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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:170620BLWZR2.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZR 2/19
vom
17. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
Der [X.], [X.], hat am 17.
Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel -
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ohne Zuziehung [X.] -
beschlossen:
Die von dem Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des Senats vom 8.
Mai
2020 wird auf seine Kos-ten als unzulässig verworfen, weil sie nicht -
wie geboten (vgl. [X.] Be-schluss vom 25. April 2012 -
IX [X.], juris Rn. 1) -
von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Stresemann
Brückner
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2018 -
8 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2019 -
7 [X.] (L) -
Meta
17.06.2020
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2020, Az. LwZR 2/19 (REWIS RS 2020, 11532)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11532
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