Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:140720B4STR39.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 39/20
vom
14. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14.
Juli
2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [X.]
vom 17.
September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Soweit das Grundstück des Angeklagten als Tatmittel gemäß §
74 Abs.
1 Var.
2 StGB eingezogen wurde, kann der Senat den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die [X.] dabei des ihr zustehenden Ermes-sens (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
4
StR 672/19, juris Rn.
2; vom 31.
2
StR 243/15, juris Rn.
10) bewusst war und davon Gebrauch [X.] hat.
Quentin
Bender
Hoch
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.],
Meta
14.07.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 4 StR 39/20 (REWIS RS 2020, 11420)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11420
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.