Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. IX ZB 114/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2211

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[X.] ZB 114/98vom18. Mai 2000in dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 2 Abs. 3, KO § 106 Abs. 1Zur Frage, ob dem [X.] eine - beschränkte - Prozeßführungsbefugnis zu-stehen kann.[X.], [X.]uß vom 18. Mai 2000 - [X.] 114/98 - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 18. Mai 2000beschlossen:Die für den [X.]n eingelegte weitere sofortige Beschwerdeund die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegenden [X.]uß des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 1998 werden als unzulässig verworfen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 2.Der Streitwert für das Verfahren vor dem [X.] wirdauf 1.783.600 DM festgesetzt (1.763.600 DM zuzüglich der Ko-sten des [X.]:[X.] Kläger verlangt mit der am 1. Juli 1996 erhobenen Klage vom [X.] die Übereignung von vier Grundstücken und die Einräumung einesVorkaufsrechts an einem anderen Grundstück; ferner hat er die [X.], daß der [X.] ihm an einem weiteren, noch zu [X.] ebenfalls ein Vorkaufsrecht einzuräumen habe.Das [X.] gab, nachdem der erstinstanzliche Prozeßbevollmäch-tigte des [X.]n das Mandat niedergelegt hatte, der Klage durch Versäum-nisurteil vom 24. Oktober 1996 statt. Dieses Urteil wurde dem [X.] des [X.]n am 8. November 1996 zugestellt. Durch [X.] Amtsgerichts [X.] vom 1. Oktober 1996 war nach Stellung [X.] auf Eröffnung des [X.] gegen den [X.] ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, Sequestration angeordnetund bestimmt worden, daß der [X.] Willenserklärungen nur zusammen mitdem [X.] abgeben könne; gleichzeitig war Rechtsanwalt [X.] (der [X.] zu 2) zum [X.] bestellt worden. Dieser zeigte dem [X.] mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 unter Übersendung des Seque-strationsbeschlusses und Hinweis auf seine "Prozeßführungsbefugnis" die"Vertretung des [X.]n an". Am 15. November 1996 legte er "namens [X.] des [X.]n" gegen das Versäumnisurteil vom 24. Oktober 1996Einspruch ein. Nachdem eine dem Beschwerdeführer zu 2 gesetzte Frist [X.] seiner Prozeßvollmacht fruchtlos verstrichen war, verwarf das [X.] durch [X.]uß vom 4. Februar 1997 den Einspruch als unzulässig. [X.] 1997 wurde über das Vermögen des [X.]n die Gesamtvoll-streckung eröffnet; der Beschwerdeführer zu 2 wurde zum Verwalter bestellt.Dieser legte, ohne zunächst die Eröffnung des [X.] mitzuteilen, gegen den ihm am 10. Februar 1997 zugestellten [X.] [X.]s vom 4. Februar 1997 sofortige Beschwerde ein. Zur [X.] wies er wiederum auf seine "Prozeßführungsbefugnis" und die "selbstän-dige Stellung des [X.]s im Interesse der [X.]" hin.- 4 -Der [X.] vom 19. Februar 1997 wurde am 16. Juni 1997aufgehoben. Am 12. November 1997 wurde die Gesamtvollstreckung [X.]; der Beschwerdeführer zu 2 wurde wiederum zum Verwalter bestellt.Mit Schreiben an den [X.]n vom 5. März 1998 gab der [X.] 2 die vier Grundstücke, deren Übereignung der Kläger mit der Klage [X.], "aus der Masse frei ..., da aus der Verwertung dieser Flurstücke unterBeachtung des ... (mit dem Kläger geschlossenen) Kaufvertrages ein Erlös [X.] nicht zu erwarten" sei.Das [X.] hat mit dem angefochtenen [X.]uß die [X.] Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrensdem Beschwerdeführer zu 2 auferlegt. Dagegen richtet sich die "namens [X.] des [X.]n ... sowie dessen vorinstanzlichem [X.]" (des Beschwerdeführers zu 2) eingelegte weitere sofortige Be-schwerde.II.Die namens des [X.]n eingelegte weitere sofortige Beschwerde [X.] § 568 a ZPO statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil [X.] des [X.]n auf eine (auch) im Verfahren vor dem[X.] vom Kläger erhobene Rüge (§ 88 Abs. 1 ZPO) eine ihmvom [X.]n erteilte [X.] nicht nachgewiesen hat. Eine besondereFristsetzung hierfür war, nachdem bereits der Beschwerdeführer zu 2 in den- 5 -Vorinstanzen eine ihm vom [X.]n erteilte [X.] nicht nachgewiesenhatte, nicht erforderlich; ein Fall des § 89 ZPO liegt nicht vor.III.Das Rechtsmittel ist auch unzulässig, soweit es im Namen des "vorin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten" eingelegt worden ist.1. Der Beschwerdeführer zu 2 hat bereits den Einspruch gegen das Ver-säumnisurteil des [X.]s vom 24. Oktober 1996 "namens und im [X.] [X.]n" eingelegt. Es ist davon auszugehen, daß er hierzu vom [X.] nicht bevollmächtigt war; denn er hat auch später die [X.] [X.] können. Ob er ohne eine solche [X.] jene Prozeßhandlungin seiner Eigenschaft als [X.] vornehmen konnte, ist nicht zweifelsfrei.Die Bestellung eines [X.]s nach § 106 KO, § 2 Abs. 3 [X.] dient [X.] des Zwecks des Insolvenzverfahrens, der in der gleichmäßigen Be-friedigung der Gläubiger besteht; die Aufgaben und Befugnisse des [X.]sbeschränken sich nach dem Recht der Konkursordnung und der [X.] auf Maßnahmen der Sicherung und Erhaltung der Masse([X.]Z 86, 190, 195 f; 118, 374, 378; 130, 38, 41). Dazu gehört, wie der [X.] entschieden hat, in aller Regel nicht die Prozeßführung; auchbei Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbots bleibt das [X.] bestehen ([X.], [X.]. v. 13. Juli 1987 - [X.]/87,ZIP 1987, 1195, 1196). Es spricht allerdings einiges dafür, den [X.] [X.], in denen die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht ab-- 6 -gewartet werden kann, für befugt zu halten, die zur Sicherung der [X.] erforderlichen prozessualen Maßnahmen ohne Mitwirkung des [X.] und notfalls auch gegen dessen Willen zu treffen (vgl. [X.] HamburgZIP 1987, 385, 386; [X.] [X.], 896; [X.], [X.] 3. Aufl. § 2Rdnr. 138 ff; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 106 Rdnr. 13 l; [X.]/K.Schmidt, [X.] 17. Aufl. § 106 KO Anm. 4; [X.],ZPO 21. Aufl. vor § 50 Rdnr. 26; [X.] 1982, 441, 445). Ein solcher Fallkönnte gegeben sein, wenn es, wie hier, darum geht, ein gegen den [X.] nicht vor der Verfahrenseröffnung rechtskräftigwerden zu lassen; denn die Rechtskraft nimmt dem späteren Insolvenzverwal-ter die Möglichkeit, den ausgeurteilten Anspruch des Gläubigers von der [X.] fernzuhalten. Hält man den [X.] für befugt, nach der gebotenen, wennauch unter Berücksichtigung des regelmäßig bestehenden Zeitdrucks nicht [X.] die letzten Einzelheiten gehenden Prüfung das zulässige Rechtsmittel ein-zulegen und den Prozeß bis zur Entscheidung über die [X.], dann stellt sich die weitere Frage, ob er dies als eine Art Pfle-ger im Namen des Schuldners zu tun hat (vgl. [X.]/[X.], 1999, § [X.]. 31 für den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeines Verfügungs-verbot; ferner [X.], [X.]. v. 9. Juli 1998 - [X.] 4/98, [X.], 1645) oderob ihm dafür eine eigene Prozeßführungsbefugnis, etwa nach dem Vorbild [X.] 744 Abs. 2, 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht (in diesem [X.] die obengenannten Entscheidungen des [X.]s Hamburgund des [X.]s Magdeburg; [X.] aaO; [X.]/[X.]; [X.]/[X.] aaO; ferner [X.] [X.], 356, 362 f, jedoch ein-schränkend im Sinne einer bloßen Befugnis zur Nebenintervention).- 7 -Wie diese Fragen zu entscheiden sind, spielt im vorliegenden Fall keineRolle. Hält man den [X.] zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein diespätere Masse beeinträchtigendes, gegen den Schuldner erlassenes Ver-säumnisurteil grundsätzlich für befugt, so wird man den vom [X.] 2 am 15. November 1996 "namens und im Auftrag" des [X.]n einge-legten Einspruch notfalls auch dahin auslegen können, daß er dabei in [X.] als [X.] im eigenen Namen handeln wollte; denn er hattedas Gericht schon durch seinen Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 auf die [X.] seiner Ansicht zustehende Prozeßführungsbefugnis hingewiesen. [X.] des Beschwerdeführers zu 2, in seiner Eigenschaft als [X.] fürden [X.]n - sei es in dessen, sei es im eigenen Namen - tätig zu werden,erlosch allerdings mit der Eröffnung des [X.] am19. Februar 1997. Er wurde aber im [X.] nunmehr zum [X.] bestellt; damit erlangte er nach § 8 Abs. 2 [X.] die volle Prozeßfüh-rungsbefugnis. Er erwähnte freilich davon in seiner kurz danach [X.] Februar 1997 eingelegten sofortigen Beschwerde nichts, sondern wieswiederum auf seine Eigenschaft als [X.] hin.Es ist für die jetzt zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, ob trotz-dem das Auftreten des ehemaligen [X.]s im Beschwerdeverfahren demnunmehrigen Gesamtvollstreckungsverwalter und damit der Masse zugerech-net werden konnte. Jedenfalls war durch die Eröffnung des [X.] der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Unter-brechung wurde zwar durch die am 16. Juni 1997 beschlossene [X.] beendet, trat dann aber, ohne daß in der Zwi-schenzeit im Prozeß etwas geschehen wäre, infolge des Eröffnungsbeschlus-ses vom 12. November 1997 erneut ein. Die vom Beschwerdeführer zu 2 mit- 8 -Schreiben vom 5. März 1998 als Gesamtvollstreckungsverwalter erklärte [X.] der vier Grundstücke, zu deren Herausgabe der [X.] verurteilt [X.] war, beendete die Unterbrechung insoweit - Gegenstand des [X.] waren darüber hinaus auch die Vorkaufsrechte für zwei andere Grund-stücke - nicht. Welche Auswirkung die Freigabe eines streitbefangenen Ge-genstands auf einen während des Konkurses anhängigen Rechtsstreit hat, istzwar umstritten (vgl. dazu [X.]Z 36, 258, 261 ff; 46, 249, 251 ff; [X.]/[X.], [X.]. § 6 Rdnr. 116 ff). Auch darauf kommt es hier [X.] an. Streitbefangen waren im vorliegenden Fall nicht die [X.], sondern nur der Anspruch auf deren Übereignung. Für diesen [X.] (vgl. dazu Musielak/Foerste, ZPO, 1999, § 265 Rdnr. 4)blieb eine Parteistellung der "Gesamtvollstreckungsmasse" ungeachtet [X.] bestehen.Während der Unterbrechung darf das Gericht, wie sich aus § 249Abs. 3 ZPO ergibt, keine Sachentscheidung treffen ([X.]Z 66, 59, 61). Das[X.] hat gemeint, im vorliegenden Fall sei das deswegen anders,weil der [X.] selbst, dem das Versäumnisurteil ordnungsgemäß zugestelltworden sei, dagegen keinen Einspruch eingelegt habe und deshalb nicht mehr"die eigentliche Partei des Rechtsmittelverfahrens" sei. Diese rechtliche Beur-teilung ist unzutreffend, wenn der vom Beschwerdeführer zu 2 in seiner Eigen-schaft als [X.] eingelegte Einspruch wirksam war. Die jedenfalls unterdieser Voraussetzung unzulässige Entscheidung über die sofortige [X.] hätte nicht nur von den beiden Prozeßparteien, also dem Kläger und dem[X.]n, sondern auch vom Gesamtvollstreckungsverwalter - auch ohneAufnahme des Rechtsstreits - mit dem dafür gegebenen Rechtsmittel der weite-ren sofortigen Beschwerde angegriffen werden können und wäre dann ersatz-- 9 -los aufzuheben gewesen (vgl. [X.], Urt. v. 21. Juni 1995 - [X.] 1995, 2563; v. 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 473 f). Ein [X.] Rechtsmittel hat aber der Beschwerdeführer zu 2 in seiner Eigenschaftals Gesamtvollstreckungsverwalter nicht eingelegt. Beschwerdeführer ist [X.] der an den [X.] gerichteten Beschwerdeschrift nebendem [X.]n nur "dessen vorinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter". Es [X.] kenntlich gemacht worden, daß der Beschwerdeführer zu 2 sich inseiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter am Verfahren beteiligenwollte. In der - später eingegangenen - Begründung der weiteren sofortigenBeschwerde wird nur geltend gemacht, der Beschwerdeführer zu 2 sei durchden angefochtenen [X.]uß beschwert, weil das [X.] ihm per-sönlich und nicht "in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter [X.]" [X.] der Beschwerde auferlegt habe. Davon, daß mit dem Rechtsmittel [X.] der Gesamtvollstreckungsmasse hätten gewahrt werden sollen, [X.] keine Rede. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, als [X.]führer (auch) den Gesamtvollstreckungsverwalter als solchen anzusehen.2. Da der Beschwerdeführer zu 2 sich mit seinem Rechtsmittel nur da-gegen wendet, daß ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt [X.] sind, ist es ebenfalls unzulässig; denn eine Entscheidung des Oberlan-desgerichts, mit der dieses die Kosten einem am Rechtsstreit selbst nicht be-teiligten Dritten auferlegt, ist gemäß § 567 Abs. 3 ZPO nicht mit der [X.] anfechtbar ([X.], Urt. v. 24. Juni 1987 - [X.], [X.], 49, 51).- 10 -IV.1. Die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Beschwerde-führer zu 2 auch insoweit zu tragen, als das Rechtsmittel im Namen des [X.] eingelegt worden ist. Diesen selbst trifft keine Kostentragungspflicht,weil eine Bevollmächtigung durch ihn nicht nachgewiesen ist. In einem solchenFall sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen [X.] veranlaßt hat ([X.]Z 121, 397, 400). Das ist in der Regel dervollmachtlose Vertreter, wenn er den Mangel der [X.] kennt. Im [X.] Fall ist davon auszugehen, daß der im Rechtszug der weiteren [X.]n Beschwerde aufgetretene Prozeßbevollmächtigte seine [X.] Beschwerdeführer zu 2 herleitet und daß dieser weiß, daß er vom [X.] nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist. Es erscheint deshalb ange-messen, ihm auch die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde aufzuerle-gen.2. Da der Beschwerdeführer zu 2 den [X.]uß des [X.]sals im vorangegangenen Verfahren nicht beteiligter Dritter lediglich im Kosten-punkt angreift, erhöht sich der Streitwert für das Verfahren der weiteren soforti-- 11 -gen Beschwerde um den Betrag der in der Vorinstanz entstandenen, sich [X.] 20.000 [X.] Kosten.[X.] [X.][X.]FischerGanter

Meta

IX ZB 114/98

18.05.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. IX ZB 114/98 (REWIS RS 2000, 2211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2211

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