Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2006, Az. 5 StR 475/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4367

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5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. März 2006, an der teilgenommen haben: [X.] als Vorsitzender [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 17. Febru-ar 2005 werden verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt die Kosten sei-nes Rechtsmittels. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstre-ckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An-geklagte mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision. Die [X.] greift mit ihrem Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, nur den Rechtsfolgenausspruch an. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte Alleingesellschafter und -geschäftsführer der R. S.

M. GmbH (im Folgenden: [X.]), die wiederum sämtliche Anteile von zwei [X.] hielt. Der Angeklagte überwies am 13. Januar 2004 von dem bei der [X.] in [X.] geführten Geschäftskonto der [X.] 483.000 • auf sein ebendort geführtes Privatkonto. Während er 30.000 • wie-der auf das Geschäftskonto zurückleitete, erwarb er für ca. 300.000 • Wertpapiere, transferierte einen Teil der Gelder auf ein weiteres Privatkonto bei der [X.] und hob den Rest des Betrages in bar ab. Noch Ende Januar veräußerte er sämtliche Geschäftsanteile der [X.], über deren Vermögen am 6. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für 1 • an den in [X.] ansässigen

N. . I[X.] Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. 3 1. Das angefochtene Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 4 a) Das [X.] hat den Tatbestand der Untreue rechtsfeh-lerfrei bejaht. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass auch der Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH dann Untreue begeht, wenn er die Existenz der [X.] gefährdet, indem er ihr die für ihren Fortbestand benötigten Mittel entzieht (BGHSt 49, 147, 157; [X.], 2996, 2998). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das [X.] hat hinreichend konkret die Vermögenssituation der [X.] zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder belegt. Damals bestanden Verbindlichkeiten gegenüber Banken sowie Lieferanten in Höhe von über einer Million •, die durch anderweitige Vermögenswerte nicht abge-deckt waren. 5 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das [X.] zu Recht von einem Untreuevorsatz ausgegangen. Dieser liegt 6 - 5 - bei einer solchen Fallkonstellation nahe, weil der Angeklagte die freien Gel-der der [X.] weitgehend in sein Privatvermögen überführt hat. So-weit der Angeklagte im Revisionsverfahren vorträgt, er habe mit den ent-nommenen [X.] der [X.] begleichen wollen, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Im Übrigen ist [X.] entgegen der Auffassung der Revision [X.] dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung des [X.] ebenso unerheblich wie eine persönliche Haftung des [X.] für Kredite der [X.]. Entscheidend ist für die hier die [X.] Entnahme, dass der Angeklagte der [X.] wesentliche Vermögenswerte entzogen und so die den Gläubigern zur Verfügung ste-hende Haftungsmasse der nicht mehr lebensfähigen [X.] verkürzt hat. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfeh-ler auf. 7 a) Ohne Rechtsverstoß konnte das [X.] zu Gunsten des Angeklagten würdigen, dass er durch die Insolvenz der [X.] sei-ne wirtschaftliche Existenz verloren hat. Zwar dürfen Ersatzansprüche von Geschädigten aus der Straftat nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie eine typische und vorhersehbare Folge der Tat sind ([X.], 458). Im vorliegenden Fall gehen jedoch die [X.] für den Betroffenen durch die Insolvenz und seine persönliche Inanspruchnahme für [X.] in ihrer wirtschaftlichen Dimension über den bloßen [X.] hinaus. Dies durfte das [X.], das diesem Umstand im Übrigen kein besonderes Gewicht beigemessen hat, als Strafmilderungsgrund heranzie-hen. 8 b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das [X.] nicht nur mildernde Gesichtspunkte berücksichtigt. Zwar führt es [X.] formal gesehen [X.] nur mildernde Gesichtspunkte auf, setzt diese ersichtlich aber in Beziehung zu dem als strafschärfend gewerteten Gesichtspunkt der 9 - 6 - Schadenshöhe. Das [X.] hat den dem Unternehmen zugefügten Vermögensnachteil in Höhe von 483.000 • als Vermögensverlust großen Ausmaßes angesehen und das [X.] nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB angenommen. Damit hat es den beträchtlichen Schaden schon durch die Wahl des Strafrahmens berücksichtigt. Das Land-gericht hat die Schadenshöhe aber noch zusätzlich innerhalb des Strafrah-mens des besonders schweren Falls inzident schärfend herangezogen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Strafzumessungserwägungen und insbesondere daraus, dass die [X.] die Schadenshöhe rechtsfehler-frei aufgrund der später erfolgten Sicherstellung von 150.000 • relativiert hat. Die verhängte Strafe ist zwar mild, sie ist aber nicht unvertret-bar niedrig, so dass [X.] entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft [X.] kein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigender Rechtsfehler vor-liegt. 10 [X.]Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 475/05

22.03.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2006, Az. 5 StR 475/05 (REWIS RS 2006, 4367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4367

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