Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2017, Az. XI R 4/16

11. Senat | REWIS RS 2017, 706

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Gegenstand

Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU


Leitsatz

Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2015  16 K 53/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) als [[X.].] unternehmerisch tätig.

2

Sie hatte in den Streitjahren bei der [X.] mit Sitz in [X.] ([X.]) Reisevorleistungen zur Durchführung von in der [X.] ([X.]) ausgeführten Radtouren bezogen. Die [X.] rechnete über diese Leistungen, die die Unterbringung, Verpflegung und Beförderung der Reisenden sowie die Vermietung von Fahrrädern beinhalteten, gegenüber der Klägerin ohne [X.]usweis von Umsatzsteuer ab.

3

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unterwarf die Klägerin, die gegenüber ihren Kunden als [[X.].] im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftrat, den Differenzbetrag zwischen Reisepreis und den [X.]ufwendungen für die in [X.]nspruch genommenen Reisevorleistungen gemäß § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer. In den [X.]usgangsrechnungen wies die Klägerin darauf hin, dass die Umsatzbesteuerung nach der gesetzlichen Margenbesteuerung erfolge. [X.] Folgerungen aus den von der [X.] erbrachten Reisevorleistungen zog die Klägerin in den Streitjahren nicht.

4

Im [X.]nschluss an eine bei der Klägerin durchgeführten [X.] ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) dagegen davon aus, dass der Ort der von [X.] erbrachten Reisevorleistungen im Inland liege und die Klägerin die Umsatzsteuer hierfür als Leistungsempfängerin schulde. Es setzte mit [X.] vom 7. [X.]ugust 2014 die Umsatzsteuer für die Streitjahre dementsprechend fest.

5

Den Einspruch der Klägerin wies das F[X.] mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015 als unbegründet zurück.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage der Klägerin, die sich auf [X.]rt. 306 ff. der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen hat, statt.

7

Es führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, die Klägerin könne sich auch als Leistungsempfängerin auf die für sie günstigeren Bestimmungen der [X.]rt. 306 ff. MwStSystRL berufen, die dazu führten, dass die von ihr bezogenen Leistungen in [X.] nicht steuerbar seien. Mangels Steuerbarkeit entfalle die Steuerschuldnerschaft der Klägerin als Empfängerin der betreffenden Leistungen.

8

Ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringe, könne sich nach neuerer Rechtsprechung des [X.] --[X.]-- (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, [X.], 111, [X.], 803; vom 20. März 2014 V R 25/11, [X.], 286, [X.], 1173) unmittelbar auf [X.]rt. 306 ff. MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 [X.]bs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil nach dem Unionsrecht diese auch dann anwendbar sei, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht werde.

9

Dies gelte auch für die Klägerin als Leistungsempfängerin, weil die nationalen Gerichte bei einem Widerspruch zwischen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und den Bestimmungen des Unionsrechts gehalten seien, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen. Maßgebend für den [X.]nwendungsvorrang eines unionsrechtlichen Tatbestands sei allein die [X.] für den Steuerpflichtigen, der sich auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufe. Die Rechtsfolgen des geltend gemachten [X.]nwendungsvorrangs beschränkten sich auf den Steuerpflichtigen und wirkten sich nicht auf die Besteuerung des anderen am Leistungsaustausch Beteiligten aus. Steuerausfälle, die sich dadurch ergäben, dass der eine Teil des Leistungsaustauschs sich auf eine für ihn günstigere Bestimmung des Unionsrechts berufe, während der andere Teil an der für ihn günstigeren nationalen Regelung festhalte, seien notwendige Folge des Gebots, das Unionsrecht in jedem Falle gegenüber dem entgegenstehenden nationalen Recht durchzusetzen.

Es sei unschädlich, dass die Klägerin über keine Rechnung mit einem § 14a [X.]bs. 6 Satz 1 UStG i.d.F. des [X.]mtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes ([X.]mtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 ([X.], 1809) entsprechenden Hinweis auf die Sonderregelung für Reisebüros verfüge. Die besondere Verpflichtung in § 14a [X.]bs. 6 UStG betreffe die [X.] als leistende Unternehmerin und gelte im Übrigen erst für Leistungen, die ab dem 30. Juni 2013 erbracht worden seien.

Das [X.]-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2016, 1307 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das F[X.] die Verletzung materiellen Rechts.

Zwar habe der [X.] mit Urteilen in [X.], 111, [X.], 803 und in [X.], 286, [X.], 1173 entschieden, dass sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, unmittelbar auf [X.]rt. 306 MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 [X.]bs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen könne. Dem Leistungserbringer stehe insoweit ein Wahlrecht zu, die Margenbesteuerung anzuwenden. Dagegen habe der Leistungsempfänger unter Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität jedoch kein Wahlrecht, sich abweichend vom Leistungserbringer unmittelbar auf [X.]rt. 306 ff. MwStSystRL zu berufen.

Die unmittelbare Berufung der Klägerin auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung hätte zur Folge, dass die in [X.] erbrachten Reisevorleistungen nicht im Inland, sondern in [X.] zu besteuern wären.

[X.]us dem [X.]-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 17/13 ([X.]E 243, 456, [X.], 513) folge nichts anderes. Zwar habe der [X.] für den Bereich des Vorsteuerabzugs entschieden, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die Berufung auf das Unionsrecht zu einer niedrigeren Steuerschuld des Steuerpflichtigen führe. Diese Entscheidung sei aber nicht auf den Streitfall übertragbar. [X.]nders als hier habe bereits eine Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) dazu vorgelegen, dass hinsichtlich des streitigen Steuersatzes das UStG nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stehe. [X.]uch sei abweichend vom Streitfall die [X.] gewährleistet gewesen, weil der Leistungsempfänger eine den höheren Steuersatz ausweisende Rechnung habe besitzen müssen, um den Vorsteuerabzug unter Berufung auf das Unionsrecht geltend machen zu können.

Die Klägerin könne sich ferner auch deshalb nicht auf [X.]rt. 306 ff. MwStSystRL unmittelbar berufen, weil diese Bestimmungen anders als möglicherweise beim Leistungserbringer keinen positiven [X.]nspruch für den Leistungsempfänger vermittelten. Der Klägerin gehe es nicht um die Margenbesteuerung nach [X.]rt. 306 MwStSystRL, sondern um die für sie günstigere Bestimmung des [X.] gemäß [X.]rt. 307 MwStSystRL. Diese Bestimmung vermittele dem Leistungsempfänger jedoch keinen positiven [X.]nspruch dergestalt, dass dieser sich abweichend vom Leistungserbringer isoliert auf die Vorschrift berufen könne.

[X.]ußerdem sei fraglich, ob die Berufung auf die Margenbesteuerung nach [X.]rt. 306 ff. MwStSystRL auf [X.] beschränkt werden könne. Das Unionsrecht kenne eine § 25 [X.]bs. 3 Satz 3 UStG entsprechende Vorschrift nicht, wonach der Steuerpflichtige ein Wahlrecht habe, die Margenbesteuerung statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für sämtliche Leistungen anzuwenden. Berufe sich ein Steuerpflichtiger auf die unmittelbare [X.]nwendung der [X.]rt. 306 ff. MwStSystRL, müsse folgerichtig [[X.].] für jede einzelne Reiseleistung ermittelt werden und die Margenbesteuerung einheitlich für das ganze Unternehmen, nicht eingeschränkt für ausgewählte Umsätze, erfolgen.

Das F[X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie tritt der Revision des F[X.] entgegen und verteidigt die Vorentscheidung. Im Übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass [X.] die unionsrechtlichen Vorgaben zur Margenbesteuerung für Reiseleistungen, die gegenüber anderen Unternehmern für deren Unternehmen erbracht würden, mit Wirkung vom 1. Januar 2017 umgesetzt habe.

Entscheidungsgründe

I[X.]

Die Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin hinsichtlich der von ihr für ihr Unternehmen als Reisevorleistungen i.S. des § 25 [X.]bs. 1 Satz 5 UStG bezogenen sonstigen Leistungen, die die in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] ([X.]) ansässige [X.] erbracht hat, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die [X.]nbesteuerung der [X.]rt. 306 ff. [X.] berufen kann. Dies hat zur Folge, dass diese Leistungen nicht steuerbar sind und die Klägerin hierfür entgegen dem nationalen Recht keine Steuer als Leistungsempfängerin schuldet.

1. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob --wovon sowohl die Beteiligten als auch das [X.] übereinstimmend ausgehen-- die Klägerin dem nationalen Recht entsprechend als Leistungsempfängerin die Steuer für sämtliche von der [X.] erbrachten Reisevorleistungen gemäß § 13b [X.]bs. 2 Satz 1, § 13b [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung (a.F.) bzw. gemäß § 13b [X.]bs. 5 Satz 1, § 13b [X.]bs. 1 UStG in der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung schuldet, was voraussetzt, dass der Ort der jeweiligen Leistung nach §§ 3a ff. UStG im Inland liegt. Selbst wenn dementsprechend von einer Steuerschuldnerschaft der Klägerin auszugehen wäre, würde sie jedenfalls die betreffende Steuer nach den Bestimmungen des Unionsrechts über die [X.]nbesteuerung, [X.]rt. 306 ff. [X.], auf die sie sich unmittelbar berufen kann, nicht schulden.

2. Die fraglichen Reisevorleistungen sind nach Bestimmungen des Unionsrechts über die [X.]nbesteuerung abweichend von der nationalen Rechtslage im Inland nicht steuerbar.

a) Nach der nationalen Rechtslage gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, die besonderen Vorschriften zur Besteuerung von Reiseleistungen, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in [X.]nspruch nimmt (§ 25 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG). Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen (§ 25 [X.]bs. 1 Satz 2 UStG). Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a [X.]bs. 1 UStG (§ 25 [X.]bs. 1 Satz 4 UStG). Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 [X.]bs. 1 Satz 5 UStG).

Der von § 25 [X.]bs. 1 Satz 4 UStG in Bezug genommene § 3a [X.]bs. 1 Satz 1 UStG bestimmt, dass eine sonstige Leistung --vorbehaltlich weiterer für Reiseleistungen nicht einschlägigen besonderen Ortsbestimmungen-- an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt nach § 3a [X.]bs. 1 Satz 2 UStG die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

b) [X.] beruht § 25 UStG nunmehr auf [X.]rt. 306 ff. [X.]. [X.]rt. 306 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf Umsätze von Reisebüros die betreffende Mehrwertsteuer-Sonderregelung anwenden, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in [X.]nspruch nehmen. Für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln, gilt diese Sonderregelung nicht ([X.]rt. 306 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]).

Bewirkte Reiseleistungen gelten als eine einheitliche Dienstleistung ([X.]rt. 307 Satz 1 [X.]), die in dem Mitgliedstaat besteuert wird, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat ([X.]rt. 307 Satz 2 [X.]).

aa) Die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros nach [X.]rt. 306 ff. [X.] dient zum einen der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros. Zum anderen soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des [X.] der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der [X.] des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.] vom 26. September 2013 [X.]/11, [X.]:[X.], [X.], 835, Rz 59).

bb) Die [X.] hatte zunächst mehrere Mitgliedstaaten der [X.] verklagt, weil nach ihrer [X.]uffassung die Sonderregelung für Reisebüros nach [X.]rt. 306 bis 310 [X.] [X.]Reisendenmaxime" auszulegen sei, wonach diese Sonderregelung für Reisebüros --was § 25 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG entspricht-- nur auf Leistungen an Reisende als Endverbraucher beschränkt sei (sog. B2C-Transaktionen). Dem ist der [X.] nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind die Bestimmungen der [X.]rt. 306 bis 310 [X.], die je nach Sprachfassung den Begriff "Kunde" oder "Reisender" verwenden, dagegen [X.][X.]" auszulegen (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 26. September 2013 [X.], [X.]:[X.], [X.], 835; [X.]/[X.] [X.]/11, [X.]:[X.]; [X.]/[X.] [X.]/11, [X.]:C:2013:608; [X.]/[X.] [X.]/11, [X.]:C:2013:610; [X.]/ [X.] C-450/11, [X.]:C:2013:611; [X.]/[X.] [X.], [X.]:C:2013:602; [X.]/[X.] [X.]/11, [X.]:[X.]; [X.]/[X.] C-293/11, [X.]:[X.]).

cc) Somit gilt die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros --entgegen der in § 25 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG getroffenen [X.] auch für Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen (sog. B2B-Transaktionen). Da der nationale Gesetzgeber bisher auf die vorgenannte Rechtsprechung des [X.] nicht reagiert hat, ist seit dem 8. Juli 2016 eine Klage der [X.] nunmehr gegen [X.] beim [X.] anhängig ([X.]/[X.], [X.] [X.]z. [X.]/16), die u.a. die mangelnde Umsetzung der unionsrechtlichen Sonderregelung für Reisebüros hinsichtlich der an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausgeführte Reiseleistungen betrifft.

c) Bezogen auf den Streitfall folgt daraus, dass die von [X.] für das Unternehmen der Klägerin ausgeführten Reiseleistungen --der unionsrechtlich maßgebenden "[X.]" entsprechend-- unter die Sonderregelung für Reisebüros gemäß [X.]rt. 306 ff. [X.] fallen. Die von [X.] erbrachten und jeweils als einheitliche Dienstleistung zu qualifizierenden Reiseleistungen sind in Höhe der von ihr nach Maßgabe des [X.]rt. 308 [X.] erzielten [X.] gemäß [X.]rt. 307 Satz 2 [X.] allein in [X.] zu besteuern. Danach schuldet die Klägerin als Leistungsempfängerin die Steuer für die fraglichen Reiseleistungen, die sie als Reisevorleistungen von der [X.] bezogen hat, nicht. Denn diese Leistungen sind gemessen am Unionsrecht in [X.] nicht steuerbar.

3. Die Klägerin kann --anders als das [X.] meint-- einen [X.]nwendungsvorrang der unionsrechtlichen Sonderregelung für Reisebüros gemäß [X.]rt. 306 ff. [X.] gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 25 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG geltend machen.

a) Der [X.] hat bereits entschieden, dass sich der Reiseleistungen ausführende Unternehmer hinsichtlich der von ihm an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten Reiseleistungen auf [X.]rt. 26 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]) nach Maßgabe der [X.]uslegung des [X.] berufen kann (vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.]E 244, 111, [X.]/NV 2014, 803, Rz 9; in [X.]E 245, 286, [X.]/NV 2014, 1173, Rz 23). Für die Streitjahre sind unionsrechtlich [X.]rt. 306 ff. [X.] ohne inhaltliche Änderung an die Stelle von [X.]rt. 26 der [X.]/[X.] getreten (vgl. [X.]-Beschluss vom 3. [X.]ugust 2017 V R 60/16, [X.]E 258, 558, [X.]/NV 2017, 925, Rz 13), der entgegen der in § 25 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG getroffenen Regelung ebenso wenig darauf abstellte, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher erbracht worden ist.

b) Ferner hat der [X.] entschieden, dass alles Erforderliche zu tun ist, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften "auszuschalten", die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. dazu z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 243, 456, [X.], 513, Rz 13, m.w.[X.] zur [X.]-Rechtsprechung).

aa) Für die Geltendmachung des [X.]nwendungsvorrangs des Unionsrechts ist es deshalb unbeachtlich, dass der sich auf unionsrechtliche Bestimmungen berufende Steuerpflichtige selbst nicht Steuerschuldner, sondern (vorsteuerabzugsberechtigter) [X.]bnehmer einer Lieferung ist, ohne die Steuer hierfür als Leistungsempfänger nach § 13b UStG zu schulden. In Bezug auf den [X.]nwendungsvorrang ist (allein) die Minderung der den Unternehmer treffenden Steuerschuld maßgeblich (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 243, 456, [X.], 513, Rz 18).

bb) Ebenso wenig ist es erheblich, welchen rechtlichen Interessen die Bestimmung des Unionsrechts dient, deren [X.]nwendungsvorrang der Steuerpflichtige geltend macht, wenn die Berufung auf das Unionsrecht zu einer niedrigeren Steuerschuld des Steuerpflichtigen führt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 243, 456, [X.], 513, Rz 19). Deshalb kann sich auch der Steuerschuldner nach § 13b UStG auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

cc) [X.]ufgrund des Erfordernisses, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, kann dem sich auf unionsrechtliche Bestimmungen berufenden Steuerpflichtigen auch nicht entgegengehalten werden, dass für seinen Lieferer die nach nationalem Recht bestehende Rechtslage günstiger als das Unionsrecht ist. Die Rechtsfolgen des vom Steuerpflichtigen geltend gemachten [X.]nwendungsvorrangs beschränken sich vielmehr auf seine eigene Person und wirken sich daher erst dann auf die Besteuerung seines Lieferers aus, wenn dieser gleichfalls einen [X.]nwendungsvorrang geltend machen könnte (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 243, 456, [X.], 513, Rz 21).

c) Danach kann sich die Klägerin, soweit sie als Leistungsempfängerin die Steuer für die von ihr von der [X.] bezogenen Reisevorleistungen nach den Vorschriften des nationalen Rechts schuldet, hinsichtlich der Besteuerung dieser Leistungen unmittelbar auf [X.]rt. 306 ff. [X.] berufen.

aa) Die von ihr als Reisevorleistungen bezogenen Leistungen der [X.] sind in [X.] nach unionsrechtlichen Bestimmungen mangels inländischem Leistungsort (im nationalen Recht gemäß § 3a ff. UStG) nicht steuerbar (dazu vorstehend unter I[X.]2.c). Die Klägerin als Leistungsempfängerin kann somit mangels Steuerbarkeit nicht Steuerschuldnerin der von ihr bezogenen Leistungen sein (im nationalen Recht gemäß § 13b [X.]bs. 2 Satz 1, § 13b [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F. bzw. § 13b [X.]bs. 5 Satz 1, § 13b [X.]bs. 1 UStG). Dies bewirkt gegenüber den anzuwendenden nationalen Vorschriften eine Minderung ihrer Steuerschuld. Die Klägerin, die als Leistungsempfängerin die Steuer für die betreffenden Leistungen selbst schuldet, kann somit den [X.]nwendungsvorrang des für sie günstigeren, weil zu einer niedrigeren Steuer führenden Unionsrechts geltend machen (dazu vorstehend unter [X.] aa).

bb) Entgegen dem [X.] liegt in der vom Leistungserbringer abweichenden Berufung auf das Unionsrecht kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.

(1) Die unmittelbare Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht hängt nicht vom Verhalten der [X.] ab, ihrer in [X.] ansässigen [X.]. Denn die Rechtsfolgen des von der Klägerin geltend gemachten [X.]nwendungsvorrangs beschränken sich auf ihre eigene Person. [X.]uf die Besteuerung der [X.] in [X.] wirkt sich das Unionsrecht erst dann aus, wenn diese gleichfalls einen [X.]nwendungsvorrang geltend machen würde (dazu vorstehend unter [X.] cc).

(2) Der Senat vermag in der Geltendmachung des [X.]nwendungsvorrangs des Unionsrecht durch die Klägerin keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu erkennen, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. dazu z.B. [X.]-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, [X.]E 259, 567, [X.], 109, Rz 27). Soweit in den Streitjahren die von [X.] erbrachten Reisevorleistungen unbelastet von der Steuer bleiben, weil sie in [X.] entgegen den unionsrechtlichen Bestimmungen der [X.]rt. 306 ff. [X.] nicht der [X.]nbesteuerung unterworfen werden, ist dies --wie das [X.] in Bezug auf Steuerausfälle zu Recht erkannt hat-- notwendige Folge des Gebots, das Unionsrecht in jedem Falle gegenüber dem entgegenstehenden nationalen Recht durchzusetzen. Es kann sich nicht zulasten der Klägerin auswirken, wenn sie sich auf eine für sie günstigere Bestimmung des Unionsrechts beruft, während die [X.] an der für sie --zumindest in den [X.] günstigeren nationalen Regelung in [X.] festhält, zumal eine Richtlinie keine Verpflichtungen eines Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich ist (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 21. September 2017 [X.]/15, [X.]:C:2017:719, Mehrwertsteuerrecht 2017, 823, Rz 41).

(3) [X.]uch kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass --wie das [X.] meint-- die [X.]rt. 306 ff. [X.] ihr als Leistungsempfängerin keinen positiven [X.]nspruch vermitteln würden.

Gäbe es im nationalen Recht die Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b [X.]bs. 2 Satz 1, § 13b [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F. bzw. § 13b [X.]bs. 5 Satz 1, § 13b [X.]bs. 1 UStG nicht, würde die [X.] die Steuer für ihre ausgeführten Reiseleistungen, die die Klägerin als Reisevorleistungen bezogen hat, schulden, soweit der jeweilige Leistungsort nach §§ 3a ff. UStG im Inland wäre. In diesem Fall könnte sich die [X.] als [X.] auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die [X.]nbesteuerung berufen.

Für die Klägerin, die als Leistungsempfängerin nach § 13b [X.]bs. 2 Satz 1, § 13b [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F. bzw. § 13b [X.]bs. 5 Satz 1, § 13b [X.]bs. 1 UStG die Steuer anstelle der [X.] schuldet, kann hinsichtlich der Berufung auf das Unionsrecht nichts anderes gelten. Sie kann sich hinsichtlich der von [X.] erbrachten Reiseleistungen, für die sie die Steuer schuldet, in gleicher Weise auf den [X.]nwendungsvorrang des Unionsrechts stützen, wie es die [X.] ohne die Umkehr der Steuerschuldnerschaft könnte. Denn hinsichtlich der von einem Reiseveranstalter für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmten Reiseleistungen entspricht das nationale Recht in § 25 [X.]bs. 1 Satz 1 UStG, das noch von der "[X.]", nicht von der "[X.]" ausgeht, nicht den unionsrechtlichen Bestimmungen über die [X.]nbesteuerung nach [X.]rt. 306 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.].

d) Der unmittelbaren Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht steht --wie das [X.] zu Recht erkannt hat-- ferner nicht entgegen, dass sie über keine Rechnung mit einem § 14a [X.]bs. 6 Satz 1 UStG i.d.F. des [X.]mtshilfeRLUmsG entsprechenden Hinweis auf die Sonderregelung für Reisebüros verfügt. Die besondere Verpflichtung in § 14a [X.]bs. 6 UStG betrifft zum einen nur die [X.] als leistende Unternehmerin. Zum anderen findet sie auf --wie im [X.] vor dem 30. Juni 2013 ausgeführte Leistungen keine [X.]nwendung. Die Klägerin begehrt außerdem keinen Vorsteuerabzug, sondern wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme als Steuerschuldnerin.

4. Die mit der Revision ferner geltend gemachten Einwendungen des [X.] greifen nicht durch.

a) Die Einwendung des [X.], die in [X.] erbrachten Reisevorleistungen seien bei unmittelbarer Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht nicht im Inland, sondern in [X.] zu besteuern, ist zutreffend. Denn nach dem Unionsrecht liegt der Leistungsort für die fraglichen Reiseleistungen nicht im Inland, sondern in [X.] ([X.]rt. 307 Satz 2 [X.]), das dementsprechend auch das Recht hat, diese Leistungen zu besteuern.

b) Zwar liegt --worauf das [X.] zutreffend hinweist-- noch keine Entscheidung dazu vor, ob [X.] seine Verpflichtung aus den [X.]rt. 306 ff. [X.] verletzt hat, indem es Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen, von der Sonderregelung für Reisebüros ausschließt. Diese Rechtsfrage ist u.a. Gegenstand des seit dem 8. Juli 2016 beim [X.] unter dem [X.]z. [X.]/16 geführten Vertragsverletzungsverfahren [X.]/[X.]. Eine Entscheidung des [X.] dazu steht noch aus.

aa) [X.]uch wenn das [X.] der [X.]nsicht ist, dass sich der [X.] mit wichtigen Gründen, die für eine [X.]nwendung der Reisendenmaxime sprechen, nicht auseinandergesetzt hat, ist der Senat im Streitfall an einer Entscheidung nicht gehindert. Denn der [X.] muss als Fachgericht einschlägige Rechtsprechung des [X.] auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren, um u.a. festzustellen, ob eine Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt ist (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des [X.] vom 8. [X.]pril 2015  2 BvR 35/12, juris, Rz 26; vom 15. Dezember 2016  2 BvR 221/11, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht 2017, 472, Rz 37; ferner [X.]-Urteil vom 30. [X.]ugust 2017 XI R 37/14, [X.]E 259, 175, [X.]/NV 2017, 1689, jeweils m.w.[X.]). Wollte der [X.] von der [X.]uslegung des einschlägigen Unionsrechts durch den [X.] abweichen, müsste er ihn erneut um Vorabentscheidung ersuchen, um nicht [X.] i.S. des [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu verletzen (vgl. [X.] vom 8. [X.]pril 1987  2 BvR 687/85, [X.] 75, 223, unter B.1. ff., Rz 37 f.; vom 19. Juli 2011  1 BvR 1916/09, [X.] 129, 78, unter [X.], Rz 98; [X.]-Urteil in [X.]E 259, 175, [X.]/NV 2017, 1689, Rz 26, m.w.[X.]). Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die [X.]-Urteile [X.], [X.]:[X.], [X.], 835; [X.]/[X.], [X.]:[X.]; [X.]/[X.], [X.]:C:2013:608; [X.]/ [X.], [X.]:C:2013:610; [X.]/[X.], [X.]:C:2013:611; [X.]/[X.], [X.]:C:2013:602; [X.]/ [X.], [X.]:[X.], und [X.]/[X.], [X.]:[X.], vorliegend kein [X.]nlass, da der Senat der [X.]uffassung des [X.] folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

bb) Im Übrigen ist auch die Finanzverwaltung nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 des Vertrages über die [X.] gehalten, die Rechtsprechung des [X.] zu beachten und [X.] im Lichte dieser Urteile auszulegen (vgl. [X.] in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. [X.]ufl., § 4 Rz 17; vgl. [X.]-Urteile vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, [X.]E 196, 363, BStBl II 2002, 551, unter [X.] am Ende und unter I[X.]2., Rz 18, 25 f.; in [X.]E 259, 175, [X.]/NV 2017, 1689, Rz 27, m.w.[X.]).

c) Es ist zwar fraglich, ob die Berufung auf die [X.]nbesteuerung nach [X.]rt. 306 ff. [X.] auf [X.] beschränkt werden kann. [X.]ber darauf kommt es im Streitfall nicht entscheidend an.

aa) Die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros in [X.]rt. 306 ff. [X.] kennt eine § 25 [X.]bs. 3 Satz 3 UStG entsprechende Vorschrift nicht, wonach der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, die [X.]nbesteuerung statt für jede einzelne Leistung für Gruppen von Leistungen oder für sämtliche Leistungen anzuwenden (vgl. hierzu [X.]-Urteil [X.]/ [X.], [X.]:[X.], [X.], 835, Rz 101 ff.). Gegenstand des beim [X.] unter dem [X.]z. [X.]/16 geführten vorgenannten Vertragsverletzungsverfahrens [X.]/[X.] ist des Weiteren die Frage, ob [X.] seine Verpflichtung aus den [X.]rt. 306 ff. [X.] auch verletzt hat, indem es Reisebüros, soweit die Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln.

bb) Die Klägerin kann sich jedoch hinsichtlich der fraglichen Reisevorleistungen, die sie von [X.] bezogen hat und für die sie die Steuer schulden würde, auf das Unionsrecht berufen, ohne zugleich einheitlich für alle ([X.]usgangs-)Umsätze ihres Unternehmens jeweils die [X.] für jede einzelne Reiseleistung entsprechend dem Unionsrecht gemäß [X.]rt. 308 [X.] ermitteln zu müssen. Sie kann transaktionsbezogen zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln. Denn die Berufung auf die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen des Unionsrechts ist im Hinblick auf einen Umsatz nicht mit der Begründung zu versagen, dass sich der betreffende Steuerpflichtige im Hinblick auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts berufen kann, und die kumulative [X.]nwendung dieser Bestimmungen zu einem steuerlichen Gesamtergebnis führen würde, zu dem weder das nationale Recht noch das [X.] bei jeweils separater [X.]nwendung auf diese Umsätze führt oder führen soll (vgl. zu [X.]rt. 11 Teil C [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der [X.]/[X.], [X.]-Urteil GM[X.]C UK vom 3. September 2014 [X.]/12, [X.]:[X.], [X.], 895, Rz 49).

cc) Bei den fraglichen Reisevorleistungen, die die Klägerin von der [X.] bezogen hat, kommt es im Übrigen nicht auf die Frage an, ob die Steuerbemessungsgrundlage für die [X.]nbesteuerung abweichend vom Unionsrecht auch gesamt- bzw. gruppenumsatzbezogen i.S. des § 25 [X.]bs. 3 Satz 3 UStG statt einzelumsatzbezogen gemäß [X.]rt. 308 [X.] ermittelt werden darf. Denn das Besteuerungsrecht für diese Leistungen steht nach Berufung der Klägerin auf [X.]rt. 306 ff. [X.] allein [X.] zu.

5. [X.] beruht auf § 135 [X.]bs. 2, § 143 [X.]bs. 1 [X.]O.

Meta

XI R 4/16

13.12.2017

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2015, Az: 16 K 53/15, Urteil

§ 3a UStG 2005, § 13b UStG 2005, § 25 Abs 1 UStG 2005, Art 306ff EGRL 112/2006, Art 306 EGRL 112/2006, Art 307 EGRL 112/2006, Art 308 EGRL 112/2006, Art 309 EGRL 112/2006, Art 310 EGRL 112/2006, Art 267 AEUV, § 25 Abs 3 UStG 2005, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, § 25 Abs 1 S 5 UStG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2017, Az. XI R 4/16 (REWIS RS 2017, 706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 706

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