Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 2 StR 391/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9841

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Gegenstand

Vollrausch: Bedingt vorsätzliches Handeln; Anforderungen an die Feststellungen des Tatgerichts


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. April 2021 mit den Feststellungen ‒ ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ‒ aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat überwiegend Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand des [X.] vorsätzlich verwirklicht, findet in den Feststellungen keine Stütze.

3

a) Bedingt vorsätzlich im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB handelt, wer es bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 1989 ‒ 2 [X.], [X.]R StGB § 323a Abs. 1 Vorsatz 2; [X.], Urteil vom 28. Juni 2000 ‒ 3 StR 156/00, [X.], 15).

4

b) Diesen Maßstäben genügt die Feststellung des [X.]s, dem Angeklagten sei „die berauschende Wirkung des Kokains wegen seiner langjährigen Erfahrung mit dieser Droge bekannt“ gewesen, nicht.

5

aa) Die Urteilsgründe lassen offen, worin bei dem Angeklagten diese berauschende Wirkung besteht und welche Intensität diese aus seiner Sicht erfährt. Sie lassen auch eine Auseinandersetzung mit seiner Einlassung vermissen, er habe nach seiner Wahrnehmung nie Probleme gehabt, wenn er Kokain konsumiert habe; er sei nie aggressiv geworden und habe nie jemanden geschlagen, Kokain habe ihn beruhigt. Zudem hätte das [X.] bei der Prüfung des Vorsatzes auch in den Blick nehmen müssen, dass der [X.] bei dem Angeklagten, wie der Sachverständige darstellte, aufgrund einer hirnorganischen Veränderung atypische Folgen wie amnestische Störungen hervorruft (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 1976 ‒ 3 [X.], [X.]St 26, 363, 365 f.; Senat, Urteil vom 5. März 1986 ‒ 2 StR 28/86, juris Rn. 7).

6

(bb) Unabhängig davon steht die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe seinen Rauschzustand vorsätzlich herbeigeführt, in einem unauflösbaren Widerspruch zu seiner weiteren Wertung, es habe nicht festgestellt werden können, „dass der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Defektherbeiführung sowohl die Herbeiführung des Defekts als auch die spätere [X.] mindestens hätte voraussehen können.“ Wäre aber der Eintritt des Rausches von der für eine Strafbarkeit nach § 323a Abs. 1 StGB erforderlichen Schwere für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen, entfiele sogar der [X.] des [X.] (vgl. MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 323a Rn. 52).

7

2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StGB). Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, genauer als bisher die Voraussetzungen eines schuldrelevanten Rausches im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB im Tatzeitpunkt darzustellen. In den Urteilsgründen wird nicht erläutert, welche Rückschlüsse die rund sieben Stunden nach der Tat gemessenen toxischen Blutwerte des Angeklagten, auch mit Blick auf einen möglichen weiteren [X.] nach der Tat, auf seinen Zustand im Zeitpunkt der Tat erlauben. Zudem lassen die Urteilsgründe offen, worauf der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, wie sich die Intoxikationspsychose des Angeklagten auf dessen Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt ausgewirkt hat.

Franke     

        

Eschelbach     

        

Meyberg

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 391/21

08.12.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 30. April 2021, Az: 321 Ks 1/21

§ 323a Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 2 StR 391/21 (REWIS RS 2021, 9841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9841

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Wird zitiert von

3 StR 280/23

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