Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2008, Az. II ZR 85/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6187

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[X.] vom 14. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 276 Ci, 280; ZPO §§ 130 Nr. 6, 520 a) Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbe-gründungsschriftsatz ist auch dann [X.], wenn er entgegen der [X.] des Prozessbevollmächtigten nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern di-rekt als [X.] mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das [X.] übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar. b) Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer [X.] geworben wird, muss - auch - im Bereich der für die [X.] des An-legers wesentlichen Frage der [X.], und damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Daran fehlt es, wenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im Prospekt dargestellten prognostizierten [X.] jeweils ein Sicherheitsab-schlag empfohlen worden ist.
[X.], Beschluss vom 14. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.] LG Bochum - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2007 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 30.000,00 • Gründe: Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. [X.] Weder der vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte noch ein sonstiger Zulassungsgrund liegt vor. Sämtliche für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblichen Rechtsfragen, d.h. welche Anforderungen an die Unterschrift bestimmender Schriftsätze zu stellen sind, welchen Anforde-rungen ein Beteiligungs-Prospekt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Informa-tion eines [X.] genügen muss, wann von der Ursächlichkeit eines Prospektmangels auszugehen und wer [X.] ist, höchstrichterlichen Rechtspre[X.] hinreichend geklärt und rechtfertigen die Zulassung nicht. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für 2 - 3 - [X.] gehaltene Frage: "– welche Anforderungen an die [X.] der Prognose von [X.] in [X.], mit denen für die Beteiligung an Windkraftanlagen geworben wird, zu stellen sind". Nach der ständigen Rechtspre[X.] des [X.]ates hat nach den von ihm entwickelten [X.], die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den [X.] Angaben anknüpfen, der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Beteiligung zu vermitteln. Dazu ge-hört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen [X.] von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden (vgl. nur [X.].Urt. v. 14. Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 813, 814; zuletzt [X.].Urt. v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.]. S. 5 f. m.w.Nachw.). Genau diesen Anforderungen muss auch ein Prospekt genügen, mit dem zu dem Beitritt zu einer [X.] geworben wird. Er muss - auch - im Bereich der für die [X.] des Anlegers wesentlichen Frage der [X.], und damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und [X.] informieren. Ob ein Prospekt diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalls, nämlich der Prüfung und Bewertung der konkreten [X.], und damit eine Frage, deren Überprüfung dem Tatrichter obliegt. Dieser muss - evtl. sachverständig beraten - feststellen, ob die Darstellung der Prognose von [X.]n in dem konkreten Prospekt richtig und vollständig ist. II. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Revision nur in dem oben angeführten Umfang zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtspre-3 - 4 - [X.] des [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-digen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revi-sion beschränken könnte (st. Rspr. siehe nur [X.] 161, 15, 18 m.w.Nachw.). Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken. Da die Fehlerhaftigkeit des Prospektes ein solches nicht selbständig [X.] darstellt, ist die Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht unzulässig. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung [X.], die Revision daher unbeschränkt zugelassen ([X.] aaO m.w.Nachw.). 2. Die Revision hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. 4 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] rechtzeitig begründet worden ist. Das mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger beim Berufungsgericht eingegangene [X.] hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. 5 aa) Für eine durch [X.] übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame [X.]at der Obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April 2000 entschieden ([X.] 144, 160), dass in Prozessen mit [X.] bestimmende Schriftsätze [X.] durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermit-telt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbe-sondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. [X.] ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine 6 - 5 - Unterschrift eingescannt sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkun-de ([X.] aaO S. 165). 7 [X.]) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände der Versendung des [X.]es genügt der Schriftsatz diesen Anforderungen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat durch seine persönliche Unterschrift unter dem ausgedruckten [X.] - wie von der stän-digen Rechtspre[X.] gefordert (siehe nur [X.] 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285) - seinen unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen, und dies mit der Anweisung an den Zeugen [X.]verbunden, diesen Schriftsatz, d.h. den von ihm verantworteten Inhalt, bei Gericht einzureichen. Die bei dem [X.] fristgerecht erstellte körperliche Urkunde mit dem von ihm verant-worteten Inhalt ist damit auf seine Veranlassung dort erstellt worden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der eigenhändig unterschriebene Schriftsatz entgegen seiner Anweisung nicht auf "normalem" Weg gefaxt, son-dern vom Zeugen [X.] wegen eines Defekts des Faxgeräts direkt als Com-puterfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Gericht übermittelt worden ist. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltli-che) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigen-händige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändert deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veran-lassung des Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt [X.] ist. b) Das Berufungsgericht hat unter zutreffender Anwendung der hiervon in der Rechtspre[X.] entwickelten Grundsätze in tatrichterlicher, [X.] - 6 - rechtlich nicht angreifbarer Weise einen Prospektfehler bejaht. Der Windener-gieertrag einer Windparkanlage ist sicherlich, wenn nicht das, so jedoch eines der entscheidenden Kriterien für die Anlageentscheidung desjenigen, der sich an einem derartigen Projekt beteiligt. Die Prognose der [X.] ist, wie das Berufungsgericht, das sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen des [X.] gestützt hat, wonach die prospektierten Erträge nicht erzielt worden sind, zutreffend entschieden hat, in dem Prospekt nicht in einer den [X.] inhaltlich richtig und vollständig informierenden Art und Weise dargestellt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass, was auch das [X.] nicht in Zweifel zieht, die drei Windgutachten als solche fachlich zutreffend erstellt sind. Der Mangel des Prospekts liegt vielmehr darin, dass in ihm verschwiegen wird, dass in jedem der drei eingeholten Gutachten von dem fachlich zutreffend ermittelten [X.] jeweils ein Sicherheitsabschlag (ein-mal 15 % und zweimal 10 %) empfohlen worden ist. Demgegenüber vermittelt der Prospekt den Eindruck, als ob die dort für die einzelnen Gutachten genann-ten [X.] von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits eigenständig einen zusätzlichen 3 %-igen Abschlag auf das niedrigste bzw. ca. 8 % bzw. ca. 16 % bei den beiden anderen Gutachten vorgenommen hätten. Tatsächlich lag dieser 3 %-ige Abschlag bei zwei Gutachten 7 % bzw. 2 % unter dem von dem jeweiligen Gutachter empfohlenen Sicherheitsabschlag und bei dem dritten Gutachten nur geringfügig darüber. Durch die Darstellung im Pros-pekt wurde den [X.] damit eine vorsorglich von den Prospekt-herausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war. 9 - 7 - Da - jedenfalls - dieser Prospektmangel vorliegt, kommt es auf den weite-ren vom Berufungsgericht angenommenen Fehler im Zusammenhang mit der Darstellung der Netz- und Übertragungsverluste nicht mehr entscheidend an. Ihm ist aber auch darin zu folgen, dass insoweit ein - weiterer - Prospektmangel vorliegt. Diese genannten Verluste sind nicht in den absoluten Zahlen der Gut-achter, sondern lediglich jeweils in den von ihnen vorgenommenen Sicherheits-abschlägen berücksichtigt und mindern vor diesem Hintergrund nochmals den von den Prospektverantwortlichen herausgestellten 3 %-igen Sicherheitsab-schlag. Dieser wird nämlich dann bereits in einem Umfang von 1 % bis 2 % durch die - auch nach Darstellung der [X.] - regelmäßig in diesem Um-fang vorhandenen Netz- und Übertragungsverluste bereits fast völlig aufgezerrt. 10 c) Die gegen die vom Berufungsgericht angestellten Kausalitätserwä-gungen erhobene Rüge der [X.] aus § 286 ZPO greift nicht durch. 11 Das Berufungsgericht geht unter Heranziehung der ständigen Recht-spre[X.] des [X.]ats zutreffend davon aus, dass es der Lebenserfahrung ent-spricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich ge[X.] ist. Entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder [X.] Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und unter Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (siehe nur [X.].Urt. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1297; v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1653). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kläger bei vollständiger Aufklärung dennoch für die Anlage entschieden hätten, sind von den insoweit darlegungs- und be-weispflichtigen [X.] nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht er-sichtlich. Auch die Revisionsbegründung vermag insoweit übergangenen Vor-trag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzuzeigen. 12 - 8 - d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 3 und 4 zu Recht bejaht. 13 14 aa) Wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben haften die Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Heraus-gabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherr-schen. Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesell-schaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen ([X.] 115, 213, 217 f. m.w.Nachw.), die also als Hintermänner angesehen werden können bzw. maßgeblich an der Konzeption des Projekts beteiligt waren. Anknüpfungspunkt ist dabei der Ein-fluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts ([X.] 115, 213, 227; 79, 337, 340). [X.]) Beide Beklagte erfüllen diese Voraussetzungen. 15 Die Beklagte zu 3 war nicht nur alleinige [X.] der Beteiligungsgesellschaft, sondern hielt sämtliche Geschäftsanteile an der [X.] haftenden Gesellschafterin, der [X.] zu 2. Darüber hinaus hatte sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Sie war zu der über die Bauleitung hinausgehenden Koordinierung aller Betei-ligten bis zur Fertigstellung des Windparks sowie dazu verpflichtet, die Abstim-mung zwischen den Kreditinstituten und den übrigen Beteiligten vorzunehmen. Weiteren maßgeblichen Einfluss hatte sie dadurch, dass ihr die Sicherstellung der Fremdfinanzierung oblag und zwar sowohl in Form der Vermittlung der [X.] als auch im Hinblick auf die gesamte Vertragsabwicklung und insbeson-dere die Konzeptionierung der Fremdfinanzierung einschließlich der mit den 16 - 9 - Kreditinstituten und institutionellen Anlegern verbundenen Gespräche sowie die Aushandlung und Prüfung der [X.]. 17 Die Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 4 folgt nicht nur daraus, dass sie sich in dem Grußwort selbst als Initiatorin dargestellt hat, in dem sie dort von "ihrem Projekt" gesprochen und auf die von ihr bereits entwickelten anderen Windparks hingewiesen hat. Ihre Verantwortlichkeit folgt zusätzlich daraus, dass sie Mehrheitsaktionärin der [X.] zu 3 war, die wiederum sämtliche Geschäftsanteile der Komplementärin der [X.] - hielt und deren alleinige [X.] war. Durch ihren [X.] auf die Komplementär-GmbH hatte sie - zusätzlich - maßgeblichen Ein-fluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Goette [X.]

[X.] Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 2 O 368/04 - [X.], Entscheidung vom 29.03.2007 - 27 U 121/05 -

Meta

II ZR 85/07

14.01.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2008, Az. II ZR 85/07 (REWIS RS 2008, 6187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6187

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