Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZR 131/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 627

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 26. November 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 1572, 1573, 1578 [X.]) Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 [X.] und Aufsto-ckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 [X.] (im [X.] an das Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - [X.]/91 - FamRZ 1993, 789). b) Zur Befristung des [X.] gemäß § 1578 b Abs. 2 [X.]. [X.], Urteil vom 26. November 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Fa-miliensachen - des [X.] vom 15. August 2007 wird verworfen, soweit die Berufung des Antragsgegners wegen einer höheren Unterhaltsforderung als 285 • monatlich für die [X.] von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zurückge-wiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. 1 Die Parteien heirateten am 23. Juni 1994. Für den Antragsgegner war es die zweite Ehe. Die Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre alt, der [X.] - 3 - ner 47 Jahre. Nach der Eheschließung führten sie zunächst noch getrennte Haushalte. Bis zur Trennung im Mai 2003 lebten sie fünf Jahre zusammen. [X.] sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist [X.]. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbs-minderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch [X.] geschieden. Es hat die Antragstellerin - überwiegend entsprechend ihrem Anerkenntnis - zur Zahlung von 235 • Geschiedenenunterhalt verurteilt und den Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Des weiteren hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der [X.] auf den Antragsgegner übertragen und schließlich die Antragstelle-rin zu einem Zugewinnausgleich von 6.000 • verurteilt. Auf die Berufung des Antragsgegners gegen die Entscheidung über den Unterhalt hat das [X.] den Unterhalt auf monatlich 285 • erhöht, es allerdings bei der [X.] belassen. 3 Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, der eine Erhöhung des Unterhalts und einen Wegfall der Befristung erstrebt. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf § 1573 Abs. 5 [X.] a.F. gestützt und als Anspruchsgrundlage für den Geschie-denenunterhalt nicht § 1572 [X.], sondern § 1573 Abs. 2 [X.] angesehen. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass allein ein Anspruch nach § 1572 [X.] bestehe, wenn der Berechtigte [X.] vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Aus der Recht-sprechung des [X.] zur teilweisen Erwerbstätigkeit beim Betreuungsunterhalt ergebe sich indessen, dass der Betreuungsunterhalt sei-nen Rechtsgrund darin finde, dass der Berechtigte durch die Betreuung [X.] an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Diese Überlegung müsse auch auf Fälle übertragen werden, in denen der Berechtigte vollständig an einer [X.] gehindert sei. Denn es gebe gerade im Hinblick auf die [X.] keinen Grund, dem Unterhaltsanspruch eines Nichterwerbstätigen den vollen Bestandsschutz der §§ 1570 bis 1572 [X.] zu gewähren, während der Unterhaltsanspruch eines [X.] diesen Bestandsschutz nur in dem Umfang erhalte, in dem er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen (offenbar gemeint: seinen Lebensbedarf aufgrund des ohne Erwerbshin-dernis erzielbaren Einkommens) nur deshalb nicht decken könne, weil er nicht mehr voll erwerbstätig sein könne. Der Anspruch eines Nichterwerbstätigen [X.] im Gegensatz zu dem des teilweise Erwerbstätigen nicht der Befristung nach § 1573 Abs. 5 [X.] (a.F.). - 5 - Auf den Anspruch aus § 1572 [X.] übertragen bedeute dies, dass der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen seinen Rechtsgrund stets darin [X.], dass der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig sein könne und deshalb das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzie-le. Darüber hinaus gehender Unterhalt ergebe sich (allein) aus § 1573 Abs. 2 [X.]. Dem Antragsgegner würden mit seinen - aufgrund des [X.] erhöhten - Rentenbezügen 1.449 • zur Verfügung stehen, während [X.] seines zuletzt erzielten [X.] nach Abzug pauschaler [X.] und eines Erwerbstätigenbonus (1/7) nur 1.415 • in die [X.]berechnung einzustellen wären. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Ar-beitnehmereinkommens habe der Antragsgegner nicht dargelegt. 7 Der - vom Berufungsgericht rechnerisch näher ermittelte - Aufstockungs-unterhalt sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen. Dabei hat das Berufungsgericht die Dauer der Ehe gewürdigt ("weder lang noch un-gewöhnlich kurz") und die zunächst noch getrennte Haushaltsführung. Die [X.] des Antragsgegners sei hingegen als [X.] Nachteil zu werten. Dafür genüge es, dass die Erkrankung während der Ehe eingetreten und von beiden Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten "Schicksalsgemeinschaft" mitzutragen sei. Ein Nachteil im Hinblick auf die [X.] des sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden [X.]bedarfs (auch hier offenbar gemeint: Lebensbedarf aufgrund des ohne Er-werbshindernis erzielbaren Einkommens) lasse sich aber nicht feststellen. Die Ehe habe nicht den Charakter gehabt, dass einer der Ehegatten den anderen auf Dauer habe versorgen sollen. Auch dass die Antragstellerin für mehrere Jahre Trennungsunterhalt gezahlt habe, sei zu berücksichtigen. 8 - 6 - I[X.] 9 Die Revision ist unzulässig, soweit der Antragsgegner eine Erhöhung des vom Berufungsgericht bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochenen [X.] begehrt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. 10 Das Berufungsgericht hat ausweislich des [X.] die Revision zu der Frage zugelassen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Anspruch des Antragsgegners ergibt, sowie zu der daran anknüpfenden Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden, sondern nur auf abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes. Aus der Zulassung ist aber hinreichend deutlich erkennbar, dass das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf die [X.] zulassen wollte und die Frage der Anspruchsgrundlage als notwendige Vorfrage miterwähnt hat. Insoweit ist der mit der Klage geltend gemachte [X.] in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zu-lassung der Revision möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - [X.] ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 und [X.] 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590, 591 m. Anm. [X.]). Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch teilbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein ([X.] zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision an-hängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung auszuschließen ist. Denn die Zulassung der Revision kann in gleicher Weise beschränkt wer-den, wie der Revisionskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte ([X.] 101, 276, 278; Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - [X.] ZR 195/93 - 11 - 7 - FamRZ 1995, 1405). Eine Beschränkung der Revision auf den nach Ablauf der Befristung liegenden [X.]raum wäre wirksam. 12 Die Revision ist demnach nur zulässig, soweit der Antragsgegner weite-ren Unterhalt für die [X.] nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der Scheidung geltend macht. II[X.] Soweit die Revision zulässig ist, hält das Berufungsurteil einer rechtli-chen Überprüfung im Ergebnis stand. 13 1. Die Begründung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht frei von [X.]. Die vom Berufungsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung (Befristung) des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 [X.] a.F. war nicht zulässig. Denn der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts allein aus § 1572 [X.], so dass - bis zum 31. Dezember 2007 - eine Befristung nach § 1573 Abs. 5 [X.] a.F. nicht mög-lich war. Auch für die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage kann es nicht dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage der Unterhaltsanspruch be-ruht, selbst wenn die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen im konkre-ten Fall bei der Frage der Befristung zum selben Ergebnis führen (a.A. [X.] Celle [X.], 1449, 1450; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - [X.]/91 - FamRZ 1993, 789, 791 a.E.). 14 a) Schon vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet kann sich der Unterhaltsanspruch zum überwiegenden Teil nur aus § 1572 [X.] ergeben. 15 - 8 - Der Antragsgegner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Krankheit oder Gebrechen im Sinne von § 1572 [X.] nicht zu einer [X.] in der Lage. Damit besteht auch nach der Auffassung des [X.]s ein Bedarf in Höhe der durch das [X.] verursachten [X.]. Dieser Bedarf stimmt grundsätzlich mit dem angemesse-nen Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F., § 1578 b Abs. 1 Satz 1 [X.] überein (vgl. [X.] FamRZ 1986, 305, 309; zum entsprechenden Maß-stab beim Unterhalt nach § 1615 l [X.] s. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - [X.] ZR 109/05 - [X.], 1739, 1741 f.). 16 Dem Berufungsgericht ist indessen bei der Gegenüberstellung des an-gemessenen Lebensbedarfs (hypothetisches Einkommen des Antragsgegners ohne [X.]) und seinem tatsächlich erzielten Renteneinkommen ein Fehler unterlaufen. Zwar kann das zur Ermittlung der [X.] he-rangezogene hypothetische Einkommen unter Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten ermittelt werden. Nicht gerechtfertigt ist aber der Abzug eines Erwerbstätigenbonus, wie er vom Berufungsgericht offenbar aus der in der [X.] üblichen Unterhaltsberechnung nach Quoten übernommen worden ist. Maß-stab für den hypothetischen Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit ist vielmehr das Einkommen, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstä-tigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehen würde. Um seinen Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitsein-kommen verwenden. 17 Ausgehend von der Berechnung des Berufungsgerichts könnte der [X.] ohne [X.] netto und bereinigt um pauschale [X.] ein Einkommen von 1.651 • erzielen. Demgegenüber beläuft sich sein Renteneinkommen auf 1.449 •. In Höhe der Differenz zwischen beiden 18 - 9 - Beträgen (202 •) ergibt sich der Anspruch auch nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung allein aus § 1572 [X.]. 19 b) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen darüber hinausgehen-den Unterhalt von 83 • (= 285 • ./. 202 •) zuerkannt hat, ist die Anspruchs-grundlage dafür § 1572 [X.] und nicht § 1573 Abs. 2 [X.]. 20 aa) Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die [X.] der Anspruchsgrundlagen wegen eines [X.]ses aus §§ 1570 bis 1572 [X.] und aus § 1573 Abs. 2 [X.] (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit [X.] oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 492, 493 f. - zu § 1570 [X.]; vom 27. Januar 1993 - [X.]/91 - FamRZ 1993, 789, 791 - zu § 1572 [X.] - und vom 3. Februar 1999 - [X.] ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 - zu § 1571 [X.]). Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 [X.], und zwar auch für den Teil des [X.], der nicht durch das [X.] verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] beruht. Nur bei einer ledig-lich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten [X.] auf §§ 1570 bis 1572 [X.] zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 [X.]. [X.]) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtspre-chung Abstand zu nehmen. 21 - 10 - Allerdings ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsge-richts - gegen die vom Senat vorgenommene Differenzierung eingewandt [X.], dass die sachlichen Gründe für die Abgrenzung des [X.] vom Unterhalt wegen eines [X.]ses auch dann eingreifen würden, wenn das Hindernis eine Erwerbstätigkeit vollständig ausschließe ([X.] FamRZ 2005, 1509, 1510). Der Aufstockungsunterhalt spiegelt [X.] nur den Teil des Lebensbedarfs wider, der auf dem in der Ehe erhöhten Lebensstandard beruht. Dieses Argument trifft zwar zu, zwingt allerdings - [X.] für die vorliegende Fallgestaltung - nicht dazu, die Unterscheidung zwi-schen den Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 ff. [X.] weiter zu verfeinern. 22 Die Rechtsprechung des Senats entspricht den Motiven des [X.]. Dieses ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der [X.] nach § 1573 Abs. 2 [X.] erst dann eingreift, wenn dem [X.]sberechtigten eine (volle oder teilweise) Erwerbstätigkeit möglich ist (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 126 f.; [X.] 1. EheRG 2. Aufl. § 1573 Rdn. 24). Auch das [X.] von 1986, durch das die Befristungsmög-lichkeit nach § 1573 Abs. 5 [X.] eingeführt wurde, beruht offenbar auf diesem Verständnis. Wenn der Gesetzgeber die Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem angemessenen Lebensbedarf ge-nerell dem Aufstockungsunterhalt zugeordnet hätte, hätte es für die gleichzeitig eingeführte Begrenzungsvorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] (a.F.) im Be-reich der Tatbestände nach §§ 1570 bis 1572 [X.] kaum ein Bedürfnis gege-ben, weil für diese kein nennenswerter Anwendungsbereich verblieben wäre. 23 Ob im Hinblick auf einzelne Rechtsfolgen (etwa den Rang des kinder-betreuenden Ehegatten gemäß § 1609 Nr. 2 [X.]) eine andere Sichtweise ge-boten sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Auch für die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage bedurfte es der vom [X.] - 11 - fungsgericht gewählten Konstruktion nicht. Denn mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. stand eine gesetzliche Begrenzungsmöglichkeit zur Verfügung, die auch auf den Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 [X.] anwendbar war und - abgesehen von dem oben aufgezeigten Fehler bei der Ermittlung des ange-messenen Bedarfs - zu demselben Ergebnis hätte führen können. Eine Herab-setzung auf den angemessenen Lebensbedarf konnte zum Wegfall des [X.] führen, soweit der angemessene Lebensbedarf durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten gedeckt war (BT-Drucks. 10/2888 S. 19). c) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Anspruchs nach § 1573 Abs. 5 [X.] a.F. scheidet somit aus, weil es sich allein um [X.] wegen Krankheit gemäß § 1572 [X.] handelt und das bis zum [X.] 2007 geltende Recht für diesen Unterhaltsanspruch eine solche [X.]smöglichkeit nicht vorsah. 25 2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rich-tig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Die Befristung des Unterhalts auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ist im Ergebnis [X.] von § 1578 b Abs. 2 [X.] gerechtfertigt. 26 a) Ob das Berufungsgericht sich anstelle der von ihm vorgenommenen Befristung nach § 1573 Abs. 5 [X.] a.F. auf eine Herabsetzung des [X.] gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. hätte beschränken können, bedarf in Anbetracht deren eingeschränkter Wirkung und der inzwischen geän-derten Gesetzeslage keiner Entscheidung. Denn die durch das [X.] ([X.]l. I S. 3189) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführte Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 [X.] lässt nun-mehr auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 [X.] eine zeitliche Begren-zung zu. 27 - 12 - b) Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende [X.]recht anzuwenden (Art. 4 [X.]; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO). Die Befristung auf drei Jahre beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung, die laut dem Rechtskraftvermerk des Familiengerichts am 3. Juli 2007 eingetreten ist. Da die Befristung somit erst unter Geltung der neuen Ge-setzeslage wirksam wird, ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Recht maß-gebend. 28 c) Der vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellte und gewürdigte Sachverhalt rechtfertigt die ausgesprochene Unterhaltsbefristung auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung. Einer differenzierten Bewertung nach dem an-gemessenen Lebensbedarf und dem darüber hinausgehenden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn das Berufungsgericht diesen Aspekt aufgrund seines Fehlers bei der Ge-genüberstellung des Renteneinkommens des Antragsgegners mit seinem [X.] erzielbaren Erwerbseinkommen nicht zutreffend erfasst hat, ist mit [X.] abweichenden tatrichterlichen Würdigung nicht zu rechnen, so dass der Senat abschließend entscheiden kann. 29 Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 [X.] zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die [X.] des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 [X.]. 30 aa) Demnach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen [X.] zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Gestaltung 31 - 13 - von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der - hier kinderlosen - Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 32 Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 [X.] (a.F.) als auch nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 2 [X.] (vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1293) liegen ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2007 - [X.] ZR 132/05 - [X.], 582, 586). Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der Antragsgegner war während der Ehe zunächst noch erwerbstätig. [X.] Erwerbstätigkeit musste er aus gesundheitlichen Gründen einstellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in ursächlichem Zusam-menhang mit der Ehe stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erkrankung des Antragsgegners nicht schon deshalb als [X.] Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist. 33 Ehebedingte Nachteile wären indessen dann eingetreten, wenn der [X.]sberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hätte. Inso-weit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt und der Altersunterhalt nach § 1571 [X.] (vgl. Borth [X.] Rdn. 159). In die Be-trachtung einzubeziehen ist dann aber auch, dass der Ausgleich unterschiedli-cher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - [X.] ZR 109/07 - [X.], 34 - 14 - 1508, 1511). Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner im [X.] Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 39,46 • übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihm bezogenen ge-setzlichen Rente wegen Erwerbsminderung geführt haben. Hierdurch hat der Antragsgegner allerdings schon mehr erhalten als einen Ausgleich ehebeding-ter Nachteile. Denn die Rollenverteilung in der Ehe hat nicht dazu geführt, dass die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften geschmälert worden wären. Der Antragsgegner nimmt vielmehr insoweit am besseren Ver-sorgungsstandard der Antragstellerin teil. Das Merkmal der Ehedauer stellt im [X.] des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 [X.] nur ein Indiz für die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse dar (Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325, 1328; BT-Drucks. 16/1830 S. 19; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 591). Die Ehedauer betrug etwa elf Jahre. Für die Ehedauer ist nach ständiger Recht-sprechung des Senats auf die [X.] von der Eheschließung (23. Juni 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (13. April 2005) abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 886, 888). Eine wirtschaftliche Verflechtung ist hier nicht festgestellt. Jeder Ehegatte unterhielt zunächst noch seinen eigenen Haushalt. Auch als sie zusammengezogen waren, wirtschafte-ten sie im wesentlichen getrennt. 35 [X.]) Allerdings wird die Krankheit als solche nur in [X.] sein. Das führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krank-heitsunterhalt - bei Fehlen [X.] Nachteile - zwangsläufig zu befristen wäre. 36 - 15 - Dass die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, hat allerdings Ein-fluss auf die grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 [X.] im Rahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von den Ehegatten zu fordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach der Scheidung (ähnlich [X.] Celle [X.], 1449, 1451). Dem entsprechend war die Le-gitimation des [X.] schon bei den Beratungen zum [X.] nicht frei von Zweifeln (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 124). Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte [X.]verantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. 37 Die Reichweite der vom Gesetz hier im Grundsatz nach wie vor geforder-ten nachehelichen Verantwortung bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner exakten Bestimmung. Denn auch eine von ehebedingten Nachteilen getrennte Billigkeitsbetrachtung begründet im vorliegenden Fall jedenfalls keine längere Laufzeit des nachehelichen [X.], als sie das Berufungsgericht dem Antragsgegner zugebilligt hat. 38 Der Ehedauer (hier etwa elf Jahre), die nach der Gesetzesbegründung zum [X.] (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) besondere Bedeutung hat, kommt im vorliegenden Fall kein erhebliches Gewicht zu. Der Antragsgegner war bei Eheschließung bereits 47 Jahre alt. Es handelte sich für ihn um die zweite Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der [X.]sverpflichtung wurde durch die Ehe und deren Dauer nicht begründet. Die Parteien lebten nur etwa fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusam-men. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Dispositionen des Antrags-gegners aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortwährende [X.] - 16 - verpflichtung der Antragstellerin festgestellt. Der Antragsgegner verfügt schließ-lich mit seinen beiden Renten über ein - teils durch den Versorgungsausgleich erhöhtes - Einkommen, das ihm einen deutlich über dem Existenzminimum lie-genden Lebensstandard sichert. Demgegenüber bedeutet die fortwährende [X.]spflicht für die Antragstellerin eine spürbare Belastung, die sie in ihrer Lebensführung nicht unerheblich einschränkt. Das Berufungsgericht hat auch weitere Faktoren, wie etwa den über vier Jahre von der Antragstellerin gezahl-ten Trennungsunterhalt, zutreffend berücksichtigt. Auch wenn das Unterhaltsrecht eine Befristung des [X.] erst aufgrund der nach Rechtskraft der Ehescheidung in [X.] getretenen Ge-setzeslage zulässt, kann daraus ein besonderer Vertrauensschutz nicht herge-leitet werden. Der Gesetzgeber hat von einem Vertrauensschutz für sogenannte Altfälle bewusst abgesehen und das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die ab dem 1. Januar 2008 entstanden sind, für unterschiedslos anwendbar erklärt (BT-Drucks. 16/1830 S. 32). Nur für vor dem 1. Januar 2008 bereits ergangene rechtskräftige Entscheidungen, errichtete Titel oder Unterhaltsvereinbarungen enthält § 36 Nr. 1 EGZPO einen über das Inkrafttreten des [X.] und macht eine Abänderung von der Zumutbarkeit abhängig. 40 Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass ein Teil der vom Berufungsgericht rechnerisch zugrunde gelegten Frist (drei Jahre ab [X.]) noch vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2008 geän-derten Rechtslage verstrichen ist, als eine Befristung noch nicht zulässig war. Auch wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Frist somit von [X.] Voraussetzungen ausgegangen ist, stellt dies die Angemessenheit der Befristung im Ergebnis aber nicht in Frage. Es handelt sich um einen [X.]-raum von etwa einem halben Jahr, denn die Rechtskraft der Scheidung ist nach 41 - 17 - dem Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts am 3. Juli 2007 eingetreten. Die an-stehenden Änderungen durch das [X.] waren zu diesem [X.]punkt der Öffentlichkeit bereits bekannt und hinsichtlich der [X.] nach § 1578 b [X.] politisch nicht umstritten. Die Gesetzesänderung zur Befristung ist von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Argumentation im Berufungsverfahren gemacht worden. Da der weitaus überwiegende Teil der Frist in die Geltung der neuen Rechtslage fällt, erscheint eine abweichende tat-richterliche Würdigung somit fernliegend. Die Bemessung der sogenannten Schonfrist auf drei Jahre nach [X.] (bzw. zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage) erfüllt demnach im Ergebnis auch die Anforderungen des § 1578 b Abs. 2 [X.], so dass die Befristung jedenfalls nicht zu kurz ausgefallen ist. 42 [X.] Sprick [X.] [X.] Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.] Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 3 UF 47/07 -

Meta

XII ZR 131/07

26.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZR 131/07 (REWIS RS 2008, 627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 627

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