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Nichtannahmebeschluss sowie Androhung einer Missbrauchsgebühr - Parallelentscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) angedroht.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
[X.]liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.]des [X.]vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der [X.]des [X.]vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der [X.]des [X.]vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das [X.]muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden [X.]leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).
Die missbräuchliche Erhebung ist in einer offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Die Verfassungsbeschwerde versäumt jegliche tiefergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.02.2025
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BFH, 24. Oktober 2024, Az: VII S 8/24, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.02.2025, Az. 1 BvR 2568/24 (REWIS RS 2025, 1271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 1271
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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