Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 2 StR 237/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11142

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[X.]:[X.]:BGH:2020:061020B2STR237.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
6. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober
2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 StPO analog
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200
Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, nach-dem die Nachprüfung des Urteils im
Übrigen auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke

Krehl

Zeng

Meyberg

Grube

Vorinstanz:
[X.], [X.], 11.03.2019 -
4760 Js 30162/17 11 KLs

Meta

2 StR 237/20

06.10.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 2 StR 237/20 (REWIS RS 2020, 11142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11142

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