Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 234/07 vom 28. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2007 einstimmig [X.]: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte der vorsätzliche Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) und des tätlichen An-griffs auf eine Vollstreckungsbeamtin (§ 113 Abs. 1 StGB) schon dadurch schuldig gemacht, dass sie die Zeugin [X.]mit einer erheblichen Menge Brennspiritus übergossen und hierdurch deren Haare sowie deren Oberbekleidung auf der rechten Körperseite bis auf die Haut durchnässt hat. [X.] [X.]
[X.]von [X.]
Becker
Meta
28.06.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. 3 StR 234/07 (REWIS RS 2007, 3183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3183
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.