],
Urteil vom 12.
Mai 2010
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
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Sommer unseres Lebens)
zu entkräften. Dies würde die gesetzlich nicht ausgeschlossenen
und für den [X.] günstigeren Möglichkeiten einer vorbeugenden Rechtsverteidigung unzumutbar beschränken. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Erklärung des [X.] überhaupt geeignet war, eine Wiederholungs-gefahr auszuräumen,
woran im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Ernsthaftigkeit der Erklärung Zweifel bestehen. Die Frage der Ersatzpflicht des [X.] kann nicht davon abhängen, ob die abgegebene Erklärung die beab-sichtigte rechtliche Wirkung erzielte
oder nicht.

Dem Interesse des [X.], seine Rechtsposition vorbeugend zu ver-teidigen und der Entstehung von Kostenerstattungsansprüchen entgegenzuwir-ken, stehen auch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der von der Klägerin vertretenen Rechteinhaber gegenüber, die durch die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verursacht auf Seiten der Rechteinhaber nicht allein Aufwand und Kosten. Den [X.] wird dadurch vielmehr auch ein rechtlicher Vorteil verschafft. Sie haben die Möglichkeit, das Angebot zum Abschluss des angetragenen Unterlassungsver-trags unbefristet anzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
September 2009

I
ZR
217/07, [X.], 355 Rn.
21 = [X.], 649
Testfundstelle).

Der Empfänger einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist zudem nicht verpflichtet, ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags an-zunehmen. Er braucht
daher auch keine Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots zu treffen. Ihm steht es vielmehr frei, eine vorbeugende Un-terlassungserklärung keiner weiteren rechtlichen Überprüfung
gegebenenfalls 21
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durch einen Rechtsanwalt
zu unterziehen. Nimmt ein Rechteinhaber ein [X.] allerdings zum Anlass, den Inhalt des Vertragsangebots einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und weitere Nachforschungen über mögliche Rechtsverletzungen des Absenders durchzuführen, beruht der damit verbundene Aufwand auf seinem freien Entschluss
und erfolgt allein in seinem eigenen Interesse. Das damit verbundene wirtschaftliche und finanzielle Risiko kann er daher auch nicht auf den Absender abwälzen, sondern muss es selbst tragen.

cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der un-verlangten Zusendung von [X.]
(vgl. dazu [X.], [X.], 980 Rn.
10
ff.
Eail-Werbung
II) vergleichbar. Ein wesentlicher Unterschied be-steht darin, dass die Entgegennahme von Unterwerfungserklärungen mit [X.] für Unternehmen, die zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Position gegen im [X.] begangene Verletzungen der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorgehen, zu ihrer Geschäfts-tätigkeit gehört. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um eine vorbeugende oder um eine erst auf eine Abmahnung hin abgegebene Unterwerfungserklä-rung handelt. Auch aus diesem Grund kann die freiwillige Befassung mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs solcher Unternehmen darstellen.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§
683, 670, 677
BGB oder aus
§ 826 BGB
in Verbindung mit §
398 BGB zu. Auch Ansprüche aus §
97 Abs.
2 [X.] oder aus §
97a [X.]
in Verbindung mit §
398 BGB scheiden aus.

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-

Dafür, dass die Klägerin ein Geschäft des
[X.] im Sinne von §
677 BGB geführt hat, ist nichts
ersichtlich. Eine Verletzung von Urheberrechten der Mandanten der Klägerin durch den [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Es ist [X.] nicht ersichtlich, welche Werke der Rechteinhaber, die von der Kläge-rin vertreten werden, der Beklagte unbefugt und damit widerrechtlich genutzt haben soll.
Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung liegen ebenfalls nicht vor.

3. Der Klägerin steht der in Rede stehende Anspruch auch nicht aus ei-genem Recht zu. Die Zusendung der Unterlassungserklärung vom 5.
Februar 2010 unmittelbar an die Klägerin stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Insoweit gilt zu-gunsten des
[X.] die vorstehende Interessenabwägung entsprechend
(Rn.
19 bis 23).

II[X.] Aus den vorangegangenen Darlegungen folgt zugleich, dass die [X.] der Klägerin, mit der sie den bislang abgewiesenen Teil ihrer Klageforderung weiterverfolgt, unbegründet ist
und auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Personal-, Miet-, Porto-
und Kopierkos-ten für die Bearbeitung der Unterlassungserklärung nicht besteht.

IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzu-heben,
soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsge-richts ist insgesamt zurückzuweisen. Die [X.] der Klägerin ist mangels Begründetheit zurückzuweisen.

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12
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2010 -
137 C 308/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.06.2011 -
28 S 2/11 -

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Meta

I ZR 237/11

28.02.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11 (REWIS RS 2013, 7749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7749

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 237/11

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