Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017, Az. IV ZB 25/16

4. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10784

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Gegenstand

Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung


Leitsatz

Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die am 26. Juli 2014 verstorbene Erblasserin sowie ihr 2010 vorverstorbener Ehemann errichteten am 5. Juni 2006 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben wurden die Beteiligten zu 1 bis 3 bestimmt. Unter Ziffer [X.] wurde für den "zweiten Todesfall" (Schlusserbfall) Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 4 zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ihm wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als Testamentsvollstrecker ferner das Recht eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Ziffer [X.] enthält ferner folgende Regelung:

"Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. ([X.]) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen."

2

Der Beteiligte zu 4 beantragte im September/Oktober 2014 unter Annahme des Amtes die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dem traten die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen. Das Nachlassgericht erachtete mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Zeugnisses für festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wurde durch das [X.] mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Sie stützen den [X.] im Wesentlichen auf die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses trotz [X.]ablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt, unzulänglich erteilte Auskünfte, unterlassene Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung, bewusste Schädigung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft. Der Beteiligte zu 4 trat dem [X.] entgegen und rügte unter anderem die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für den [X.]. Ferner stellte er Pflichtverletzungen, die seine Entlassung rechtfertigen könnten, in Abrede.

3

Das Nachlassgericht hat den [X.] mit Beschluss vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des [X.] abgeändert und dieses angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Ferner hat es ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im [X.] gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4

II. Die nur teilweise zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die vom Beteiligten zu 4 erhobene Rüge der Zuständigkeit staatlicher Gerichte greife nicht durch. Zwar könne gemäß § 1066 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich auch durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Dem Schiedsgericht könne dabei jedoch nicht die Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zugewiesen werden.

6

Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 [X.] liege vor. Dieser ergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 4 trotz mehrfacher Aufforderung und Vorliegen einer länger andauernden Verwaltung seiner Pflicht zur Rechnungslegung gemäß § 2218 Abs. 2 [X.] nicht nachgekommen sei. Eine geordnete Aufstellung im Sinne einer übersichtlichen und schriftlichen Zusammenstellung von Aktiva und Passiva unter Vorlage der üblichen Belege habe der Beteiligte zu 4 nicht vorgelegt. Die Verletzung der Rechnungslegungspflicht erscheine auch nicht deshalb in einem milderen Licht, weil die Erben dem Testamentsvollstrecker seine Verwaltungstätigkeit in nicht unerheblichem Maße erschwert hätten. Es sprächen auch keine überwiegenden Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt. Da mit der Entlassung des Beteiligten zu 4 die Testamentsvollstreckung nicht entfalle, sei ihm entsprechend der testamentarischen Regelung Gelegenheit zu geben, von seinem Recht zur Bestimmung eines Nachfolgers Gebrauch zu machen.

7

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8

a) Ohne Erfolg rügt der Beteiligte zu 4 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Die von ihm erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit greift nicht durch. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in dem Testament bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus diesem Testament unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. ([X.]) und der von dieser zugrunde gelegten Schiedsordnung unterworfen werden sollen. Die Frage, ob eine derartige Schiedsklausel auch das Verfahren über den Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 [X.] erfasst, wird unterschiedlich beurteilt.

9

aa) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser einseitig wirksam eine [X.] Zuständigkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit angeordnet werden kann ([X.], [X.] 2009, 317, 318 ff.; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 2227 Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.], Praxiskommentar Erbrecht 3. Aufl. § 2227 Rn. 15; [X.] in [X.], ZPO 8. Aufl. § 1066 Rn. 21; [X.]/[X.], ZPO 31. Aufl. § 1066 Rn. 21; Schütze in [X.], ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 8 f.; [X.], ZPO 22. Aufl. Vor § 1025 Rn. 19; § 1066 Rn. 3; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. [X.]. 32 Rn. 26; [X.], [X.] 2009, 663, 664 f.; [X.], [X.], 314, 317 f.; [X.] in Festschrift [X.] (2008) [X.], 264 f.; [X.] in Festschrift für Schlosser (2005) S. 197, 207).

Demgegenüber halten die Rechtsprechung sowie die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Übertragung der Aufgabe des [X.] über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht für unzulässig (vgl. insbesondere [X.], 128, 133 ff.; OLG [X.] [X.] 2009, 466 f.; [X.]/[X.], 7. Aufl. § 1937 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.] (2017) [X.]. zu §§ 1937 ff. Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] (2016) § 2227 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 2227 Rn. 3; Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl. § 2227 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; [X.]/Stürner, [X.] 16. Aufl. § 2227 Rn. 3; BeckOK-[X.]/[X.], § 2227 Rn. 3 (Stand: 1. Februar 2017); [X.], Testamentsvollstreckung 3. Aufl. Rn. 108; [X.] Anwaltshandbuch-Erbrecht/[X.], 4. Aufl. § 67 Rn. 30; [X.] in Musielak, ZPO 14. Aufl. § 1066 Rn. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 75. Aufl. § 1066 Rn. 2; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1066 Rn. 7; [X.], [X.] 128 (2015), 407, 427 f.; [X.], [X.] 2011, 506, 510; [X.], [X.] 2010, 216; [X.], [X.] 2010, 285, 286-288; [X.], [X.] 2010, 200, 201-211; [X.]. [X.] 2009, 265, 269; [X.], [X.] 2007, 49, 53; [X.], Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 64-68).

bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 [X.] können in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 1066 ZPO nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

§ 1066 ZPO bestimmt, dass für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige Verfügung angeordnet wurden, die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend gelten. § 1066 ZPO enthält eine rein prozessuale Regelung, die die Zulässigkeit testamentarisch angeordneter Schiedsgerichte voraussetzt, nicht aber selbst begründet. Sie sagt daher nichts darüber aus, unter welchen [X.]rechtlichen Voraussetzungen die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit möglich ist ([X.], [X.] 2010, 285, 288). Ein Schiedsgericht ist nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn die eigene materielle Verfügungsbefugnis des Erblassers hierfür reicht (vgl. [X.], [X.] 2010, 285, 287 f.; [X.], [X.] 2010, 200, 202; [X.], Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 68). Das ist für die Frage der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht der Fall. Die [X.]rechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderem in § 2220 [X.], wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 [X.] obliegenden Verpflichtungen zu befreien. Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 [X.]), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 [X.]), zur Auskunft und zur Rechnungslegung (§ 2218 [X.]) sowie zur Haftung (§ 2219 [X.]).

Zwar wird die Regelung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 [X.] in § 2220 [X.] nicht genannt. Der Rechtsgedanke der Vorschrift findet hier aber entsprechende Anwendung. Ihr ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, "nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers überliefert" (grundlegend [X.], 128, 135; vgl. auch [X.]/[X.], 7. Aufl. § 2227 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] (2016) § 2227 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; [X.], [X.] 2010, 285, 286 f.; [X.] aaO S. 66). Ohne die Entlassungsmöglichkeit des § 2227 [X.] wären die nicht abdingbaren Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 [X.] gar nicht oder nur noch in sehr eingeschränktem Umfang durchsetzbar (vgl. [X.], 128, 135: "stumpfe Waffe"). § 2227 [X.] stellt insoweit mit der Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers die zwingende verfahrensrechtliche Ergänzung zu den ihn treffenden [X.]rechtlichen Verpflichtungen dar. Die Regelungen der §§ 2220, 2227 [X.] sind vom Gesetz als Ausgleich für die ansonsten starke Stellung des Testamentsvollstreckers unter Berücksichtigung der Rechte der Erben gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ausgestaltet. Im Streit um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erfordert der nur gering ausgeprägte Schutz der Nachlassbeteiligten ein Minimum an Schutz durch die staatlichen Gerichte. Das Recht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, bietet die einzig effektive Möglichkeit, das [X.] zu beeinflussen (vgl. [X.]/[X.], [X.] (2016) § 2227 Rn. 1, 4).

Soweit die Gegenauffassung meint, zumindest für "echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit" müsse eine Übertragung der Zuständigkeit des [X.] auf ein Schiedsgericht möglich sein (vgl. etwa [X.], [X.] 2009, 317, 318 f.), kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Jedenfalls handelt es sich beim Verfahren um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht um eine derartige Streitigkeit. Das Entlassungsverfahren betrifft neben dem die Entlassung begehrenden Erben und dem Testamentsvollstrecker eine Vielzahl weiterer Personen, deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat gemacht werden können, etwa andere Mitglieder einer Erbengemeinschaft, Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger oder Pflichtteilsberechtigte. § 2227 [X.] stellt im Falle einer Entscheidung des [X.] eine solche für und gegen alle Nachlassbeteiligten dar. Für eine Entscheidung, die für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirken soll, passt ein Parteiverfahren nicht (vgl. [X.], [X.] 2010, 285, 286; [X.]/[X.], [X.] (2017) [X.]. zu § 1937 ff. Rn. 11; [X.] aaO S. 67). Das Schiedsgerichtsverfahren ist insoweit nicht mit demjenigen zu vergleichen, welches durch die staatliche Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 2227 [X.] zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt etwa für die Auswahl und Unabhängigkeit der [X.], die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln, die Beteiligung Dritter am Verfahren, die Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG, die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen anzuordnen, und - für bedürftige Parteien - Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (vgl. [X.], [X.] 2017, 1, 6).

Soweit ferner geltend gemacht wird, die Zulässigkeit der [X.] ergebe sich daraus, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen die Einsetzung des Testamentsvollstreckers auch auflösend bedingt durch das objektive Eintreten eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 [X.] anordnen könne ([X.], [X.] 2009, 317, 320), spricht hiergegen bereits, dass das Schiedsgericht in diesem Fall keine [X.] Entscheidung, sondern lediglich eine schiedsgutachterliche Feststellung zu treffen hätte, die einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend den §§ 317 ff. [X.] nicht entzogen wäre ([X.]/[X.], [X.] (2017) [X.]. zu § 1937 ff. Rn. 11; [X.], [X.] 2010, 285, 287; [X.] aaO S. 67 f.).

Auch der Verweis der Beschwerde auf die "negative Erbfreiheit" der Erben oder Bedachten kann nicht zur Zulässigkeit der Einsetzung eines Schiedsgerichts führen. Der Umstand, dass die Bedachten auch ausschlagen oder verzichten können, bedeutet umgekehrt nicht, dass sie im Falle ihres [X.] in die Stellung eines Erben oder [X.] sämtliche [X.] oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers hinzunehmen hätten. Vielmehr sieht § 2220 [X.] gerade vor, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker von bestimmten kardinalen Pflichten nicht befreien kann. Für den Fall ihrer Verletzung enthält § 2227 [X.] als Korrelat die Möglichkeit, ein Entlassungsverfahren durchzuführen.

b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.] richtet, dass ein wichtiger Grund zur [X.] gemäß § 2227 [X.] vorliege, ist sie bereits unzulässig.

aa) Das Beschwerdegericht hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen sowie in den Gründen ausgeführt, diese sei zuzulassen, weil die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen werden könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Hierin liegt eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage der Zulässigkeit der Anrufung staatlicher Gerichte.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - [X.], [X.] 2014, 500 Rn. 9; vgl. ferner [X.], Urteile vom 16. Januar 2013 - [X.], [X.], 534 Rn. 8; vom 18. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 170 Rn. 8). Hierbei ist anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben kann ([X.], Urteil vom 18. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 170 Rn. 8; Beschluss vom 17. April 2012 - [X.], [X.], 1140 Rn. 4). Eine derart beschränkte Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde kommt insbesondere in Betracht, soweit es um die Zulässigkeit der Klage oder des Verfahrens geht ([X.], Urteil vom 12. April 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10) oder wenn die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Frage der Zulässigkeit der [X.] gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO begründet wird ([X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2176 unter II 2).

So liegt es auch hier. Die Erwägungen des [X.] lassen deutlich erkennen, dass es die Rechtsbeschwerde lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit zugelassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zulassung auch auf die [X.]rechtliche Frage erstreckt, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 [X.] vorliegt, bestehen nicht. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des [X.] auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Rechtsbeschwerde abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterzogen werden müssen (vgl. [X.], Urteile vom 16. Januar 2013 - [X.], [X.], 534 Rn. 9; vom 18. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 170 Rn. 9).

Dem stehen auch die Erwägungen des [X.] in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 betreffend die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 4 nicht entgegen. Soweit das Beschwerdegericht dort ausgeführt hat, es sehe in den Ausführungen unter [X.] der Gründe des angefochtenen Beschlusses keine Beschränkung der Zulassung, sondern lediglich die Benennung einer von ihm für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage, um die Zulassungsentscheidung zu begründen, vermag dies an der Auslegung des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Entsprechend hat das Beschwerdegericht in dem angeführten Beschluss selbst ausgeführt, über das Vorliegen und die etwaige Wirksamkeit einer Beschränkung habe im Falle der Einlegung des Rechtsmittels das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, die Frage, ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers vor einem Schiedsgericht auszutragen sei, schließe die Frage ein, ob das Nachlassgericht zwar weiterhin über die Entlassung entscheiden könne, aber zumindest insoweit an die Feststellung des Schiedsgerichts gebunden sein könne, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 [X.] vorliege. Dagegen spricht bereits, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 2227 [X.] um keine Entscheidung handelt, die einem Schiedsgericht zur abschließenden Beurteilung übertragen wird, sondern allenfalls um ein Schiedsgutachten (vgl. [X.], [X.] 2010, 285, 287). Ein derartiges Schiedsgutachten liegt hier weder vor noch ist ein solches in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vorgesehen.

bb) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des [X.], ein wichtiger Grund zur Entlassung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker ergebe sich daraus, dass er trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen sei, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 2218 Abs. 2 [X.] kann der Erbe bei einer länger dauernden Verwaltung jährlich Rechnungslegung verlangen. Dies kommt nicht nur bei einer Dauervollstreckung, sondern auch bei einer über ein Jahr hinaus andauernden Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Inhaltlich bedeutet Rechenschaftslegung die Mitteilung einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der üblichen Belege im Sinne von § 259 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl. § 2218 Rn. 11). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Jahresabrechnung richten sich nach dem Einzelfall und werden durch den [X.] einerseits sowie die Zumutbarkeit andererseits bestimmt ([X.]/[X.] aaO Rn. 12). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat auf dieser Grundlage angenommen, dass der Beteiligte zu 4 trotz der mehrfachen Aufforderungen durch die Erben keine geordnete Aufstellung erteilt hat. Insbesondere weist die Aufstellung im Anhang zum Datenblatt weder einen Anfangsbestand auf noch erfasst sie vollständig die Amtszeit des Testamentsvollstreckers. Ferner hat das Beschwerdegericht auch den weiteren Sachvortrag des Beteiligten zu 4 zur Kenntnis genommen. Es hat in diesem einschließlich der vorgelegten Unterlagen rechtsfehlerfrei keine geordnete Zusammenstellung der Aktiva und Passiva im Sinne von § 2218 Abs. 2 [X.] gesehen.

Das Beschwerdegericht hat vom Beteiligten zu 4 auch keine fortlaufende Rechnungslegungspflicht gefordert. Soweit es die Begriffe "jeweilige Bestand" sowie "zum aktuellen Stand" verwendet hat, hat es hiermit nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang lediglich eine Pflicht zur Rechnungslegung zur laufenden jährlichen Rechnungslegungsperiode zum Ausdruck bringen wollen.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht weiter erkannt, dass eine Entlassung des Testamentsvollstreckers auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob überwiegende Gründe für sein Verbleiben im Amt sprechen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2017 - [X.], juris Rn. 29). Dass es solche nicht hat erkennen können, lässt auch unter Berücksichtigung der Einwände der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler erkennen.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Beteiligte zu 4 habe davon ausgehen dürfen, mit den im August 2015 übersandten Kontoauszügen für das für den Nachlass eingerichtete [X.] aus den Jahren 2014 und 2015 eine vollständige Übersicht über den [X.] gegeben zu haben, hat sie auch hiermit keinen Erfolg. Zwar setzt § 2227 [X.] regelmäßig Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus (vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl. § 2227 Rn. 8). Ein möglicher Irrtum des Beteiligten zu 4 wäre aber allenfalls als unbeachtlicher Rechtsirrtum einzustufen.

Aus diesem Grund kommt es auch auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht an, dem Beteiligten zu 4 sei eine Rechnungslegung zum 31. Dezember 2014 mangels Vorliegen eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch nicht möglich gewesen und der 31. Dezember 2016 sei unerheblich, da der Beschluss des [X.] bereits vor diesem Termin ergangen sei. Dies ändert nichts daran, dass der Beteiligte zu 4 die Rechnungslegung jedenfalls auch zu den in der Beschwerdeentscheidung genannten weiteren Terminen zum 30. September 2015, 31. Dezember 2015 und 30. September 2016 hätte leisten können. Soweit sich die Rechtsbeschwerde schließlich darauf beruft, der Beteiligte zu 4 habe am 8. November 2016 teilweise erneut Rechnung für die [X.] vom 2. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gelegt, kommt es hierauf aus Rechtsgründen schon deshalb nicht an, weil die Entscheidung des [X.] bereits am 7. November 2016 ergangen ist.

[X.]     

      

[X.]     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Berichtigungsbeschluss vom 30. Mai 2017

Der Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass es in Rn. 14 Zeile 10 heißen muss:

"… deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat geltend gemacht werden können, …"

 

[X.]     

  

[X.]     

  

Lehmann

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann     

  

Meta

IV ZB 25/16

17.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 7. November 2016, Az: 8 W 166/16, Beschluss

§ 1066 ZPO, § 2227 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017, Az. IV ZB 25/16 (REWIS RS 2017, 10784)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2112 WM2017,1124 REWIS RS 2017, 10784

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