Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2019, Az. V ZB 53/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9604

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Gegenstand

Grundbuchsache: Eröffnung eines neuen Grundbuchblatts bei Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz; Gestattung der Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt bei berechtigtem Interesse


Leitsatz

1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.

2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2018 insgesamt und der Beschluss des [X.] (Grundbuchamt) vom 30. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als die auf das Grundbuchblatt 28740N bezogene Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen worden ist.

Das Amtsgericht (Grundbuchamt) wird angewiesen, das Grundbuchblatt 28740N gemäß den §§ 28 ff. [X.] in entsprechender Anwendung umzuschreiben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Als Eigentümer des im Eingang dieses Bes[X.]hlusses bezei[X.]hneten Teileigentums war im Grundbu[X.]h unter der lfd. [X.] I die Beteiligte mit ihren damaligen männli[X.]hen Vornamen [X.] und dem Na[X.]hnamen [X.] eingetragen. Sie hat bei dem Grundbu[X.]hamt [X.] beantragt und hierzu einen Bes[X.]hluss des [X.] vom 20. Juni 2012 vorgelegt, wona[X.]h sie dem weibli[X.]hen Ges[X.]hle[X.]ht zugehörig anzusehen ist und künftig den weibli[X.]hen Vornamen [X.] trägt. Der [X.] der Ges[X.]häftsstelle hat in Abteilung I Spalte 2 zu Nr. 2 des Grundbu[X.]hs gebu[X.]ht, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des näher bezei[X.]hneten Bes[X.]hlusses des [X.] den Namen [X.] [X.] führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, unter Hinweis auf den Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts mit ihrem neuen Namen als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne die Namensänderung zu erwähnen. Der Re[X.]htspfleger hat die Erinnerung, die si[X.]h au[X.]h auf weitere Grundbu[X.]hblätter bezog, zurü[X.]kgewiesen. Die auf das verfahrensgegenständli[X.]he Grundbu[X.]hblatt bes[X.]hränkte Bes[X.]hwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt die Beteiligte ihr [X.] weiter.

II.

2

Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.], dessen Ents[X.]heidung u.a. in [X.] 2018, 100 veröffentli[X.]ht ist, ist die gemäß § 12[X.] Abs. 4 Satz 2, § 71 [X.] zulässige Fassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht begründet. Der [X.] habe mit der beanstandeten Formulierung zu Re[X.]ht zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass nur eine Namensänderung und kein Eigentumswe[X.]hsel erfolgt sei. Ein Verstoß gegen das [X.] na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] liege ni[X.]ht vor, da besondere Gründe des öffentli[X.]hen Interesses die [X.] erforderten. Die Beteiligte habe keinen Anspru[X.]h darauf, mit der von ihr gewüns[X.]hten Fassung „Eigentümerin [X.] [X.] / re[X.]htskräftiger Geri[X.]htsbes[X.]hluss vom …“ den Eindru[X.]k zu vermeiden, dass die jetzt eingetragene Person mit der bislang als Eigentümer eingetragenen Person identis[X.]h sei. Das Grundbu[X.]h sei dazu bestimmt, über die privatre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse eines Grundstü[X.]ks zuverlässig Auskunft zu geben. Au[X.]h wenn ein neuer Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen wäre, könnte die von der Beteiligten befürwortete Fassung Zweifel erwe[X.]ken, ob es si[X.]h um eine andere Person handele, die zum Beispiel dur[X.]h einen Zus[X.]hlagsbes[X.]hluss na[X.]h § 90 [X.] Eigentümer geworden sei. Die Beteiligte ziele auf eine sol[X.]he Unklarheit über die Personenidentität, wenn sie eine Formulierung für ri[X.]htig halte, na[X.]h der [X.] [X.] au[X.]h die S[X.]hwester oder Ehefrau des bislang als Eigentümer eingetragenen [X.] [X.] sein könne. Ein Gläubiger, der einen Vollstre[X.]kungstitel gegen einen eingetragenen Eigentümer no[X.]h unter dessen früheren Namen erwirkt habe, müsse ohne Weiteres erkennen können, dass kein neuer Eigentümer eingetragen, sondern eine Zwangsvollstre[X.]kung na[X.]h § 866 ZPO weiterhin mögli[X.]h sei. Die Interessen der Beteiligten müssten demgegenüber zurü[X.]kstehen.

3

Ohnehin könne die Beteiligte ihr Ziel mit der neuen Fassung der Eintragung ni[X.]ht errei[X.]hen, da eine Entfernung des [X.] weder te[X.]hnis[X.]h no[X.]h re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h sei. Die Voraussetzungen für eine Ums[X.]hreibung des Grundbu[X.]hs (§ 28 [X.]), bei der im Übrigen auf das ges[X.]hlossene Blatt hingewiesen werden müsse, lägen ni[X.]ht vor. Die Ums[X.]hreibung könne die Beteiligte nur bei einer Verletzung von § 5 Abs. 1 [X.] verlangen, an der es hier aber fehle.

III.

4

Die na[X.]h § 78 Abs. 1 [X.] statthafte und au[X.]h im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist begründet. Die Ausführungen des [X.] halten in einem wesentli[X.]hen Punkt re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

5

1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des [X.], dass die Ri[X.]htigstellung des Namenseintrags ni[X.]ht in der von der Beteiligten vorrangig beanspru[X.]hten Form erfolgen kann.

6

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] sind zur Bezei[X.]hnung des Bere[X.]htigten im Grundbu[X.]h bei natürli[X.]hen Personen u.a. Vorname und Familienname anzugeben. Ändert si[X.]h der Name eines eingetragenen Bere[X.]htigten, ist dieser unzutreffend bezei[X.]hnet. Dies erfordert eine Ri[X.]htigstellung, für die gemäß § 12[X.] Abs. 2 Nr. 4 [X.] der [X.] der Ges[X.]häftsstelle zuständig ist. Da si[X.]h an der Identität des Bere[X.]htigten ni[X.]hts ändert, wird das Grundbu[X.]h dur[X.]h eine Namensänderung ni[X.]ht unri[X.]htig i.S.d. § 22 [X.], so dass diese Bestimmung keine Anwendung findet (vgl. nur [X.]/Stöber, Grundbu[X.]hre[X.]ht, 15. Aufl., Rn. 239 mwN; siehe au[X.]h [X.], [X.] 2018, 101). Hier hat si[X.]h aufgrund des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 20. Juni 2012 der Vorname der Beteiligten geändert, so dass die Voraussetzungen für dessen bloße Ri[X.]htigstellung gegeben sind.

7

b) § 5 Abs. 1 [X.] steht der Ri[X.]htigstellung als sol[X.]her ni[X.]ht entgegen.

8

aa) Ändert si[X.]h der Vorname einer Person - wie hier - auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Ges[X.]hle[X.]htszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - [X.]), ist allerdings das [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] zu bea[X.]hten. Ist hierna[X.]h die Ents[X.]heidung, dur[X.]h wel[X.]he die Vornamen des Antragstellers geändert werden, re[X.]htskräftig, dürfen die zur [X.] geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers ni[X.]ht offenbart oder ausgefors[X.]ht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentli[X.]hen Interesses dies erfordern oder ein re[X.]htli[X.]hes Interesse glaubhaft gema[X.]ht wird. Entspre[X.]hendes gilt von der Re[X.]htskraft der - hier ebenfalls getroffenen - Ents[X.]heidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Ges[X.]hle[X.]ht zugehörig anzusehen ist (§ 10 Abs. 1 und 2 [X.]). Sinn und Zwe[X.]k des [X.]s ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufde[X.]kung der von ihm vor der Ents[X.]heidung geführten Vornamen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 8/2947, [X.]) und der Gründe, die zu dieser Namensänderung geführt haben, zu s[X.]hützen. Ein mit § 5 Abs. 1 [X.] verglei[X.]hbares [X.] besteht bei der Adoption (vgl. §§ 1758, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB).

9

bb) Die S[X.]hwierigkeit, dem [X.] im Grundbu[X.]hre[X.]ht angemessen Re[X.]hnung zu tragen, resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, ni[X.]ht mehr gültige Eintragung ni[X.]ht aus dem Grundbu[X.]h entfernt wird, sondern weiter si[X.]htbar bleibt. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf in dem Grundbu[X.]h ni[X.]hts radiert und unleserli[X.]h gema[X.]ht werden. Lös[X.]hungen werden - neben der Eintragung eines Lös[X.]hungsvermerks (§ 46 [X.]) - grundbu[X.]hte[X.]hnis[X.]h dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die bisherigen Eintragungen „gerötet“, d.h. rot unterstri[X.]hen bzw. mit roten (Quer-)Stri[X.]hen versehen werden (vgl. §§ 16, 17, 17a [X.]). Beim mas[X.]hinell geführten Grundbu[X.]h können die Kennzei[X.]hnungen s[X.]hwarz dargestellt werden (§ 91 Satz 2 [X.]). Diese Dokumentation au[X.]h ni[X.]ht mehr aktueller Eintragungen ist der [X.] ges[X.]huldet (vgl. au[X.]h [X.], NJW-RR 1990, 23 zu dem [X.] gemäß § 1758 Abs. 1 BGB bei einer Adoption). Bei dem Grundbu[X.]h sind nämli[X.]h ni[X.]ht nur die positiven Eintragungen, sondern au[X.]h die Lös[X.]hungen mit öffentli[X.]hem Glauben ausgestattet. Jeder darf - außer bei positiver Kenntnis von der Unri[X.]htigkeit - darauf vertrauen, dass der [X.] zutrifft, d.h., dass [X.] gültig und [X.] ungültig ist. Das ist aber nur mögli[X.]h, wenn au[X.]h die gelös[X.]hten Eintragungen no[X.]h zu erkennen sind. Die Eintragung des früheren Vornamens und die aus ihm meist offenkundig werdende Änderung des Ges[X.]hle[X.]hts werden zwar in aller Regel für die Anwendung des öffentli[X.]hen Glaubens des Grundbu[X.]hs ni[X.]ht ents[X.]heidend sein. Es ist aber ohne Weiteres mögli[X.]h, dass Zweifel an der Identität der Eingetragenen auftreten. Diese müssen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung au[X.]h einer Änderung des auf das Ges[X.]hle[X.]ht weisenden Vornamens geprüft werden können. Dazu ist der Erhalt der früheren Daten unverzi[X.]htbar. Die mit dem Verbleib der früheren Eintragung im Grundbu[X.]h einhergehende [X.] des früheren Vornamens ist deshalb wegen besonderer Gründe des öffentli[X.]hen Interesses gere[X.]htfertigt. Insoweit gilt für eine Eintragung im Grundbu[X.]h ni[X.]hts anderes als für die Eintragung im Handelsregister. Was einmal publik gema[X.]ht wurde, kann insoweit ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], NJW 2015, 2116 Rn. 13 ff.).

[X.][X.]) Wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend sieht, re[X.]htfertigt das [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] keine irreführenden Eintragungen in das Grundbu[X.]h. Würde der Hinweis auf die Namensänderung entspre[X.]hend dem Antrag der Beteiligten in den Eintragungsvermerk ni[X.]ht aufgenommen, bestünden Zweifel, ob die bisher als Eigentümer eingetragene Person mit der nunmehr eingetragenen Person identis[X.]h ist. Au[X.]h wenn ein Eigentümerwe[X.]hsel gemäß § 9 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] grundsätzli[X.]h dur[X.]h die Eintragung unter einer neuen laufenden Nummer dokumentiert wird, ist die irrtümli[X.]he Annahme eines Eigentumswe[X.]hsels ni[X.]ht auszus[X.]hließen, wenn in der neuen Eintragung eine Person - wenn au[X.]h unter derselben laufenden Nummer - mit einem anderen Namen aufgeführt wird. Das Grundbu[X.]h muss aber über die privatre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse eines Grundstü[X.]ks zuverlässig Auskunft geben. Eintragungen sind klar und eindeutig zu fassen (vgl. nur [X.], [X.], 31. Aufl., § 44 Rn. 13).

[X.]) Unabhängig davon kommt die von der Beteiligten vorrangig gewüns[X.]hte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung ohnehin ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht, weil das Grundbu[X.]hamt in dem Eintragungsvermerk bereits auf die Namensänderung hingewiesen hat und eine na[X.]hträgli[X.]he Entfernung dieses Hinweises aus dem Grundbu[X.]h - wie ausgeführt - auss[X.]heidet. Die Beteiligte könnte insoweit allenfalls eine Rötung des Hinweises auf die Namensänderung errei[X.]hen, womit ihr aber ni[X.]ht gedient wäre. Der Hinweis bliebe nämli[X.]h weiter si[X.]htbar, so dass au[X.]h erkennbar wäre, dass si[X.]h ihr Vorname geändert hat.

2. Re[X.]htsfehlerhaft verneint das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht jedo[X.]h die Voraussetzungen für eine Ums[X.]hreibung des Grundbu[X.]hs gemäß §§ 28 ff. [X.]. Beantragt eine im Grundbu[X.]h eingetragene Person gestützt auf einen na[X.]h den §§ 1 ff. [X.] ergangenen Bes[X.]hluss die Ri[X.]htigstellung ihres Namens, hat das Grundbu[X.]hamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbu[X.]hblatt zu vermerken. Ans[X.]hließend ist das Grundbu[X.]h in entspre[X.]hender Anwendung der §§ 28 ff. [X.] umzus[X.]hreiben, d.h. das bisherige Grundbu[X.]hblatt wird ges[X.]hlossen (§ 30 Abs. 2 [X.]) und ein neues Grundbu[X.]hblatt wird eröffnet (§ 30 Abs. 1 [X.]).

a) Gemäß § 28 Satz 1 [X.] hat die Ums[X.]hreibung eines Grundbu[X.]hblatts zu erfolgen, wenn es unübersi[X.]htli[X.]h geworden ist. Na[X.]h Satz 2 der Vors[X.]hrift kann es umges[X.]hrieben werden, wenn es dur[X.]h Ums[X.]hreibung wesentli[X.]h vereinfa[X.]ht wird. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht angenommen werden.

b) § 28 [X.] ist aber entspre[X.]hend anwendbar, wenn ein [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] besteht (i.E. au[X.]h [X.], [X.] 2018, 101) und ni[X.]ht erst, wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht meint, wenn eine Eintragung unter Verletzung des § 5 Abs. 1 [X.] erfolgt ist. Dies gebietet der Zwe[X.]k des [X.]s, dem S[X.]hutz des Betroffenen so weit Re[X.]hnung zu tragen, wie es der Grundsatz der Grundbu[X.]hpublizität erlaubt.

aa) Wie gezeigt, erfordern es besondere Gründe des öffentli[X.]hen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 [X.], au[X.]h ohne Zustimmung des Betroffenen seine vor der Ents[X.]heidung der Namensänderung geführten Vornamen im Grundbu[X.]h weiter erkennbar sein zu lassen. Dies wird bei einer Ums[X.]hreibung dadur[X.]h gewährleistet, dass das bisherige Grundbu[X.]hblatt, in dem der Namenswe[X.]hsel einzutragen ist, ni[X.]ht verni[X.]htet wird, sondern weiter vorhanden ist. Na[X.]h den Regeln der Grundbu[X.]hverfügung wird bei einer Ums[X.]hreibung gemäß § 28 [X.] das umges[X.]hriebene Blatt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] ges[X.]hlossen und in dem S[X.]hließungsvermerk die Bezei[X.]hnung des neuen Blatts sowie der Grund der S[X.]hließung angegeben (§ 36 Bu[X.]hst. b [X.]; siehe Muster der Ums[X.]hreibung gemäß Anlage 2a zu § 31 [X.], abgedru[X.]kt bei [X.], [X.], 31. Aufl., [X.] Anlage 2a, Seite 1155). Geht es - wie hier - um eine entspre[X.]hende Anwendung des § 28 [X.], ist dies in dem S[X.]hließungsvermerk zum Ausdru[X.]k zu bringen (z.B.: „in entspre[X.]hender Anwendung des § 28 [X.] ges[X.]hlossen und auf das Blatt … [neues Grundbu[X.]hblatt] umges[X.]hrieben am …“).

bb) Im Unters[X.]hied zu dem alten, ges[X.]hlossenen Grundbu[X.]hblatt sind in dem neuen Grundbu[X.]hblatt gemäß § 30 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und d [X.] grundsätzli[X.]h nur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Beteiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbu[X.]hblatt - dem Anliegen des § 5 Abs. 1 [X.] entspre[X.]hend - der bisherige abwei[X.]hende Vorname ni[X.]ht mehr ers[X.]heint. Geht es - wie hier - um eine Namensänderung des bisherigen Eigentümers, ist in Abteilung I, Spalte 2 der nunmehrige Name - ohne Hinweis auf den Namenswe[X.]hsel - einzutragen und in Spalte 4 als Grundlage der Eintragung „Ohne Eigentumswe[X.]hsel, eingetragen am …“ zu vermerken (vgl. Muster gemäß Anlage 2b zu § 31 [X.], abgedru[X.]kt bei [X.], [X.], 31. Aufl., [X.] Anlage 2b, Seite 1169; siehe zu einem weiteren Formulierungsvors[X.]hlag [X.], [X.] 2018, 101).

[X.][X.]) Dass in dem neuen Grundbu[X.]hblatt gemäß § 30 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und h [X.] auf das alte Grundbu[X.]hblatt hingewiesen werden muss, lässt entgegen der offenbar anderen Auffassung des [X.] das s[X.]hutzwürdige Interesse einer gemäß § 5 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Person an einer Ums[X.]hreibung ni[X.]ht entfallen. In dem Ums[X.]hreibungsvermerk wird als Grund für die Neuanlegung des Grundbu[X.]hblatts ni[X.]ht die Namensänderung angegeben, sondern nur die entspre[X.]hende Anwendung des § 28 [X.] („Dieses Blatt ist an die Stelle des in entspre[X.]hender Anwendung des § 28 [X.] ges[X.]hlossenen Blattes … getreten“; vgl. zur Fassung des Ums[X.]hreibungsvermerks im unmittelbaren Anwendungsberei[X.]h des § 28 [X.] Muster gemäß Anlage 2b zu § 31 [X.], abgedru[X.]kt bei [X.], [X.], 31. Aufl., [X.] Anlage 2b, Seite 1166).

dd) Der Zwe[X.]k des [X.]s wird au[X.]h ni[X.]ht deshalb verfehlt, weil aus dem alten Grundbu[X.]hblatt der frühere Vorname ebenso ersi[X.]htli[X.]h ist wie aus Urkunden, die si[X.]h in der Grundakte (§ 24 [X.]) befinden. Anders als die Einsi[X.]ht in das Handelsregister (siehe dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2015 - [X.], NJW 2015, 2116) ist die Einsi[X.]ht in das Grundbu[X.]h und in die [X.] gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] und § 46 Abs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h nur bei Darlegung eines bere[X.]htigten Interesses zulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die in § 43 Abs. 1 und 2 [X.] benannten Behörden und Personen (insbesondere: Notare). Bei ihnen muss zwar au[X.]h ein bere[X.]htigtes Interesse gegeben sein. Sie sind allerdings von der Darlegungspfli[X.]ht befreit, weil in den erfassten Fällen regelmäßig von dem Vorliegen eines bere[X.]htigten Interesses ausgegangen werden kann und ein Missbrau[X.]h regelmäßig ni[X.]ht zu besorgen ist (vgl. [X.]/Ei[X.]kmann, Grundbu[X.]hre[X.]ht, 8. Aufl., § 43 [X.] Rn. 2). Dieses bere[X.]htigte Interesse muss ni[X.]ht nur an der Einsi[X.]ht in das Grundbu[X.]h überhaupt bestehen, sondern an den Teilen, in die Einsi[X.]ht genommen werden soll. Soweit es hieran fehlt, muss das Grundbu[X.]hamt die Einsi[X.]ht auf Teile des Grundbu[X.]hs (z.B. einzelne Abteilungen) oder aber au[X.]h auf das aktuelle Grundbu[X.]hblatt bes[X.]hränken (vgl. [X.], [X.], 31. Aufl., § 12 Rn. 18; [X.]/[X.], Immobilienre[X.]ht, 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 28). Deshalb ist die Einsi[X.]ht in das wegen eines [X.]s gemäß § 5 Abs. 1 [X.] ges[X.]hlossene Grundbu[X.]hblatt nur sol[X.]hen Personen zu gestatten, die ein bere[X.]htigtes Interesse hieran, d.h. (au[X.]h) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. [X.] ist die hiermit verbundene [X.] des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentli[X.]hen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 [X.] gere[X.]htfertigt. Andernfalls hat das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.

ee) Unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein bere[X.]htigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 [X.] an der Einsi[X.]ht (au[X.]h) in das ges[X.]hlossene Grundbu[X.]hblatt und an der damit verbundenen [X.] der Namensänderung besteht, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird si[X.]h das Einsi[X.]htsinteresse auf den neuesten Grundbu[X.]hstand bes[X.]hränken, weil die Kenntnis des früheren Namens für die Re[X.]htsverfolgung bedeutungslos ist. Wenn beispielsweise eine Bank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Immobilienkredits gegen den ihr unter dem neuen Namen bekannten Darlehensnehmer Anspru[X.]h auf Bestellung eines Grundpfandre[X.]hts hat, wird ihrem Informationsinteresse regelmäßig dur[X.]h die Vorlage eines aktuellen Grundbu[X.]hauszugs hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen. Ebenso liegt es, wenn ein Grundstü[X.]kseigentümer Unterlassungsansprü[X.]he gegen einen Na[X.]hbarn geltend ma[X.]hen will.

Anders ist es aber in dem von dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht angeführten Fall, dass ein Gläubiger einen Vollstre[X.]kungstitel gegen den S[X.]huldner no[X.]h unter dessen früheren Namen erstritten hat und na[X.]h der - ihm bislang ni[X.]ht bekannten - Namensänderung die Zwangsvollstre[X.]kung in den Grundbesitz des S[X.]huldners (§ 866 ZPO) betreiben mö[X.]hte. Beantragt der Gläubiger zur Vorbereitung der Zwangsvollstre[X.]kung unter Vorlage des Vollstre[X.]kungstitels einen Grundbu[X.]hauszug, und würde er nur einen Auszug des neuen Grundbu[X.]hblatts mit dem neuen Namen des S[X.]huldners ohne Hinweis auf die Namensänderung erhalten, könnte ihn dies von einer mögli[X.]hen Re[X.]htsverfolgung abhalten. Naheliegend ist nämli[X.]h, dass der Gläubiger davon ausgeht, der in dem Vollstre[X.]kungstitel ausgewiesene S[X.]huldner sei eine andere Person als diejenige, die im Grundbu[X.]h als Eigentümer ausgewiesen ist, und er deshalb die Zwangsvollstre[X.]kung unterlässt. Dass es si[X.]h um einen Fall des § 5 Abs. 1 [X.] handelt und deshalb ein neues Grundbu[X.]hblatt angelegt worden ist, muss ein Gläubiger in dieser Situation ni[X.]ht in Re[X.]hnung stellen. Vielmehr ist ihm au[X.]h Einsi[X.]ht in das ges[X.]hlossene Grundbu[X.]hblatt zu gewähren, damit er die Identität des Vollstre[X.]kungss[X.]huldners mit dem im Grundbu[X.]h eingetragenen Eigentümer feststellen kann. Ist hierna[X.]h für das Grundbu[X.]hamt erkennbar, dass bei einer beantragten und grundsätzli[X.]h bere[X.]htigten Grundbu[X.]heinsi[X.]ht gemäß § 12 Abs. 1 [X.] die Bes[X.]hränkung der Einsi[X.]ht auf das neue Grundbu[X.]hblatt zu Re[X.]htsverlusten des Einsi[X.]htnehmenden führen kann, muss die Einsi[X.]ht au[X.]h auf das alte Grundbu[X.]hblatt erstre[X.]kt werden.

[X.]) Die weiteren Voraussetzungen für eine Ums[X.]hreibung in entspre[X.]hender Anwendung der §§ 28 ff. [X.] sind ebenfalls gegeben.

aa) Da das [X.] i.S.d. § 5 Abs. 1 [X.] bei einer Zustimmung des Betroffenen zu der Offenlegung seines früheren Namens ni[X.]ht gilt, obliegt es seiner Ents[X.]heidung, ob eine Ums[X.]hreibung des Grundbu[X.]hs erfolgen soll oder ni[X.]ht. Die Ums[X.]hreibung erfordert deshalb einen entspre[X.]henden Antrag. Insoweit liegt es ebenso wie bei der Bea[X.]htung von [X.]en im Zusammenhang mit Eintragungen des Halters in der Zulassungsbes[X.]heinigung Teil II. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist auf Antrag eine neue Bes[X.]heinigung auszustellen, wenn si[X.]h die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzli[X.]hen [X.] unterliegen. Als Beispiele führt der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung die [X.]e gemäß § 5 Abs. 1 [X.] und gemäß §§ 1757, 1767 BGB an; dur[X.]h das Antragserfordernis soll den Betroffenen die Ents[X.]heidung über die Erteilung einer neuen Zulassungsbes[X.]heinigung Teil II überlassen bleiben (vgl. BR-Dru[X.]ks. 770/16, S. 91).

bb) Der Antrag auf Ums[X.]hreibung des Grundbu[X.]hs muss allerdings ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn si[X.]h aus der von dem Betroffenen gegenüber dem Grundbu[X.]hamt abgegebenen Erklärung ein sol[X.]her Wille ergibt. Hiervon ist aufgrund der gebotenen interessengere[X.]hten Auslegung von Prozess- bzw. Verfahrenserklärungen auszugehen, wenn der Betroffene das Grundbu[X.]hamt unter Hinweis auf einen Bes[X.]hluss gemäß §§ 1 ff. [X.] um Eintragung der Namensänderung bittet. Darin ist konkludent der Antrag auf Ums[X.]hreibung enthalten, da - wie gezeigt - nur hierdur[X.]h dem [X.] so weit wie mögli[X.]h Re[X.]hnung getragen werden kann. Nur wenn der Betroffene ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt, die Anlegung eines neuen Grundbu[X.]hblatts sei ni[X.]ht gewüns[X.]ht, hat das Grundbu[X.]hamt davon abzusehen.

[X.][X.]) Der hierna[X.]h erforderli[X.]he Antrag auf Ums[X.]hreibung des Grundbu[X.]hs der Betroffenen liegt vor, wovon der Sa[X.]he na[X.]h au[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ausgeht. Sie hat unter Vorlage des die Namensänderung gemäß § 5 Abs. 1 [X.] ausspre[X.]henden Bes[X.]hlusses des [X.] vom 20. Juni 2012 um [X.] gebeten und damit zuglei[X.]h konkludent - jedenfalls au[X.]h (hilfsweise) - eine Ums[X.]hreibung des Grundbu[X.]hs beantragt. Dass sie keinen Anspru[X.]h auf Eintragung in der von ihr vorrangig beanspru[X.]hten Form hat, bedeutet ni[X.]ht, dass sie eine Ums[X.]hreibung ablehnt.

IV.

Da das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Bes[X.]hwerde zu Unre[X.]ht zurü[X.]kgewiesen hat, ist seine Ents[X.]heidung aufzuheben (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Weil weitere Feststellungen ni[X.]ht erforderli[X.]h sind, kann der Senat in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Unter teilweiser Aufhebung der Erinnerungsents[X.]heidung - nur im Hinbli[X.]k auf das hier verfahrensgegenständli[X.]he Grundbu[X.]hblatt ist Bes[X.]hwerde eingelegt worden - ist das Grundbu[X.]hamt anzuweisen, die Ums[X.]hreibung des Grundbu[X.]hblatts vorzunehmen.

V.

Eine Kostenents[X.]heidung ist ni[X.]ht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

[X.]     

      

S[X.]hmidt-Ränts[X.]h     

      

Brü[X.]kner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZB 53/18

07.03.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 8. März 2018, Az: 1 W 439/17, Beschluss

§ 21 Abs 1 GBVfg, § 28 GBVfg, §§ 28ff GBVfg, § 30 Abs 1 GBVfg, § 30 Abs 2 GBVfg, § 36 GBVfg, § 1 TSG, §§ 1ff TSG, § 5 Abs 1 TSG, § 12 Abs 1 GBO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2019, Az. V ZB 53/18 (REWIS RS 2019, 9604)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 797-799 WM2019,1410 NJW 2019, 2541 REWIS RS 2019, 9604

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Referenzen
Wird zitiert von

10 Wx 17/23

V ZB 17/22

XII ZB 189/20

Zitiert

II ZB 12/14

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