Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2014, Az. RiZ (R) 2/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2014, 6107

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Gegenstand

Dienstgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichsvertrags über die Modalitäten der Entlassung eines Richters auf Probe


Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] des [X.] bei dem [X.] vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der im Jahr     geborene Antragsteller wurde am 1. Januar 2001 zum [X.] auf Probe ernannt und bei dem [X.] eingesetzt. Der Antragsgegner entließ ihn mit Bescheid vom 10. November 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Eignung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem richterlichen Dienst. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb vor dem [X.] für [X.] und dem [X.]shof ohne Erfolg. Außerdem erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage gegen seine letzten beiden dienstlichen Beurteilungen, die Grundlage der Entlassung waren, und erwirkte einen Beschluss dieses Gerichts, mit dem dem Antragsgegner vorläufig untersagt wurde, die streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen im Entlassungsverfahren zu verwenden.

2

Da der Antragsteller auch die daraufhin erneut erstellten dienstlichen Beurteilungen für rechtswidrig hielt, regte er wegen der Dauer eines möglichen weiteren Klageverfahrens eine gütliche Beilegung durch Verschiebung des [X.] an. Daraufhin schlossen die Beteiligten am 17. Dezember 2007 "gemäß §§ 55 ff. VwVfG Bbg" einen außergerichtlichen Vergleich. In dessen Nummer 1. heißt es:

3

"Das [X.] erlässt hiermit folgenden Bescheid: Auf den mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 für [X.]       [Antragsteller] eingelegten Widerspruch wird Herr        N.        [Antragsteller] in Abänderung des Bescheides vom 10. November 2003 mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 aus dem richterlichen Dienst des [X.] ent- lassen. Kosten des Widerspruchsverfahrens werden nicht erstattet. Verwaltungskosten werden nicht erhoben." Gemäß Nummer 2. des Vergleichs erklärte der Antragsteller einen "Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bescheids des [X.] vom 10. November 2003 in Gestalt des Bescheides zu 1." Ferner wurden im Vergleich die Vergütungsansprüche des Antragstellers geregelt.

4

Der Antragsteller wurde daraufhin mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aus dem [X.]dienst entlassen.

5

Im Dezember 2008 erhob der Antragsteller gegen den im Vergleich in dessen Nummer 1. enthaltenen Bescheid Widerspruch mit der Begründung, ihm müssten die Kosten des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt erstattet werden. Der Antragsgegner verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig.

6

Mit seinem Antrag vor dem [X.] hat der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt und sich außerdem gegen den Zeitpunkt der Entlassung gewandt, der aufgrund einer Täuschung unter Hinweis auf haushaltsrechtliche Maßgaben vereinbart worden sei. Das [X.] hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

7

Mit seiner Berufung hat der Antragsteller beantragt, den [X.] des Antragsgegners aufzuheben, hilfsweise, seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf den 18. Dezember 2007 zu datieren, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, hilfsweise, festzustellen, dass der Vergleich über die Kostenentscheidung und der Rechtsmittelverzicht nichtig seien.

8

Der [X.]shof hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Die Berufung sei hinsichtlich des [X.] und des ersten [X.] nicht rechtzeitig begründet worden. Im Übrigen habe die Berufung keinen Erfolg. Dies gelte hinsichtlich des [X.] und des ersten [X.] auch unabhängig von der Rechtzeitigkeit ihrer Begründung. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn er habe wirksam darauf verzichtet, gegen die im Vergleich vom 17. Dezember 2007 getroffenen Regelungen vorzugehen. Der Vergleich sei wirksam. Die Regelungen seien insbesondere weder gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg noch nach Nr. 3 dieser Vorschrift nichtig. Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichsvertrages im Sinne des § 55 VwVfGBbg hätten vorgelegen. Die im Vergleich aufgenommene Bescheidung des Widerspruchs stelle keinen "Teilerfolg " des Widerspruchsverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 1 VwVfGBbg dar. Sie sei vielmehr untrennbarer Bestandteil der im Wege gegenseitigen [X.] erzielten einvernehmlichen Regelung zur Beseitigung der ungewissen Sach- und Rechtslage.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner vom [X.]shof zugelassenen Revision. Er macht im Wesentlichen geltend, der [X.]shof sei zu Unrecht davon ausgegangen, im Berufungsverfahren seien nur Gründe zu berücksichtigen gewesen, die er bis zum 10. Januar 2012 (Ende der Berufungsbegründungsfrist) vorgebracht habe. Die strengen Regelungen über die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 Sätze 1, 4 und 5 VwGO gälten nur für die zuzulassende oder zugelassene Berufung, nicht aber in Fällen der zulassungsfreien Berufung. Daher hätte der [X.]shof alle bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände beachten müssen.

Der [X.]shof habe nicht berücksichtigt, dass der Bescheid unter Nummer 1. des Vergleichs an einem offenkundigen und besonders schweren Fehler leide und daher nichtig sei. Grundlegendes Wesensmerkmal eines Vergleichsvertrages nach § 55 VwVfGBbg sei es, dass dieser geschlossen werde, anstatt dass ein Verwaltungsakt erlassen werde. In Nummer 1. des Vergleichs sei jedoch ein Verwaltungsakt enthalten, und zwar auch hinsichtlich der Kostenfolge für das Widerspruchsverfahren. Der Bescheid verstoße mithin gegen § 54 Satz 2 VwVfGBbg, was einen besonders schweren Fehler i.S. des § 44 Abs. 1 VwVfGBbg begründe. Zudem sei der Bescheid auch deshalb nichtig, weil dieser nicht auf einen schriftlichen Vergleichstext zurückzuführen sei (§§ 57, 59 Abs. 1 VwVfGBbg, § 125 BGB). Aus der Nichtigkeit des Vergleichs folge, dass er erst zum 17. Dezember 2007 aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden sei. Der [X.]shof hätte damit seinem Anfechtungsbegehren folgen müssen, da ein nichtiger Verwaltungsakt bzw. der davon ausgehende Rechtsschein ebenso aufzuheben sei wie ein rechtswidriger Verwaltungsakt.

Dem stehe nicht entgegen, dass er auf Rechtsmittel verzichtet habe, denn aus der Nichtigkeit des Vergleichs unter Nummer 1. folge die Nichtigkeit des Rechtsmittelverzichts.

Der Antragsteller beantragt, die Urteile des [X.]shofs und des [X.]s sowie den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 aufzuheben, hilfsweise, diesen Bescheid dahingehend zu ändern, dass seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zum 18. Dezember 2007 erfolgt.

Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Auf seinen Schriftsatz vom 16. August 2013 wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision (§ 78 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.], § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO).

I.

1. Der Dienstgeri[X.]htshof hat zutreffend ents[X.]hieden, dass er - von bloßen Ergänzungen abgesehen - nur sol[X.]he Gründe berü[X.]ksi[X.]htigen musste, die der Antragsteller bis zum Ablauf der Begründungsfrist, dem 10. Januar 2012, vorgetragen hatte.

a) Na[X.]h § 83 Satz 1 des Brandenburgis[X.]hen [X.]gesetzes in der bis zum 13. Juli 2011 gültigen Fassung ([X.]), der wie vom Berufungsgeri[X.]ht im Einzelnen ausgeführt, im Streitfall no[X.]h anzuwenden ist, gelten die Vors[X.]hriften der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung entspre[X.]hend u.a. in Verfahren, in denen eine Verfügung angefo[X.]hten wird, dur[X.]h die ein [X.] auf Probe oder ein [X.] kraft Auftrags entlassen wird (§ 67 Nr. 4 Bu[X.]hst. d [X.]). Dies bedeutet, dass in derartigen Verfahren die Bestimmungen der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung anzuwenden sind, es sei denn, das Brandenburgis[X.]he [X.]gesetz trifft abwei[X.]hende Bestimmungen oder die Anwendung von Vors[X.]hriften der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung auf dienstgeri[X.]htli[X.]he Prüfverfahren führt zu sinnwidrigen Ergebnissen.

b) Na[X.]h § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie vom Verwaltungsgeri[X.]ht zugelassen wurde, innerhalb von zwei Monaten na[X.]h Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist gilt au[X.]h für eine zulassungsfreie Berufung. Die in allen Verfahrensordnungen enthaltenen Fristen zur Begründung von Re[X.]htsmitteln dienen der Re[X.]htssi[X.]herheit und der Verfahrensbes[X.]hleunigung; dies sind Ziele, die au[X.]h für das dienstgeri[X.]htli[X.]he Prüfungsverfahren bea[X.]htli[X.]h sind. Da landesre[X.]htli[X.]h keine abwei[X.]henden Bestimmungen getroffen sind, ist daher au[X.]h eine zulassungsfreie Berufung insoweit unzulässig, als Berufungsgründe na[X.]h Ablauf der ggf. verlängerten Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO vorgebra[X.]ht wurden (§ 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).

[X.]) Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der ihm vom Berufungsgeri[X.]ht wiederholt verlängerten Frist zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, die in Nummer 1. des Verglei[X.]hsvertrages enthaltene Kostenents[X.]heidung - und damit au[X.]h der in Nummer 2. erklärte Re[X.]htsmittelverzi[X.]ht - seien ni[X.]htig, weil sie § 80 Abs. 1 und 3 [X.] (in der bis zum 16. Juli 2009 geltenden Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das [X.]; im Folgenden nur: [X.]) verletzten. Sein Widerspru[X.]h sei erfolgrei[X.]h gewesen, so dass ihm zwingend seine notwendigen Aufwendungen, die im Widerspru[X.]hsverfahren entstanden seien, hätten erstattet werden müssen. Der Verglei[X.]h sei insoweit gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ni[X.]htig. Sa[X.]h- und Kostenents[X.]heidung hätten ni[X.]ht vermengt werden dürfen. Die in dem Verglei[X.]h getroffene Kostenents[X.]heidung hätte ni[X.]ht dur[X.]h Verwaltungsakt ergehen und Verglei[X.]h und Verwaltungsakt hätten ni[X.]ht verbunden werden dürfen. Es komme au[X.]h eine Ni[X.]htigkeit na[X.]h § 59 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Betra[X.]ht.

Der Dienstgeri[X.]htshof ist davon ausgegangen, dass si[X.]h diese Ausführungen nur auf den 2. Hilfsantrag bezogen hätten und die Berufung bezügli[X.]h des [X.] und des 1. Hilfsantrags unzulässig sei. Ob diese Auslegung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Dienstgeri[X.]htshof hat - ungea[X.]htet des Fristablaufs - das Berufungsbegehren au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Haupt- und 1. Hilfsantrags überprüft und hat im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO) ents[X.]hieden, dass der Verglei[X.]h vom 17. Dezember 2007 wirksam, der Antragsteller daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 aus dem ri[X.]hterli[X.]hen Dienst des [X.] ausges[X.]hieden ist und ihm Kosten des Widerspru[X.]hsverfahrens ni[X.]ht zu erstatten sind.

2. Der Antragsteller begehrt mit seiner Revision primär (nur no[X.]h) die Feststellung, dass der unter Nummer 1. des Verglei[X.]hs enthaltene Verwaltungsakt und damit insoweit au[X.]h der Verglei[X.]h ni[X.]htig sei. Sein Antrag, die geänderte Entlassungsverfügung aufzuheben, zielt na[X.]h seinem Vorbringen nur darauf ab, den von dem ni[X.]htigen Verwaltungsakt ausgehenden Re[X.]htss[X.]hein zu beseitigen. Diesem Feststellungsantrag steht ni[X.]ht entgegen, dass der Antragsteller unter Nummer 2. des Verglei[X.]hs einen "Re[X.]htsmittelverzi[X.]ht" hinsi[X.]htli[X.]h dieses Bes[X.]heides erklärt hat. Denn der objektive Erklärungswert dieser Verzi[X.]htserklärung ist nur darauf geri[X.]htet, die Bestandskraft der im Verglei[X.]h geänderten Entlassungsverfügung bereits vor Ablauf der maßgebli[X.]hen Re[X.]htsbehelfs-/Re[X.]htsmittelfrist herbeizuführen. Damit sollte verhindert werden, dass der Antragsteller diesen Bes[X.]heid mit der Begründung anfi[X.]ht, seine Entlassung aus dem [X.]dienst sei insgesamt oder jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h des darin bestimmten Zeitpunkts re[X.]htswidrig. Der Re[X.]htsmittelverzi[X.]ht kann bei verständiger Würdigung jedo[X.]h ni[X.]ht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller ni[X.]ht bere[X.]htigt sein solle, die Ni[X.]htigkeit des unter Nummer 1. enthaltenen Verwaltungsakts geltend zu ma[X.]hen (vgl. Hessis[X.]her Verwaltungsgeri[X.]htshof, Bes[X.]hluss vom 5. Februar 2013 - 5 B 2085/12, juris Rn. 6). Ebenso wie ein Vertragspartner den Verglei[X.]hsvertrag trotz Re[X.]htsmittelverzi[X.]hts anfe[X.]hten oder dessen Anpassung wegen einer Änderung oder des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage begehren kann (vgl. BVerwGE 143, 335), hindert ein im Verglei[X.]h enthaltener Re[X.]htsmittelverzi[X.]ht ni[X.]ht, die Ni[X.]htigkeit des Verglei[X.]hs insgesamt oder einzelner Bestimmungen darin geltend zu ma[X.]hen und eine entspre[X.]hende Ni[X.]htigkeitsfeststellungsklage (§ 83 Satz 1 [X.] i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGO) zu erheben.

3. Der Dienstgeri[X.]htshof ist zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verglei[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Vereinbarungen unter Nummer 1. wirksam ist, weil keiner der in § 59 [X.] abs[X.]hließend geregelten Ni[X.]htigkeitsgründe vorliegt.

a) Na[X.]h § 59 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vertrag (unter weiteren Voraussetzungen) ni[X.]htig, wenn die Voraussetzungen zum Abs[X.]hluss eines Verglei[X.]hsvertrages ni[X.]ht vorlagen. Die Beteiligten konnten im Streitfall einen Verglei[X.]hsvertrag s[X.]hließen, weil unklar war, ob die erneuten dienstli[X.]hen Beurteilungen des Antragstellers dessen Entlassung aus dem ri[X.]hterli[X.]hen Dienst re[X.]htfertigten und diese Ungewissheit au[X.]h ni[X.]ht in absehbarer Zeit, sondern erst na[X.]h Abs[X.]hluss eines erneuten geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens hätte beseitigt werden können. Der Antragsgegner durfte au[X.]h im Einvernehmen mit dem Antragsteller unter Nummer 1. des Verglei[X.]hs die angefo[X.]htene Entlassungsverfügung in der Weise ändern, dass der Entlassungszeitpunkt auf den 31. Dezember 2006 bestimmt wurde. Bestandteil eines Vertrags kann die Verpfli[X.]htung der beteiligten Behörde sein, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Sie kann jedo[X.]h au[X.]h den Verwaltungsakt zuglei[X.]h mit ihrer Vertragserklärung verlautbaren (BVerwGE 143, 335 Rn. 43). Zwar ist Wesensmerkmal des Verwaltungsakts, dass die Behörde die Regelung einseitig kraft ihrer Hoheitsma[X.]ht trifft. Der Vertrag bietet dem Verwaltungsakt jedo[X.]h einen zusätzli[X.]hen Re[X.]htsgrund, wenn er vom anderen Vertragspartner - wie hier - akzeptiert wird und dieser überdies auf Re[X.]htsmittel verzi[X.]htet (BVerwGE 143, 335 Rn. 43).

b) Au[X.]h die in diesem Verwaltungsakt enthaltene Bestimmung, na[X.]h der Kosten des Widerspru[X.]hsverfahrens ni[X.]ht erstattet werden, war im Wege des Verglei[X.]hs zulässig, denn sie diente dazu, die Auseinandersetzung zwis[X.]hen den Beteiligten über die Re[X.]htmäßigkeit der Entlassungsverfügung endgültig zu bereinigen und den Re[X.]htsfrieden herzustellen. Gegenstand des Na[X.]hgebens im Wege des Verglei[X.]hs kann jede re[X.]htli[X.]h zulässige Leistung sein (Dolderer in [X.]/[X.], Verwaltungsgeri[X.]htsordnung, 3. Aufl., § 106 Rn. 24; [X.]/[X.]/[X.], VwGO, 2. Aufl., § 106 Rn. 1). Ungea[X.]htet der Frage, ob überhaupt ein derartiger Anspru[X.]h besteht, kann si[X.]h ein Beteiligter verpfli[X.]hten, Kosten, die er in einem Verwaltungsverfahren zur Re[X.]htsverfolgung oder Re[X.]htsverteidigung aufgewendet hat, gegenüber dem Vertragspartner ni[X.]ht geltend zu ma[X.]hen. Sind si[X.]h die Beteiligten hierüber einig, kann die Behörde einen derartigen Ausspru[X.]h au[X.]h in den Verwaltungsakt aufnehmen.

Ein derartiger Verwaltungsakt ist wirksam. § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht dem s[X.]hon deshalb ni[X.]ht entgegen, weil die darin für das erfolgrei[X.]he Widerspru[X.]hsverfahren bestimmte Erstattungspfli[X.]ht der Behörde für einen Verglei[X.]h ni[X.]ht gilt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 80 Rn. 18; Kallerhoff in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], § 80 Rn. 5, 52 mwN). Es handelt si[X.]h ni[X.]ht um einen "Teilerfolg" i.S. dieser Vors[X.]hrift. Daher sind Kosten des Widerspru[X.]hsverfahrens von der Behörde selbst dann ni[X.]ht zu erstatten, wenn hierüber im Verglei[X.]h keine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung getroffen wurde.

[X.]) Da der unter Nummer 1. des Verglei[X.]hs enthaltene Verwaltungsakt weder ni[X.]htig no[X.]h erkennbar re[X.]htswidrig war, greifen au[X.]h die Ni[X.]htigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] ni[X.]ht. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurde der Verglei[X.]hsvertrag s[X.]hriftli[X.]h ges[X.]hlossen und ist daher au[X.]h ni[X.]ht wegen Verstoßes gegen das S[X.]hriftli[X.]hkeitsgebot des § 57 [X.] i.V.m. § 59 Abs. 1 [X.], § 125 BGB ni[X.]htig.

II.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann                  Safari                   Dres[X.]her

                  Heger                 [X.]

Meta

RiZ (R) 2/13

25.04.2014

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2012, Az: DGH Bbg 4.12

§ 78 Nr 4c DRiG, § 79 Abs 2 DRiG, § 80 Abs 1 S 1 DRiG, § 80 Abs 2 DRiG, § 124a Abs 3 S 1 VwGO, § 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 124a Abs 3 S 5 VwGO, § 144 Abs 2 VwGO, § 125 BGB, § 67 Nr 4 aF RiG BB, § 83 S 1 RiG BB, § 57 VwVfG BB, § 59 Abs 1 VwVfG BB, § 59 Abs 2 Nr 1 VwVfG BB, § 59 Abs 2 Nr 2 VwVfG BB, § 59 Abs 2 Nr 3 VwVfG BB, § 80 Abs 1 S 1 VwVfG BB, § 80 Abs 3 VwVfG BB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2014, Az. RiZ (R) 2/13 (REWIS RS 2014, 6107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6107

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