Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2007, Az. 2 StR 352/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2294

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[X.] vom 24. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 I a Satz 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. April 2007 dahin geändert, dass an die Stelle der Einzelstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe eine solche von zwei Jahren und fünf [X.] tritt und an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine solche von zwei Jahren, fünf [X.] und einer Woche. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. 1 2. Auch die vom [X.] angestellten [X.] sind nicht zu beanstanden. Einer Änderung bedarf jedoch, wie der Generalbun-desanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidung über die Strafhöhe: 2 [X.] von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe und damit auch die verhängte Gesamtstrafe [X.] - 3 - nen nicht bestehen bleiben. Gemäß § 39 StGB wird Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Die [X.] durfte daher die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen nicht verhängen, auch nicht, um einen Verstoß gegen § 39 StGB bei der Gesamtstrafenbildung zu vermeiden. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie bei Beachtung der erwähnten Vorschrift jedenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt hätte. Einzubeziehen war, wie es geschehen ist, eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 10 • aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18. Dezember 2006 (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden, weil damit entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen erreicht würde. Andererseits ist die Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu erhöhen. Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entspro-chen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamt-freiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. [X.], 187; [X.], 139; NStZ-RR 2004, 137 jeweils m.w.[X.]). Von der anderen Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, wollte das [X.] er-sichtlich keinen Gebrauch machen. 4 Unter den gegebenen Umständen kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche in Betracht. Diese sowie die ge-nannte Einsatzstrafe kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter geringere Freiheitsstrafen festgesetzt hätte, zumal diese angemessen sind (vgl. § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 2 StPO). 5 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 6 [X.] Otten Rothfuß Roggenbuck

Meta

2 StR 352/07

24.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2007, Az. 2 StR 352/07 (REWIS RS 2007, 2294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2294

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