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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:061020B2STR237.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
6. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober
2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 StPO analog
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200
Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, nach-dem die Nachprüfung des Urteils im
Übrigen auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Krehl
Zeng
Meyberg
Grube
Vorinstanz:
[X.], [X.], 11.03.2019 -
4760 Js 30162/17 11 KLs
Meta
06.10.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 2 StR 237/20 (REWIS RS 2020, 11142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11142
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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