Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. 3 StR 549/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14242

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080218B3STR549.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 549/17
vom
8. Februar 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Juli 2017 mit den [X.].
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer sowie eine Schere eingezogen. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.] Nach den Feststellungen des [X.] beschimpfte der [X.] Beschuldigte an einer [X.] eine Gruppe von Mädchen. Als die Geschädigte hinzukam und ihn bat aufzuhören, beleidigte er diese, drohte, sie "alle zu machen", und trat nach ihr, wobei er sie mehrere Male am Schienbein traf, so dass sie drei blaue Flecken davontrug. Schließlich ergriff er eine [X.] und schlug damit zweimal mit bedingtem Verletzungsvorsatz in Rich-tung des Kopfes der Zeugin. Er traf sie jedoch nicht, weil sie ihn mit dem Fahr-1
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rad, das sie schützend vor sich gestellt hatte, abdrängen konnte und ein Dritter eingriff. Anschließend [X.] er mit ausgestrecktem Arm den sog. Hitlergruß und rief lautstark: "[X.]" (Tat 1). Rund zwei Monate später lief der wiede-rum alkoholisierte Beschuldigte zwei jungen Frauen hinterher, von denen er eine an der Schulter packte und mit der rechten Hand derart heftig ins Gesicht schlug, dass sie zurücktaumelte, ihre Lippe blutete und sie eine zwei Tage an-haltende Schwellung erlitt ([X.]).

Das [X.] hat im ersten Fall die Tatbestände der versuchten ge-fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung, Be-leidigung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisatio-nen als erfüllt angesehen. Die [X.] hat es als Körperverletzung gewertet. [X.] habe der an einer chronischen [X.] leidende Beschul-digte die Taten jeweils im Zustand aufgehobener "Einsichts-
und Steuerungs-fähigkeit" begangen, so dass er bei deren Begehung ohne Schuld gehandelt habe.

I[X.] Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hält die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Auch die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Ein-ziehung des sichergestellten Messers sowie der
Schere erweisen sich als rechtsfehlerhaft.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur [X.] werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] aufgrund einer nicht nur vorübergehenden [X.] Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerk-3
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male schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte
psychische Störung in der jeweiligen [X.] auf die Einsichts-
oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die [X.] auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 26. Juli 2016 -
3 [X.], R&P
2016, 268 f. mwN).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Das [X.]
ist, dem Sachverständigen folgend, der Auffassung, dass der Beschuldigte, der seit Jahren Alkoholmissbrauch betreibt, zum Zeit-punkt beider Taten an einer [X.] litt. Dabei handele es sich um eine selten auftretende alkoholbedingte Störung mit akustischen Halluzinatio-nen und paranoiden Gedanken, die das [X.] einer dauerhaften krankhaften seelischen Störung im Sinne
des § 20 StGB erfülle und hier zur sicheren Annahme einer vollständigen Aufhebung der Einsichts-
und Steue-rungsfähigkeit führe.

Mit diesen Ausführungen versäumt es das [X.] schon, zwischen Beeinträchtigungen der Einsichts-
und der Steuerungsfähigkeit zu differenzie-ren, obgleich beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen kann (vgl. [X.], [X.] vom 27. Oktober 2009 -
3 [X.], juris Rn.
7). Auch fehlen jegliche Darlegungen dazu, wie sich die Erkrankung des Beschuldigten in der konkreten [X.] auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt hat.

Damit besteht auch keine hinreichende Grundlage für die Prüfung, ob das [X.]
die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus geforderte Gefährlichkeit des Beschuldigten rechtsfehlerfrei beurteilt hat. 6
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Dafür ist zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustandes des [X.] erfor-derlich. Nur wenn geklärt ist, ob der Beschuldigte (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und lediglich nicht in der Lage ist, [X.] zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der Ge-fährlichkeitsprognose möglich ([X.], Beschluss vom 7. März 2017 -
3 [X.], NStZ-RR
2017, 201, 202). Soweit das [X.]
zum Beleg der Ge-fährlichkeit des Beschuldigten fünf weitere -
zeitlich nach den verfahrensgegen-ständlichen Taten stattgefundene -
Vorfälle anführt, in denen sich der jeweils alkoholisierte Beschuldigte aggressiv und bedrohlich verhielt, versäumt es zu-dem Ausführungen dazu, ob und in welcher Form die diagnostizierte psychi-sche Erkrankung sich auf die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit des Beschul-digten zum Zeitpunkt der Begehung der jeweiligen Taten ausgewirkt hat. [X.] wird der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkran-kung und den Taten nicht hinreichend belegt.

Somit erlauben die Darlegungen nicht die revisionsgerichtliche [X.], ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zu Recht bejaht worden sind und damit
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist. Über die Unterbringung des Beschuldigten muss [X.] -
gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen -
neu entschieden werden.

2. Auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt hat das [X.] rechtsfehlerhaft verneint.

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Das [X.] hat insoweit -
ohne sich im Übrigen zu den Vorausset-zungen einer Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB zu verhalten -
eine hin-reichend konkrete Erfolgsaussicht einer solchen Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB verneint, da der Beschuldigte weder krankheits-
noch behandlungsein-sichtig sei.

Diese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken. Nach den Fest-stellungen spricht der Beschuldigte seit Jahrzehnten im Übermaß dem Alkohol zu. Zuletzt trank er täglich bis zu drei Litern Bier sowie mehrere Schnäpse, wo-bei er bereits nach dem Aufwachen mit dem Alkoholkonsum begann. Die beim Beschuldigten diagnostizierte [X.] geht auf den jahrelangen [X.] zurück und wird in ihren Auswirkungen jeweils durch [X.] aktiviert. Sowohl zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten als auch zu dem der anderen im Urteil geschilderten Vorfälle stand der Be-schuldigte erheblich unter Alkoholeinfluss. Damit liegt sowohl ein Hang des [X.], Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, als auch ein sympto-matischer Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und den von ihm [X.] Taten nahe. Sollten -
was das [X.] offen gelassen hat -
beim Beschuldigten die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB vorliegen, so hätte die [X.] sich bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt nicht mit dem Hinweis auf die mangelnde Krank-heitseinsicht des Beschuldigten begnügen dürfen. Denn diese steht einer Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Mangelnde Krankheitseinsicht und [X.] können zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechen. Doch ist in solchen Fällen zunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände der Grund des Motivationsmangels festzustellen und 11
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zu prüfen, ob eine Behandlungseinsicht für eine erfolgversprechende Therapie geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2017
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3 [X.], juris Rn.
5 mwN).

3. Schließlich kann auch die Einziehung des Messers und der Schere keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.] als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen
dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§
440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen ([X.], Beschlüsse vom 16. März 2016 -
4 [X.], [X.], 256; vom 12. Dezember 2017 -
3 [X.], juris Rn.
3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.
[X.] Spaniol

Tiemann Hoch
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Meta

3 StR 549/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. 3 StR 549/17 (REWIS RS 2018, 14242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14242

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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