Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2012, Az. 9 C 5/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 5989

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Gegenstand

Revisionsgrund: nicht mit Gründen versehenes Urteil; vertragliche Vereinbarung über Kostentragung für eine Abwasserbeseitigungseinrichtung und Beitragsvorausverzicht


Leitsatz

1. Selbst wenn die äußerste Frist für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle von mehr als fünf Monaten seit Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors noch gewahrt ist, gilt ein Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, sofern zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr gewahrt ist (wie Beschluss vom 9. August 2004 - BVerwG 7 B 20.04 - juris Rn. 17).

2. § 56 Abs. 1 VwVfG enthält keine Ermächtigung, von dem gesetzlichen Verbot gesetzesinkongruenter Abgabenverträge abzuweichen. Eine solche Ermächtigung ergibt sich aber aus § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB 1990 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BauZVO.

3. Die nach § 54 Abs. 2 Satz 4 BauZVO gebotene Prüfung der Angemessenheit eines vertraglich vereinbarten Beitragsvorausverzichts setzt jedenfalls für die Sondersituation in den neuen Bundesländern während der Jahre 1991/92 nicht zwingend voraus, dass bei Vertragsschluss bereits eine Beitragssatzung vorhanden war oder dass sich zumindest aufgrund durchgeführter Kalkulationen die künftige Beitragshöhe schon bestimmen ließ. Welche Anforderungen an die Vorhersehbarkeit der Beitragshöhe zu stellen sind, muss insoweit vielmehr einzelfallbezogen beurteilt werden.

4. Für die Beurteilung der Angemessenheit der vertraglichen Leistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 4 BauZVO sind alle der Gemeinde aus der vertraglichen Vereinbarung erwachsenden und dem Bauwilligen zurechenbaren Vorteile zu berücksichtigen. Dies trifft vor allem für solche Vorteile zu, die der Gemeinde durch die geplante Neuansiedlung entstehen, sofern diese erklärtes Ziel und Grundlage des Vertrags ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu [X.].

2

Sie betreibt am Standort [X.]. ein Spanplattenwerk. Im Vorfeld der Ansiedlung führte sie mit den beiden Gemeinden und einem von diesen gebildeten Zweckverband Verhandlungen, die zu vier Verträgen führten:

3

Am 5. Juli 1991 schloss die Klägerin mit den Gemeinden [X.] und [X.]. einen Industrieansiedlungsvertrag. Darin erklärten die Gemeinden ihre Bereitschaft, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das [X.] zu schaffen, das dafür vorgesehene Areal als Industriegelände auszuweisen und der Klägerin "als vollständig erschlossenes Industriegelände" zu verkaufen. Als geplante Erschließungsmaßnahmen wurden u.a. "Abwasserbeseitigung/Kläranlage" und "Kanalisation" aufgeführt. Der Vertrag sah vor, die Erschließungskosten teilweise aus Fördermitteln zu decken und im Übrigen durch ein Darlehen der Klägerin vorzufinanzieren.

4

Mit Vertrag vom selben Tage vereinbarten die Klägerin und die Gemeinden die Veräußerung einer erschlossenen Industriefläche von ca. 350 000 qm zum Preis von 10 DM/qm an die Klägerin nach Maßgabe eines noch abzuschließenden Kaufvertrags.

5

Am 11. März 1992 schloss die Klägerin mit den Gemeinden und dem Zweckverband einen Vertrag zur Fortschreibung des [X.]. Darin wurden die von den Gemeinden und dem Verband geschuldeten Erschließungsleistungen aufgeführt. Auch zur Finanzierung traf der Vertrag eine konkretisierende Regelung; die Klägerin sollte danach den Gemeinden ein zinsloses Darlehen für den nicht durch Fördermittel gedeckten Anteil der Erschließungskosten für das gesamte geplante Industrie- und Gewerbegebiet zur Verfügung stellen; das Darlehen sollte durch Verrechnung insbesondere mit der jährlich anfallenden Gewerbesteuer getilgt werden.

6

Ebenfalls am 11. März 1992 schlossen die Klägerin und die beiden Gemeinden auf der Grundlage des [X.] einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Industriegelände mit einer Gesamtfläche von ca. 36,5 ha. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 10 DM/qm vereinbart, der die "Erschließungskosten für die im Fortschreibungsvertrag genannten Erschließungsmaßnahmen" umfassen sollte.

7

Zwei [X.]e vom 18. Juli 1997, mit denen der damalige Abwasserzweckverband [X.] die Klägerin nach Errichtung des Spanplattenwerks erstmals zur Zahlung von [X.] heranzog, wurden auf deren Klagen hin vom [X.] wegen Mängeln bei der [X.] aufgehoben. Nachdem der [X.] im Wege der Sicherheitsneugründung errichtet worden war, setzte er auf der Grundlage seiner [X.] vom 20. November 2003 mit [X.] vom 16. Dezember 2003 einen Abwasserbeitrag in Höhe von 763 918,74 € für das Flurstück 640 der Gemarkung [X.]. fest. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin dagegen erhobene Klage hat das [X.] durch Urteil vom 20. September 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass in den zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträgen lediglich die innere Erschließung geregelt worden sei.

8

In der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Beklagte den angefochtenen [X.] dahin geändert, dass der Beitrag anstatt für das Flurstück 640 für das Grundstück lfd. [X.] des [X.] des Grundbuchs von [X.]. erhoben werde; die Änderung ist mit der Maßgabe erfolgt, dass im Wege der Teilflächenabgrenzung für die Teilflächen des Grundstücks mit den Flurstücksnummern 470/4, 439/1 und 642 kein Beitrag erhoben werde. Die Klägerin hat die Änderung in ihr Klagebegehren einbezogen.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2010 das Urteil des [X.] geändert und den angefochtenen [X.] des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine sachliche Beitragspflicht der Klägerin sei nicht entstanden. Vor dem Inkrafttreten der [X.] vom 20. November 2003 habe kein gültiges Beitragssatzungsrecht bestanden. Für die [X.] danach scheitere die sachliche Beitragspflicht daran, dass die 1991/92 geschlossenen Verträge einen Abwasserbeitragsvorausverzicht enthielten. Ihnen zufolge würde nicht nur die innere, sondern ebenso die äußere Erschließung durch den [X.] abgegolten. Das gelte namentlich für die abwassertechnischen Maßnahmen, die die Herstellung der [X.] insgesamt umfassten. Die vertragliche Regelung über die Erschließungskosten sei als Beitragsvorausverzicht zu werten. Dieser Verzicht sei nach § 56 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit Art. 8 des [X.] wirksam. Die Gemeinden hätten für ihren Verzicht eine angemessene Gegenleistung erhalten. Der Auffassung des Bayerischen [X.]hofs, dass im Falle eines Vorausverzichts die Angemessenheit der Gegenleistung nur dann beurteilt werden könne, wenn bei Vertragsschluss entsprechende Satzungen bereits vorhanden seien oder wenn wenigstens aufgrund durchgeführter Kalkulationen die auf den Beitragspflichtigen nach einer künftigen Satzung zukommenden Lasten schon feststünden, könne für die Situation in den neuen Bundesländern unmittelbar nach dem Beitritt nicht gefolgt werden. Die Besonderheiten dieser Situation - dringliches Bemühen um die Neuansiedlung von Industriebetrieben zur Kompensation des Wegfalls der vorhandenen Industrie, flächendeckendes Fehlen von [X.] - rechtfertigten es, jedenfalls für den maßgeblichen [X.]raum der Jahre 1991 und 1992 die Anforderungen an die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung den vorgefundenen Umständen anzupassen. Die Gegenleistung sei hier angemessen, obgleich der die Finanzierung der [X.] betreffende Anteil des Kaufpreises wohl nicht den voraussichtlichen Abwasserbeitrag abbilde. Bestandteil der Gegenleistung sei nämlich auch die Verpflichtung der Klägerin, in den Gemeinden [X.] und [X.]. ein modernes Spanplattenwerk mit einer Gesamtinvestition von 240 Mio. DM zu errichten, 270 Arbeitsplätze zu schaffen und den Firmensitz in [X.]. einzurichten. Damit seien für die Gemeinden bedeutende finanzielle Auswirkungen verbunden, die die voraussichtlichen Abwasserbeiträge mit hoher Wahrscheinlichkeit überstiegen.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Revision vor: Das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Es sei nämlich von der Unwirksamkeit des rückwirkenden Verweises auf die Abgabenordnung im Änderungsgesetz zum [X.] Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen ausgegangen, ohne seiner Pflicht zur Vorlage an das [X.] oder den [X.] zu genügen. Das Berufungsurteil gelte außerdem als nicht mit Gründen versehen. Es lägen besondere Umstände vor, die in Verbindung mit der zwischen der Niederlegung des [X.] und der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils verstrichenen Frist von knapp fünf Monaten den Schluss zuließen, dass die Entscheidungsgründe nicht mit den Erwägungen übereinstimmten, die das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung bewogen hätten; zum einen sei nach Aussage des Senatsvorsitzenden und Berichterstatters der auf einem privaten Computer fast vollständig verfasste [X.] verlorengegangen und habe neu abgefasst werden müssen, zum anderen seien die Entscheidungsgründe wegen fehlender Ausführungen zu dem Konkurrenzverhältnis zwischen § 56 VwVfG und dem Verweis im Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen auf die Abgabenordnung inhaltlich lückenhaft. Auch in sachlicher Hinsicht verstoße das Berufungsurteil gegen Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass § 56 Abs. 1 VwVfG wegen der Verweisung im geänderten Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen auf die Abgabenordnung auf den Streitfall keine Anwendung finde. Außerdem habe das Gericht mit seinem Verständnis der vertraglichen Erklärungen als Beitragsvorausverzicht gegen die nach § 62 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB geltenden Auslegungsgrundsätze verstoßen. Ein Verzicht scheide aus, weil die Verträge hinsichtlich der Abwasserbeseitigung Regelungen enthielten, die sich nur auf die Kostentragung für Erschließungsmaßnahmen innerhalb des [X.] bezögen. Die Annahme des Gerichts, dem gemeindlichen Beitragsvorausverzicht stehe eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gegenüber, verstoße ebenfalls gegen Bundesrecht. Aufgrund des Fehlens einer Beitragssatzung und einer Globalkalkulation für die Abwasseranschlussbeiträge habe keine taugliche Grundlage bestanden, um in den Verträgen eine angemessene Gegenleistung für den Verzicht festzulegen. Ohne diese Grundlage handele es sich um einen Verzicht "ins Blaue hinein". Die besonderen Umstände in der Nachwendezeit rechtfertigten es nicht, grundlegende rechtsstaatliche Gebote zu umgehen, sondern ließen deren strikte Einhaltung im Gegenteil als besonders dringlich erscheinen. Ferner verstoße das Berufungsurteil gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der angenommene Beitragsvorausverzicht in § 56 Abs. 1 VwVfG eine rechtliche Grundlage finde. Das Urteil stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Namentlich enthalte § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB 1990 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 [X.] keine Ermächtigung, im Rahmen eines [X.] einen gemeindlichen Beitragsvorausverzicht zu vereinbaren.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] Dresden vom 20. September 2005 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, namentlich die Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Annahme eines wirksamen Beitragsvorausverzichts bestimmt haben.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Das [X.]erufungsgericht ist nicht aufgrund willkürlicher Missachtung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorschriftswidrig besetzt gewesen.

Verstößt ein Gericht gegen eine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, so ist es im Sinne des § 138 [X.] VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt, sofern es seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachkommt ([X.]eschluss vom 17. Februar 1984 - [X.]VerwG 4 [X.] 191.83 - [X.]VerwGE 69, 30 <36>; vgl. auch [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 31. Mai 1990 - 2 [X.]vL 12/88 u.a. - [X.]VerfGE 82, 159 <194 f.>). Ein solcher Verstoß ist zu verneinen.

Die Revision macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe seine Pflicht missachtet, die als verfassungswidrig erkannte rückwirkende Regelung des Gesetzes zur Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen vom 24. März 1992 (SächsGV[X.]l S. 105) dem [X.]undesverfassungsgericht oder dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen. Das Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen vom 19. Dezember 1990 (SächsGV[X.]l S. 18) habe i.d.F. des Änderungsgesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1991 die Abgabenordnung auf Verfahren über Kommunalabgaben für anwendbar erklärt mit der Folge, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung gefunden habe. Wenn das [X.]erufungsgericht in seinem Urteil gleichwohl die [X.]estimmungen des [X.]s über den [X.] angewandt habe, obgleich es zuvor in der mündlichen Verhandlung die Frage der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verweisung auf die Abgabenordnung ausdrücklich thematisiert habe, lasse das nur den Schluss zu, dass es sich bewusst über seine Vorlagepflicht hinweggesetzt habe. Diese Schlussfolgerung erweist sich als nicht tragfähig. Selbst wenn das [X.]erufungsgericht in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verweisung auf die Abgabenordnung geäußert haben sollte, besagt dies nicht, dass sich diese Zweifel zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit verdichtet haben und das Gericht sich sehenden Auges über eine als notwendig erachtete Vorlagepflicht hinwegsetzen wollte.

Unabhängig davon lässt sich - selbst abgesehen von der Möglichkeit, vor Verkündung des Änderungsgesetzes zum Vorschaltgesetz geschlossene Verträge im Wege verfassungskonformer Auslegung von der Anwendung der Verweisungsnorm auszunehmen - schon nicht feststellen, dass das [X.]erufungsgericht überhaupt vorlagepflichtig war. Die Anwendung der Regelungen des [X.]s [X.]und über den [X.] steht nämlich nicht in einem zwingenden Widerspruch zu der Anordnung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen geänderter Fassung, die [X.]estimmungen der Abgabenordnung auf Kommunalabgaben sinngemäß anzuwenden.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz [X.]und, an dem das angefochtene Urteil die in den Jahren 1991 und 1992 geschlossenen Verträge gemessen hat, galt gemäß Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet [X.] Abschnitt III [X.] [X.]uchst. a) des [X.] ([X.]) im [X.]eitrittsgebiet für die [X.] bis zum 31. Dezember 1992. Nach der Regelung im [X.] erstreckte sich die Anwendbarkeit des [X.]s in [X.] auch auf die Ausführung von Landesrecht, da das Vorläufige Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaats [X.] vom 21. Januar 1993 (SächsGV[X.]l S. 74) erst nach dem genannten Stichtag in [X.] trat. Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass Art. 1 des Änderungsgesetzes zum Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen in § 4 Abs. 2 des Vorschaltgesetzes als Satz 3 die Regelung eingefügt hat, dass auf Kommunalabgaben "die [X.]estimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (sind), soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze keine besonderen Vorschriften enthalten". Art. 2 des Änderungsgesetzes hat der Neuregelung Rückwirkung ab dem 1. Januar 1991 beigemessen. Zu den in [X.]ezug genommenen, durch die Verweisung in das Landesrecht inkorporierten [X.]estimmungen zählen namentlich auch Vorschriften über das Verwaltungsverfahren. Da die Erstreckung des Anwendungsbereichs des [X.]s [X.]und auf die Ausführung von Landesrecht für eine Übergangszeit lediglich auf einer Notkompetenz des [X.]undes kraft Natur der Sache beruhte ([X.]/[X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 6. Aufl. 2001, [X.]. Rn. 122), stand das Verwaltungsverfahrensgesetz [X.]und einer landesrechtlichen Teilregelung des Verwaltungsverfahrens durch die [X.]ezugnahme im Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen geänderter Fassung auf die Abgabenordnung nicht im Wege. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass der Rückgriff auf die §§ 54 ff. [X.] [X.]und versperrt sein sollte. Die Abgabenordnung erwähnt den [X.] nur in ihrem § 78 Nr. 3; danach sind [X.]eteiligte des Verwaltungsverfahrens auch diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen [X.] schließen will oder geschlossen hat. Weitergehende Regelungen, etwa zu den Anwendungs- und Wirksamkeitsvoraussetzungen des [X.]s, enthält die Abgabenordnung hingegen nicht. Angesichts dessen liegt es nicht fern, die Regelung des Verwaltungsverfahrens in der ohnehin nur für sinngemäß anwendbar erklärten Abgabenordnung insoweit als lückenhaft zu bewerten und diese Lücke durch Anwendung der §§ 54 ff. [X.] [X.]und - sei es nach Maßgabe des [X.] in § 4 Abs. 2 Satz 3 des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen geänderter Fassung zugunsten "besonderer Vorschriften", sei es im Wege der Analogie - zu schließen. Dies gilt umso mehr, als es verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht, dass auch dort, wo landesrechtliche Vorschriften für das Verwaltungsverfahren über Kommunalabgaben auf die Abgabenordnung verweisen, die Regelungen der [X.] über den [X.] unmittelbar oder entsprechend zur Anwendung kommen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1986 - 23 [X.] 84 [X.] - [X.]ayV[X.]l 1987, 335 <337>; [X.], Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 - NVwZ-RR 2003, 147 <148>; [X.], [X.], 103 f.; derselbe, [X.], 270 <275 ff.>).

Ausgehend von dieser Rechtsauffassung blieb Raum für die Anwendung der §§ 54 ff. [X.] [X.]und, ohne die Gültigkeit der Verweisung im Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen geänderter Fassung auf die Abgabenordnung verneinen zu müssen und aufgrund dessen einer Vorlagepflicht zu unterliegen. Ob die genannte Auffassung tatsächlich zutrifft, ist anhand des § 4 Abs. 2 Satz 3 Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen geänderter Fassung in Verbindung mit der im Rahmen der Inbezugnahme als Landesrecht geltenden Abgabenordnung zu beurteilen (vgl. zu deren Geltung als Landesrecht Urteil vom 21. Oktober 1983 - [X.]VerwG 8 [X.] 174.81 - [X.]uchholz 401.9 [X.]eiträge Nr. 23 S. 18 f.) und entzieht sich damit revisionsgerichtlicher Überprüfung (§ 137 Abs. 1 VwGO). Lässt sich mithin schon die Grundannahme der Revision, es habe eine Vorlagepflicht bestanden, nicht bestätigen, so muss der [X.]esetzungsrüge auch aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben.

b) Ebenso wenig ist die Rüge berechtigt, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), weil die schriftlich niedergelegten Urteilsgründe die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe nicht zutreffend wiedergäben.

Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer - in Anlehnung an die in §§ 517 und 548 ZPO bestimmten - Frist von fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der [X.]eratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der [X.] die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes, [X.]eschluss vom 27. April 1993 - GmS-OG[X.] 1/92 - [X.]VerwGE 92, 367 <375 f.>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. April 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 67.99 - [X.]uchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6 f.). Entsprechendes gilt, wenn das Urteil nicht verkündet, sondern zugestellt worden ist und zwischen Niederlegung des Tenors und Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle ein [X.]raum von mehr als fünf Monaten liegt ([X.]eschluss vom 26. April 1999 a.a.O.).

Wird die Frist von fünf Monaten gewahrt, so kann ein Urteil gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten. Dies trifft zu, wenn zu dem [X.]ablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des [X.]ablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ([X.]eschluss vom 9. August 2004 - [X.]VerwG 7 [X.] 20.04 - juris Rn. 17; vgl. auch [X.]eschluss vom 25. April 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 31.01 - [X.]uchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 S. 3).

Die Maximalfrist von fünf Monaten ist - wie auch die Revision einräumt - gewahrt worden; die Urteilsformel wurde am 25. Februar 2010 der Geschäftsstelle des [X.]erufungsgerichts übergeben, das vollständige Urteil gelangte ausweislich der Zuleitungsverfügung des [X.] spätestens am 30. Juni 2010 zur Geschäftsstelle. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung fehlen aber auch besondere Umstände, die in Verbindung mit dem [X.]ablauf die Annahme rechtfertigen, die schriftlichen Urteilsgründe und die für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründe fielen auseinander.

Der Verlust der Erstfassung des Urteilstextes auf dem Privatcomputer des Vorsitzenden und [X.]erichterstatters Mitte Mai 2010 stellt keinen solchen Umstand dar. Im Gegenteil liefert dieser Vorfall eine nachvollziehbare Erklärung für die Dauer der Urteilsabsetzung und belegt, dass der Verfasser des Urteilstextes sich in der Zwischenzeit mit dem Fall gedanklich befasst und dadurch die Erinnerung an die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen wach gehalten hat. Dass die Entscheidungsgründe bereits einmal schriftlich fixiert waren, bietet eine zusätzliche Gewähr für die Übereinstimmung der später abgefassten mit den für die Entscheidung maßgeblich gewordenen Gründen. Aus der [X.]spanne von ca. vier Wochen zwischen dem Verlust des ersten [X.]omputertextes und der Übergabe der späteren Urteilsfassung an die Geschäftsstelle ergibt sich nichts anderes, zumal der [X.] nach eigenem [X.]ekunden zwischenzeitlich noch Urlaub hatte.

Die Entscheidungsgründe bieten ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie würden ihrer Funktion, die das [X.]eratungsergebnis tragenden Gründe zu dokumentieren, nicht gerecht. In ihnen kommt eine geordnete Gedankenführung zum Ausdruck, die den zu beurteilenden Lebenssachverhalt im Einzelnen erfasst, das Vorbringen der [X.]eteiligten würdigt und sich mit den als zentral erachteten rechtlichen Problemen des Falles auseinandersetzt. Zwar bleibt [X.], aufgrund welcher Erwägungen das [X.]erufungsgericht die Regelungen des [X.]s über den [X.] für anwendbar gehalten und welche [X.]edeutung es in diesem Zusammenhang der [X.]ezugnahme im Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen geänderter Fassung auf die Abgabenordnung beigemessen hat. Einer solchen singulären Argumentationslücke ist aber kein so großes Gewicht beizumessen, dass sie in Verbindung mit der zeitlichen Komponente den Schluss zuließe, der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen den für die Überzeugungsbildung wesentlichen Erwägungen und den schriftlich niedergelegten Gründen sei nicht mehr gewahrt.

2. In materieller Hinsicht verstößt das Urteil gegen [X.]undesrecht.

a) Ein Verstoß gegen [X.]undesrecht durch fehlerhafte [X.]estimmung des Anwendungsbereichs des [X.]s [X.]und und insbesondere des § 56 [X.] [X.]und ist allerdings zu verneinen. Die Revision macht hierzu geltend, das [X.]erufungsgericht habe verkannt, dass die Geltung des [X.]s [X.]und für das Kommunalabgabenrecht in [X.] durch die Verweisung in § 4 Abs. 2 Satz 3 Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen geänderter Fassung auf die Abgabenordnung als speziellere Regelung rückwirkend ab dem 1. Januar 1991 beseitigt worden sei. Damit habe das Gericht nicht nur gegen die landesrechtliche Verweisungsnorm, sondern auch gegen die bundesrechtliche Vorschrift des Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet [X.] Abschnitt III [X.] [X.] verstoßen. Diese Argumentation geht fehl. Wie bereits zur [X.]esetzungsrüge ausgeführt wurde, ist anhand der landesrechtlichen [X.]estimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen geänderter Fassung in Verbindung mit der im Rahmen der Inbezugnahme als Landesrecht geltenden Abgabenordnung zu beurteilen, ob und inwieweit für eine Anwendung der §§ 54 ff. [X.] [X.]und Raum blieb. Die von der Revision gegen die Anwendung des [X.]s [X.]und erhobenen Einwände erschöpfen sich sachlich in dem Vorwurf, die Verweisungsnorm im Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen geänderter Fassung und die in [X.]ezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung missachtet zu haben; sie betreffen damit ausschließlich nicht revisible landesrechtliche Maßstabsnormen und nicht die revisiblen Regelungen des [X.] über die grundsätzliche Anwendbarkeit des [X.]s [X.]und auf die Ausführung von Landesrecht in den neuen [X.]undesländern.

b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie einen Verstoß gegen [X.]undesrecht bei der [X.]auslegung rügt. [X.]ei der Ermittlung des gewollten Inhalts von [X.] handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht nach Maßgabe von § 137 Abs. 2 VwGO binden. Diese [X.]indung tritt - vorbehaltlich erfolgreicher Verfahrensrügen - nur dann nicht ein, wenn die vom [X.] vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) erkennen lässt (Urteile vom 19. Februar 1982 - [X.]VerwG 8 [X.] 27.81 - [X.]VerwGE 65, 61 <69> und vom 1. Dezember 1989 - [X.]VerwG 8 [X.] 17.87 - [X.]VerwGE 84, 157 <162>).

Einen Verstoß gegen diese Vorgaben hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Sie beruft sich für ihr Verständnis der vertraglichen Erschließungsregelungen im Wesentlichen auf den Wortlaut des [X.] vom 11. März 1992, aus dem sich ergebe, dass bezogen auf die Grundstücksentwässerung nur Maßnahmen der beitragsrechtlich irrelevanten inneren Erschließung vertraglich geregelt werden sollten. Das [X.]erufungsgericht hat bei seiner abweichenden Auslegung, wonach neben der inneren auch die äußere (grundstücksexterne) Erschließung Gegenstand der vertraglichen Regelung geworden sei, den Wortlaut des vorerwähnten [X.] jedoch keineswegs außer [X.] gelassen, sondern ausdrücklich gewürdigt. Dass das Gericht sich darauf nicht beschränkt, sondern die Regelung des [X.] in einem Gesamtzusammenhang mit den Regelungen anderer [X.] gesehen und überdies sein Verständnis der einschlägigen vertraglichen Regelung an dem aus der Gesamtheit der Verträge abgeleiteten Willen der [X.]partner, bebaubare Grundstücke zu verkaufen bzw. zu erwerben, orientiert hat, widerspricht keinen Auslegungsgrundsätzen oder anderen Vorgaben für die Ermittlung des Sinngehalts der vertraglichen Vereinbarungen. Im Gegenteil wird darin das [X.]emühen erkennbar, nicht beim Wortlaut stehen zu bleiben, sondern den wirklichen Willen der [X.]partner zu erforschen (§ 133 [X.]G[X.]). Das gewonnene Auslegungsergebnis mag nicht zwingend sein; da sich das [X.]erufungsgericht mit seiner Deutung nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gehalten hat, kommt es darauf indes für die revisionsrechtliche [X.]eurteilung nicht an.

c) Das angefochtene Urteil verletzt [X.]undesrecht aber dadurch, dass es in § 56 [X.] [X.]und eine gesetzliche Ermächtigung gesehen hat, durch Vertrag einen [X.]eitragsvorausverzicht zu regeln.

Im Ansatz zutreffend geht das Urteil davon aus, dass der dem [X.]werk entnommene [X.]eitragsvorausverzicht als eine von den einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften abweichende Regelung einer gesetzlichen Ermächtigung bedurfte. Dass bei Abschluss der Verträge noch keine [X.]eitragssatzung vorhanden war, stellt eine Abweichung nicht in Frage, denn der Vorausverzicht richtete sich gerade darauf, einen [X.]eitragsanspruch aufgrund einer künftig zu erlassenden [X.]eitragssatzung auszuschließen. Das Erfordernis gesetzlicher Ermächtigung folgt aus § 54 Satz 1 [X.] [X.]und in Verbindung mit dem [X.]. § 54 Satz 1 [X.] [X.]und erklärt öffentlich-rechtliche Verträge unter der Voraussetzung für zulässig, dass Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insoweit ist zu beachten, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen. Diese strikte [X.]indung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt aus, dass [X.] und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen [X.] und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das nach § 59 Abs. 1 [X.] [X.]und in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] die Nichtigkeit des [X.] hat (vgl. Urteile vom 27. Januar 1982 - [X.]VerwG 8 [X.] 24.81 - [X.]VerwGE 64, 361 <363 f.> und vom 23. August 1991 - [X.]VerwG 8 [X.] 61.90 - [X.]VerwGE 89, 7 <11 f.>).

Mit [X.]undesrecht unvereinbar ist jedoch die Annahme des [X.]erufungsgerichts, § 56 [X.] [X.]und ermächtige zur Vereinbarung eines [X.]eitragsvorausverzichts. § 56 [X.] [X.]und erkennt die Zulässigkeit des [X.] als Sonderform des [X.] im Sinne des § 54 Satz 2 [X.] [X.]und an und stellt Voraussetzungen für die Wirksamkeit dieser [X.]form auf. [X.]ei diesen Voraussetzungen handelt es sich um generelle, unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet der vertraglichen Vereinbarung geltende Vorgaben, die sachgebietsspezifische gesetzliche Verbote nicht ausschließen und auch nicht zur Abweichung von solchen Verboten ermächtigen. Das belegt auch § 59 Abs. 1 [X.] [X.]und mit seinem Verweis auf § 134 [X.]G[X.]. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Abweichung von dem aus Art. 20 Abs. 3 GG ableitbaren gesetzlichen Verbot gesetzesinkongruenter Abgabenverträge kann demgemäß nicht aus § 56 [X.] [X.]und, sondern nur aus den Vorschriften des jeweils einschlägigen Fachrechts resultieren (vgl. [X.]onk, in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 7. Aufl. 2008, § 54 Rn. 124).

3. Die Revision kann gleichwohl keinen Erfolg haben, weil das [X.]erufungsurteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine den vertraglichen [X.]eitragsvorausverzicht deckende Ermächtigung ergibt sich aus § 246a Abs. 1 Satz 1 [X.]1 [X.]auG[X.] i.d.[X.]. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel [X.] [X.] - [X.]auG[X.] 1990 - in Verbindung mit § 54 Abs. 2 der [X.]auplanungs- und Zulassungsverordnung der [X.] - [X.]auZVO - vom 20. Juni 1990 (G[X.]l der [X.] I S. 739). Diese Regelung findet auf die den [X.] entnommenen Vereinbarungen über die Kosten der [X.] und die [X.] (a). Die vertraglichen Vereinbarungen genügen den Anforderungen, die § 54 Abs. 2 [X.]auZVO an ihre inhaltliche Ausgestaltung stellt (b). Nachträgliche Entwicklungen haben die Wirksamkeit des [X.]eitragsvorausverzichts nicht berührt (c).

a) Die vertraglichen Vereinbarungen über die Kostentragung für die [X.] und den [X.]eitragsvorausverzicht fallen unter die Regelung des § 54 Abs. 2 [X.]auZVO.

aa) Die genannte Vorschrift war bei [X.]schluss [X.]estandteil des im Freistaat [X.] geltenden [X.]undesrechts. Sie ist zwar als [X.]-Recht erlassen worden, um den [X.]edürfnissen der zum 1. Juni 1990 eingeführten Währungs- und Wirtschaftsunion Rechnung zu tragen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], [X.]d. I, Stand Januar 2012, § 11 Rn. 10), als solches aber aufgrund der Überleitung von [X.]undesrecht außer [X.] getreten. Art. 8 [X.] leitete das [X.]augesetzbuch in die neuen [X.]undesländer über; dies geschah gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 [X.]1 [X.]auG[X.] 1990 mit der Maßgabe, dass anstelle von § 124 [X.]auG[X.] damaliger Fassung § 54 [X.]auZVO anzuwenden war, der in seinem Absatz 2 die vertragliche Übernahme der Kosten städtebaulicher Maßnahmen durch den [X.]auwilligen regelte.

bb) § 54 Abs. 2 [X.]auZVO ist die Ermächtigung zu entnehmen, vom Abgabenrecht abweichende vertragliche Regelungen über die Kosten von Erschließungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.]auZVO können sich [X.]auwillige gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für "städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen", entstehen. Die Vorschrift ist vor allem mit [X.]lick auf ihren Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass sie auch [X.] über Erschließungsmaßnahmen erfasst.

Der [X.] lässt dieses Verständnis ohne Weiteres zu. Neben Maßnahmen wie der Neuordnung der [X.] oder der städtebaulichen Sanierung kann auch die Grundstückserschließung aufgrund ihrer Zielrichtung, städtebauliche Siedlungstätigkeit zu ermöglichen, als städtebauliche Maßnahme begriffen werden. Davon geht schon § 54 Abs. 1 [X.]auZVO aus, der der Erschließung die Vorbereitung und Durchführung "anderer städtebaulicher Maßnahmen" gegenüberstellt.

Entstehungsgeschichtliche Umstände lassen keine eindeutigen Schlüsse auf den Anwendungsbereich der Regelung zu, stehen ihrer Anwendung auf Kosten für Erschließungsmaßnahmen aber jedenfalls nicht entgegen. In § 54 Abs. 2 [X.]auZVO ist erstmals eine positiv-rechtliche Regelung vertraglicher Vereinbarungen über städtebauliche Kosten getroffen worden. [X.]ereits vorher ging das [X.]undesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Zulässigkeit sogenannter Folgekostenverträge aus (Urteile vom 6. Juli 1973 - [X.]VerwG 4 [X.] 22.72 - [X.]VerwGE 42, 331 <334 ff.> und vom 14. August 1992 - [X.]VerwG 8 [X.] 19.90 - [X.]VerwGE 90, 310 <311 ff.>). Als vertraglich abwälzbare Folgekosten verstand es indes nur solche Aufwendungen, die den Gemeinden jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstanden (Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.[X.] 336 f. m.w.N.). Aus dem sachlichen Zusammenhang der verordnungsrechtlichen Regelung mit dieser Rechtsprechung kann dennoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, § 54 Abs. 2 [X.]auZVO betreffe ebenfalls nur Folgekosten im herkömmlichen Sinne (so aber [X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 9 für die Nachfolgeregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]auG[X.]). Materialien über die Entstehung des § 54 [X.]auZVO, die Aufschluss über die Motive des Verordnungsgebers geben könnten, sind nicht vorhanden. Angesichts dessen bleibt durchaus die Möglichkeit offen, dass der Anwendungsbereich vertraglicher [X.] unter dem Eindruck der besonderen Umbruchsituation im Zuge der [X.] über die von der Rechtsprechung bereits anerkannten Fallgestaltungen hinaus ausgedehnt werden sollte.

Die Systematik der Verordnung vermittelt ebenfalls kein eindeutiges [X.]ild, spricht aber eher für die Einbeziehung von Erschließungskosten in den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 [X.]auZVO. Der [X.]estimmung vorangestellt sind in § 54 Abs. 1 [X.]auZVO Regelungen über den [X.] (Satz 1 [X.]) und den [X.] (Satz 1 Nr. 2). Die Regelung von [X.] in einem selbständigen nachfolgenden Absatz deutet darauf hin, dass damit an beide [X.]arten angeknüpft werden sollte. Dies impliziert freilich, dass der [X.]egriff der "anderen städtebaulichen Maßnahmen" in § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.]auZVO in einem anderen Sinne verwandt wird als in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]auZVO. Dort steht er in Abgrenzung zu Erschließungsmaßnahmen ([X.]), hier wären Erschließungsmaßnahmen mit umfasst. Eine Auslegung, die ein und demselben [X.]egriff innerhalb einer Rechtsnorm unterschiedliche [X.]edeutungsgehalte beimisst, ist grundsätzlich besonders begründungsbedürftig. Für den [X.]egriff der "anderen städtebaulichen Maßnahmen" ist allerdings zu beachten, dass er seinen [X.]edeutungsgehalt notwendig durch den Kontext mit Maßnahmen gewinnt, von denen er durch den Zusatz "andere" abgegrenzt wird; je nach [X.]ezugspunkt variiert also die [X.]edeutung. Nach dem [X.] liegt es nahe, als [X.]ezugspunkt für die "anderen städtebaulichen Maßnahmen" in § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.]auZVO nicht die Erschließungsmaßnahmen in § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]auZVO, sondern die unmittelbar vor Verwendung dieses [X.]egriffs in § 54 Abs. 2 [X.]auZVO erwähnten "städtebaulichen Planungen" zu sehen.

Die Erwägungen im Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 8.09 - ([X.]VerwGE 138, 244 Rn. 33 f.) zum Verhältnis von § 124 [X.]auG[X.] und § 11 [X.]auG[X.] zwingen nicht zu einem anderen systematischen Verständnis des § 54 [X.]auZVO. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil entschieden, dass die Regelung des [X.]s in § 124 [X.]auG[X.] im Verhältnis zur Regelung des [X.]s in § 11 [X.]auG[X.] einschließlich der - dem § 54 Abs. 2 [X.]auZVO ähnelnden - Regelung des [X.] in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]auG[X.] die speziellere Norm sei. Ausweislich der Gesetzesmaterialien habe der Gesetzgeber mit § 11 [X.]auG[X.] die direkte Vorgängerregelung in § 6 [X.]auG[X.]-Maßnahmengesetz inhaltlich weitgehend übernehmen und bezogen auf den [X.] eine von der Rechtsprechung seit langem gebilligte Verwaltungspraxis aufgreifen wollen; das Erschließungsbeitragsrecht und insbesondere das Verhältnis des [X.]s zu § 124 [X.]auG[X.] werde dagegen in den Gesetzesmaterialien mit keinem Wort erwähnt. Hätte der Gesetzgeber das System des Erschließungsrechts durch § 11 [X.]auG[X.] aufweiten wollen, hätte es nahegelegen, § 124 [X.]auG[X.] im Zuge der Gesetzesänderung zu streichen oder in § 11 [X.]auG[X.] aufzunehmen. Diese Erwägungen lassen sich auf das Verhältnis der Regelungen des § 54 [X.]auZVO zueinander nicht übertragen. Anders als bei der Einfügung des § 11 [X.]auG[X.] ist bei der Überleitung des [X.]augesetzbuchs auf das [X.]eitrittsgebiet nicht eine gesonderte Regelung des [X.]s unter [X.]eibehaltung der vorher in § 124 Abs. 1 [X.]auG[X.] enthaltenen Regelung des [X.]s getroffen worden. Vielmehr hat § 246a Abs. 1 Satz 1 [X.]1 [X.]auG[X.] 1990 durch Verweisung auf § 54 [X.]auZVO eigenständige Regelungen über den [X.], den [X.] und die Vereinbarung der Kostenübernahme durch [X.]auwillige getroffen und in ein und derselben Vorschrift zusammengefasst. Diese Handhabung unterscheidet sich grundlegend von derjenigen bei Einfügung des § 11 [X.]auG[X.], die der Senat als Indiz für eine Sperrwirkung des § 124 [X.]auG[X.] gegenüber der Anwendung des § 11 [X.]auG[X.] auf [X.] genannt hat.

Spricht demnach schon die Normsystematik mehr für als gegen die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 2 [X.]auZVO auf Erschließungskosten, so erweist sich diese Auslegung erst recht und vor allem unter [X.]erücksichtigung des Regelungszwecks als geboten. Die durch § 246a Abs. 1 Satz 1 [X.]1 [X.]auG[X.] 1990 speziell für die neuen [X.]undesländer in Geltung gesetzten Regelungen des § 54 [X.]auZVO dienten ersichtlich dem Zweck, die dortige besondere Umbruchsituation im Zuge der [X.] städtebaulich zu bewältigen. In dieser Situation bestand wegen zerfallender Industriestrukturen der ostdeutschen Wirtschaft ein dringliches Interesse an der Neuansiedlung von Wirtschaftsunternehmen. Mit § 54 [X.]auZVO sollte den Gemeinden ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, um die erforderlichen Investitionen durchführen zu können und durch kooperatives Zusammenwirken mit bauwilligen Investoren im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs der Kosten- und Lastentragung die sich aus der Umbruchsituation ergebenden Hemmnisse zu überwinden ([X.]ielenberg, DV[X.]l 1990, 1314 <1320>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], [X.]d. I, Stand Januar 2012, § 11 Rn. 11). Vertragliche Vereinbarungen bildeten wegen ihrer Flexibilität ein besonders geeignetes Mittel, um interessengerechte, investitionsfördernde Lösungen zu entwickeln. Diese Zielrichtung war bezogen auf Erschließungskosten nicht von geringerer [X.]edeutung als für Kosten sonstiger städtebaulicher Maßnahmen, da es in den neuen [X.]undesländern zunächst flächendeckend keine [X.]eitragssatzungen gab, die eine rasche Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen im [X.]eitragswege hätten gewährleisten können. Nach seinem Sinn und Zweck ermöglichte § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.]auZVO mithin die Übernahme auch der Erschließungskosten durch den [X.]auwilligen.

Das gilt nicht nur für Erschließungsanlagen, die nach dem [X.]augesetzbuch beitragsfähig sind, sondern auch für solche Erschließungsanlagen, deren [X.]eitragsfähigkeit sich aus Landesrecht ergibt. Dafür spricht zum einen die Herkunft des § 54 [X.]auZVO aus dem Recht der [X.], dem die Differenzierung zwischen [X.]undes- und Landesrecht fremd war, zum anderen aber auch der Zweck der Vorschrift, interessengerechte Gesamtlösungen als Mittel zur Realisierung von Neuansiedlungen zu ermöglichen. Auch den §§ 123, 124 [X.]auG[X.] damaliger Fassung lag bereits ein weiter, die nach Landesrecht abrechenbaren Anlagen umfassender Erschließungsbegriff zugrunde.

cc) § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.]auZVO beschränkte sich im Übrigen nicht darauf, die Übernahme von Erschließungskosten durch den [X.]auwilligen zu ermöglichen. Ihm ist vielmehr zugleich die Ermächtigung der Gemeinden zu entnehmen, im Zusammenhang mit der (Teil-)Übernahme von Erschließungskosten durch den [X.]auwilligen diesem gegenüber vertraglich auf die künftige [X.]eitragserhebung zu verzichten. Auch das folgt maßgeblich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den [X.] in der Umbruchphase der [X.] als Instrument zur kooperativen Verwirklichung investitionsfördernder städtebaulicher Planungen zu nutzen. Denn für Erschließungskosten hätte sich der mit diesem Instrument angestrebte interessengerechte Ausgleich der beiderseitigen Kosten- und Lastentragung nicht erreichen lassen, wenn die [X.]eitragslasten in die vertragliche Regelung nicht hätten einbezogen werden dürfen.

Kompetenzrechtliche [X.]edenken stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Anders als für Regelungen über Erschließungsbeiträge nach dem [X.]augesetzbuch fehlte dem [X.]und für beitragsrechtliche Regelungen über leitungsgebundene Erschließungsanlagen zwar schon zur [X.] der Übernahme des § 54 [X.]auZVO in das bundesdeutsche Recht eine allgemeine Gesetzgebungskompetenz. Der [X.]und konnte sich aber auf eine Gesetzgebungskompetenz kraft [X.] stützen. Zu § 124 Abs. 2 [X.]auG[X.] hat das [X.]undesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Gesetzgebungskompetenz des [X.]undes für das [X.]odenrecht kraft [X.] gesetzliche Regelungen abdeckt, die zu [X.] über Erschließungskosten ermächtigen, auch soweit die den Gegenstand des [X.] bildenden Erschließungsanlagen nach Landesrecht beitragsfähig sind (Urteil vom 10. August 2011 - [X.]VerwG 9 [X.] 6.10 - [X.]VerwGE 140, 209 Rn. 21). Ob sich diese [X.]ewertung auf den hier in Rede stehenden Regelungsgegenstand, die Ermächtigung zur Abweichung vom landesrechtlichen Anschlussbeitragsrecht, in vollem Umfang übertragen lässt, kann dahinstehen. Jedenfalls bestand eine entsprechende Annexkompetenz des [X.]undes übergangsweise zur [X.]ewältigung der besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen, die mit dem [X.]eitritt der neuen Länder verbunden waren.

dd) Hiervon ausgehend ist der Gegenstand der von der Klägerin mit den Gemeinden geschlossenen Verträge durch § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.]auZVO gedeckt. Der von der Klägerin zu entrichtende Kaufpreis enthielt ein - nicht näher [X.] - Entgelt für die Herstellung der Erschließungsanlagen, das deren Kosten nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts jedenfalls teilweise abdeckte. Dem stand, wie das [X.]erufungsgericht ebenfalls bindend festgestellt hat, der von den Gemeinden im Vertrag erklärte [X.]eitragsvorausverzicht gegenüber.

b) Die [X.]indungen, denen die [X.]parteien bei der Regelung dieser [X.]gegenstände nach § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 [X.]auZVO unterlagen, sind gewahrt. Namentlich genügt das [X.]werk dem Erfordernis des § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO, wonach die vertraglich vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen.

aa) Die nach § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO gebotene [X.] scheitert nicht daran, dass bei Abschluss der Verträge die spätere Höhe des [X.] sich noch nicht berechnen ließ. Der Auffassung des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die [X.] setze zwingend das Vorhandensein einer [X.]eitragssatzung oder zumindest bereits durchgeführte Kalkulationen späterer [X.]eitragslasten voraus (Urteil vom 16. März 1990 - 23 [X.] 88.01496 - juris Rn. 34; [X.]eschluss vom 19. Januar 1998 - 23 [X.] - [X.]ayV[X.]l 1998, 566), ist für die Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO zumindest in den Jahren 1991/92 nicht zu folgen. Welche Anforderungen an die Vorhersehbarkeit der [X.]eitragshöhe zu stellen sind, muss vielmehr einzelfallbezogen beurteilt werden.

Dem [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshof ist zuzugeben, dass im Rahmen der [X.] die vereinbarten Leistungen zueinander ins Verhältnis gesetzt werden müssen und dass der Wert des gemeindlichen [X.]eitragsvorausverzichts als Faktor dieser Prüfung sich ohne eine [X.]eitragssatzung oder zumindest eine Kalkulation der voraussichtlichen [X.]eitragshöhe nicht präzise berechnen lässt. Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 [X.]auZVO schließen es gleichwohl aus, die vom [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshof entwickelten Vorgaben auf die Anwendung dieser Vorschrift zu übertragen. Dies gilt jedenfalls für die Jahre 1991/92.

Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts war es unter den Verhältnissen in den neuen [X.]undesländern während dieser [X.] unmöglich, die genannten Vorgaben zu erfüllen; insbesondere gab es - wie schon erwähnt - keine zur Erhebung von [X.] ermächtigenden gemeindlichen Satzungen. Legte man die Vorgaben des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, wären [X.] als Mittel, um flexible Gesamtlösungen unter Einschluss der beitragsrechtlichen Aspekte zu erzielen, nach § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO vollständig ausgefallen; das Ziel, auf diese Weise die dringend benötigte Neuansiedlung von Industrieunternehmen zu ermöglichen, wäre verfehlt worden. Angesichts dessen gebieten Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 [X.]auZVO jedenfalls für Verträge, die in den beiden Jahren nach der [X.] geschlossen wurden, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob nicht auch ohne die [X.]erechenbarkeit der späteren [X.]eitragshöhe eine [X.]eurteilung der Angemessenheit möglich ist. Diese Möglichkeit kann durchaus bestehen, da die Angemessenheit gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO "den gesamten Umständen nach" zu beurteilen ist. Diese Umstände können für die Gemeinde im konkreten Fall so vorteilhaft sein, dass auch ohne genaue Vorhersehbarkeit der künftigen [X.]eitragshöhe eine angemessene [X.]erücksichtigung der gemeindlichen Interessen im vertraglichen Austauschverhältnis auf der Hand liegt.

Der Einwand der Revision, mit [X.]lick auf die Unerfahrenheit der Gemeindeverwaltungen in den neuen [X.]undesländern während der Anfangsphase nach der [X.] und damaliger Defizite der [X.] sei die Anwendung der vom [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshof entwickelten Vorgaben in den neuen [X.]undesländern sogar besonders dringlich gewesen, überzeugt nicht. Auch ohne diese Vorgaben kann einer vertraglichen Regelung die Angemessenheit nur attestiert werden, wenn nach Lage des Falles die tatsächlichen Grundlagen ausreichen, um eine [X.] durchführen zu können und wenn diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt. Der Maßstab für die [X.]eurteilung der Angemessenheit ist also nicht berührt, so dass der den Gemeinden durch § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO vermittelte Schutz ungeschmälert wirksam werden kann.

Das [X.]erufungsgericht hat sich zu einer nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]und durchgeführten, aber auch dem entsprechenden Maßstab des § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO gerecht werdenden [X.] in der Lage gesehen, obwohl nach seinen Feststellungen bei Abschluss der Verträge die Erschließungskosten und damit auch die auf die Klägerin entfallenden [X.] nicht bekannt waren. Dies ist nach Lage des Falles nicht zu beanstanden. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, lassen es die mit dem [X.]werk für die Gemeinden verbundenen Vorteile zu, auch ohne diese Kenntnis die Angemessenheit zu beurteilen.

bb) Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind den gesamten Umständen nach angemessen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO.

Dem gemeindlichen [X.]eitragsvorausverzicht steht als Gegenleistung ein für die [X.] gezahlter Teil des [X.] gegenüber. Dieser Anteil ist in den [X.] nicht beziffert, bildet nach Einschätzung des [X.]erufungsgerichts den künftigen [X.] aber wohl nicht in voller Höhe ab. Das [X.]erufungsgericht hat dennoch die Angemessenheit des vertraglichen Austauschverhältnisses bejaht, weil als weitere Gegenleistung der Klägerin die Verpflichtung zu berücksichtigen sei, auf dem Gebiet der Gemeinden ein Spanplattenwerk mit einer Gesamtinvestition von 240 Mio. DM und 270 Arbeitsplätzen zu errichten und zu betreiben. Damit seien für die Gemeinden finanzielle Vorteile in Gestalt sinkender [X.] Transferleistungen, steigender Kaufkraft durch Zuzug von Arbeitnehmern, weiterer Arbeitsplätze durch sich ansiedelnde Zulieferbetriebe und Gewerbesteuereinnahmen in beträchtlicher Höhe verbunden, die die späteren [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit überstiegen.

Diese Gesamtwürdigung des [X.]werks erweist sich im Ergebnis als tragfähig. Sie entspricht dem Erfordernis des § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.]auZVO, bei der [X.] die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Danach ist es geboten, alle den Gemeinden aus den vertraglichen Regelungen erwachsenden und der Klägerin zurechenbaren Vorteile in die Prüfung einzubeziehen. In Anbetracht der Zielsetzung des § 54 Abs. 2 [X.]auZVO, die nach der [X.] besonders dringliche Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in den neuen [X.]undesländern zu fördern, trifft dies vor allem für solche Vorteile zu, die der Gemeinde durch Neuansiedlungen entstehen. Soweit die Revision einwendet, das [X.]erufungsgericht sei fälschlich von einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin ausgegangen, ein Spanplattenwerk der genannten Größenordnung zu errichten und zu betreiben, schließt dies die [X.]erücksichtigung der genannten Vorteile nicht aus. Selbst wenn das Gericht mit seinem Verständnis der von der Klägerin hierzu abgegebenen vertraglichen Erklärungen Auslegungsgrundsätze verletzt haben sollte, ist doch zu beachten, dass die Errichtung und der [X.]etrieb eines solchen Werks zumindest erklärtes Ziel und Geschäftsgrundlage der vertraglichen Vereinbarungen war. Das hat nicht nur in der Präambel des [X.], sondern vor allem auch in der Klausel unter [X.] des Kaufvertrags Ausdruck gefunden, die den Gemeinden das Recht zum Rücktritt für den Fall einräumt, dass die vorgesehenen Arbeitsplätze nicht geschaffen werden. Angesichts dessen erweist sich die Wirksamkeit des [X.]eitragsvorausverzichts als untrennbar mit dem projektierten [X.]au und [X.]etrieb des Werks verbunden mit der Folge, dass es auf das Fehlen einer rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung im Rahmen der [X.], die die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen hat, nicht ankommen kann.

Sind demnach die Ansiedlung des [X.] und die damit für die Gemeinden verbundenen wirtschaftlichen Vorteile in die [X.]eurteilung einzubeziehen, so ist auch ohne [X.]ezifferbarkeit der [X.]eitragshöhe und des vom Kaufpreis umfassten Anteils an den Erschließungskosten offenkundig, dass den Gemeinden durch die vertraglichen Vereinbarungen ein angemessener Ausgleich für ihren [X.]eitragsvorausverzicht zuteil wurde. Dies gilt umso mehr, als ihnen im Zusammenhang mit der Werksansiedlung zusätzliche bei [X.]schluss vorausgesetzte Vorteile in Gestalt öffentlicher Fördermittel erwuchsen, die die Erschließungskosten entsprechend senkten. Die Erschließung sollte nämlich nach der vertraglichen Finanzierungsvereinbarung, der die spätere tatsächliche Zuschussgewährung entsprach, zu 80 % durch öffentliche Fördermittel finanziert werden. Für die restlichen 20 % der Kosten wurde vertraglich eine Vorfinanzierung durch die Klägerin vereinbart, die eine weitere Gegenleistung für den Vorausverzicht der Gemeinden darstellt.

cc) Soweit die vorerwähnten Vorteile nicht dem Abgabenhaushalt zugute gekommen sind, schließt das nicht aus, sie bei der [X.] zu berücksichtigen. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Mehrbelastung anderer [X.]eitragspflichtiger ist damit nicht verbunden. Einnahmeausfälle aufgrund eines gemeindlichen [X.]eitragsvorausverzichts dürfen nämlich nicht dem Kreis der übrigen Abgabepflichtigen überbürdet werden, sondern sind von der durch den [X.] selbst zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 - NVwZ-RR 2003, 147 <149>).

dd) Die Angemessenheit der vertraglichen Leistungen wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die berücksichtigten Vorteile allein den Gemeinden zugute kommen, während die [X.] für die Abwasserbeseitigung auf den beklagten Abwasserverband übergegangen ist. Derartige nach [X.]schluss eingetretene Umstände haben bei der [X.] außer [X.]etracht zu bleiben; ihnen kann allenfalls im Innenverhältnis von Gemeinden und Verband Rechnung getragen werden.

c) Unerwartete extreme Kostensteigerungen für die Herstellung der [X.], auf die die Revision ergänzend hinweist, sind gleichfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit des [X.]eitragsvorausverzichts in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn von einer solchen Entwicklung die Geschäftsgrundlage des [X.] berührt worden sein sollte, wäre es allein Sache der Gemeinden als [X.]partner der Klägerin, daraus Konsequenzen zu ziehen und gegebenenfalls eine [X.]anpassung zu verlangen. Der [X.]eklagte kann daraus keine Rechte gegenüber der Klägerin für sich herleiten.

Meta

9 C 5/11

30.05.2012

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 25. Februar 2010, Az: 5 A 268/08, Urteil

§ 138 Nr 6 VwGO, § 117 VwGO, § 56 Abs 1 VwVfG, § 62 S 2 VwVfG, § 54 Abs 1 BauZVO, § 54 Abs 2 BauZVO, § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 BauGB, § 124 BauGB, Art 8 EinigVtr

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2012, Az. 9 C 5/11 (REWIS RS 2012, 5989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5989

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