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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 211/98Verkündet [X.] November [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. November 2000 durch [X.] Jestaedt, [X.],Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Oktober 1998 [X.] [X.]eil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Feuerversicherer der [X.] ...(nachfolgend: [X.]), die in [X.] ein Sägewerk betreibt. [X.], die hierfür Produktionsanlagen geliefert und bereits wiederholt vorOrt Reparaturen durchgeführt hatte, ließ im Rahmen eines [X.] 22. April 1996 durch Mitarbeiter Schweißarbeiten an einem Fräser einer derbeiden Spanerlinien durchführen. Dabei entstand ein alsbald gelöschter Brand,- 3 -der insbesondere unterhalb des [X.] in einer Entfernung vonca. 1,20 m vom [X.] verlegte nicht abgedeckte Kabelpritschen be-schädigte, auf denen sich Holzmehl abgelagert hatte. Durch die erforderlicheReparatur kam es zu Produktionsausfällen bei [X.]. Die Klägerin beziffert den[X.] entstandenen Schaden auf insgesamt 1.503.237,-- [X.] Tätigkeit der Beklagten lagen deren Allgemeine Montagebedingun-gen zugrunde. Deren Nr. 9 [X.] in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderesfestgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen wegen irgendwelcher Schäden, insbe-sondere wegen Folgeschäden wie Produktionsausfall, Nutzungs-ausfall oder entgangener Gewinn gleich aus welchem Rechts-grund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkun-gen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der grobenFahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaftenzwingend gehaftet [X.] lag dem Auftrag ein Merkblatt der Beklagten bei, mit dem [X.]Sicherheitsvorkehrungen auferlegt wurden.Die Klägerin sieht eine Haftung der Beklagten als begründet an. [X.] grob fahrlässig den Brandschaden verursacht, weil die von ihr getroffe-nen Schutzmaßnahmen (Reinigung des Arbeitsbereichs, Anfeuchten des [X.], Bereithalten von [X.], [X.]) nicht ausreichend gewesenseien; die Beklagte habe auch den Holzstaub auf den Kabelpritschen entfernen- 4 -bzw. auf dessen Entfernung hinwirken oder den entsprechenden Bereich [X.] abdecken müssen. Jedenfalls habe sie die Schutzmaßnahmen von[X.] überwachen und kontrollieren müssen. Die Klägerin hält darüber hinausdie Haftungsbeschränkung in den [X.] für unwirksam, weildiese gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verstoße. Die Beklagte ist dem [X.]. Das [X.] hat der Klage dem Grunde nach zu zwei Drittelnstattgegeben. Beide Parteien haben mit dem Ziel vollständiger Verurteilungbzw. Klageabweisung Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die [X.] vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihrenAntrag weiter, die Klage dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt zuerklären. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe:Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auchdie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten als wirksam aufVorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt angesehen. Gegen §§ 11 Nr. 7, 9Abs. 2 Nr. 2 [X.] verstößt seiner Ansicht nach die zitierte [X.] in den[X.] nicht. Eine unangemessene Benachteiligung des [X.] sei nämlich nicht schon ohne weiteres dann anzunehmen, wennwesentliche, sich aus der Natur des Vertrags ergebende Pflichten, so [X.] des Unternehmers, die von seinem Werk ausgehenden Gefahren unterKontrolle zu halten, durch [X.]. Es müsse vielmehr hinzukommen, daß durch die Einschränkung der- 5 -Vertragszweck gefährdet werde. Das sei indessen schon deshalb nicht der Fallgewesen, weil [X.] die Erfüllung der ihr übertragenen [X.] weiteres zumutbar gewesen sei.2. Diese Ausführungen haben keinen [X.]) Die Freizeichnung in der fraglichen [X.] erfaßt nach ihrem Wort-laut auch Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Satz 2 der [X.] steht dem nichtentgegen. Er führt zu einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit nur, soweit [X.] Haftung zwingend vorgeschrieben ist.Auch im kaufmännischen Verkehr ist ein formularmäßiger Haftungsaus-schluß nicht unbeschränkt möglich (§§ 9, 24 [X.]). In [X.] können solche Regelungen nicht wirksam vorgegebenwerden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten vonTreu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzu-nehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-lichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2Nr. 1 [X.]) oder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus derNatur des Vertrags ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des [X.] gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]; [X.], 316, 321; vgl. auch[X.].[X.]. v. [X.], NJW-RR 1993, 560, 561 m.w.N.; [X.]Z 89,363, 366 f.; [X.], 348, 351: bei "Kardinalpflichten"; [X.], [X.]. v.11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335). Gleiches gilt, wenn die Frei-zeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde ([X.],[X.]. v. 9.11.1989 - [X.], NJW 1990, 761, 765). Allerdings kommt [X.] maßgeblich auf die Umstände und Besonderheiten des jeweiligen [X.] -an. So ist bei einer besonderen Fallgestaltung sogar eine [X.] für grobe Fahrlässigkeit auf Grund der branchentypi-schen Besonderheiten eines Werftwerkvertrags vom erkennenden [X.] alszulässig angesehen worden ([X.], 316, 324 ff.). Der [X.] hat [X.] abgestellt, daß Schiffsreparaturen regelmäßig unter Aufsicht des fach-kundigen Schiffseigners erfolgen, der sich durch eigene Überwachung der [X.] an Bord davon überzeugen kann, ob etwa den [X.],namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, genügt ist, und [X.] typischerweise mit den Arbeiten verbundenen Risiken durch eigene [X.] vermeiden helfen kann. Der [X.] hat weiter auf den [X.], daß entsprechend allgemeiner Branchenübung bei solchen Ver-trägen tatsächlich Versicherungsschutz besteht, der das Risiko eines Sach-schadens am Schiff abdeckt. Auf die ihm bekannte Üblichkeit eines solchenVersicherungsschutzes könne und dürfe sich der [X.] billiger-weise einstellen. Derartige Ausnahmen von der Anwendung allgemeiner Maß-stäbe sind aber nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. auch [X.].[X.]. v. 5.12.1995- [X.], NJW-RR 1996, 783, 788, zu den VDMA-Bedingungen).b) Die fragliche [X.] schränkt die Haftung wegen "irgendwelcher",mithin wegen aller Schäden ein. Damit sind aber nach dem Wortlaut der [X.] auch solche Schäden erfaßt, die aus der Verletzung einer Hauptlei-stungspflicht herrühren und die etwa nach § 325 BGB oder nach § 635 [X.] begründen können. Dies schließt ohne weiteresauch solche Vertragspflichten ein, deren Nichteinhaltung den [X.]. Diese Gefährdung wird nicht dadurch berührt, daß aus einer Verlet-zung derartiger Pflichten herrührende Schäden nicht Gegenstand des [X.] sind ([X.], [X.]. v. 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, [X.]N.). Bereits damit verstößt die verwendete [X.] gegen die Rege-lung in § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Das hat das Berufungsgericht verkannt.c) Der daraus folgenden Unwirksamkeit der [X.] läßt sich nicht übereine geltungserhaltende Reduktion begegnen. Eine solche ist nämlich auch imkaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht zulässig (u.a. [X.], [X.]. v.11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335, 336; vgl. weiter u.a. [X.]Z 84,109, 114 ff.; 124, 254, 262; 127, 35, 47, st. Rspr.). Besonderheiten, die [X.] abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.3. Da somit die Haftungseinschränkung in den [X.] Beklagten unwirksam ist, haftet diese auch für einfache Fahrlässigkeit. [X.] solche zu bejahen ist, hat das Berufungsgericht - von seinem [X.] folgerichtig - nicht geprüft. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinenBestand haben.I[X.] Darauf, ob das Berufungsgericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeitauf seiten der Beklagten zu Recht verneint hat, was die Revision ebenfalls an-greift, kommt es danach nicht an. Ob und gegebenenfalls wieweit ein Mitver-- 8 -schulden von [X.] zu berücksichtigen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfenhaben.JestaedtMelullisScharen[X.]Meier-Beck
Meta
14.11.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2000, Az. X ZR 211/98 (REWIS RS 2000, 530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 530
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