Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 94/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11068

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110517B5STR94.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 94/17

vom
11. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Bestechlichkeit u.a.

zu 2.: Beihilfe zur Bestechlichkeit u.a.

zu 3.: Beihilfe zur Bestechung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten G.

und B.

gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Novem-ber 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat.
2.
Die Revision der Angeklagten H.

gegen das [X.] Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitstrafe auf drei Jahre und einen Monat reduziert wird und hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

Gründe:
Bei der Angeklagten H.

hat das [X.] zum Ausgleich dafür, dass wegen zwischenzeitlicher Vollstreckung eine eigentlich gesamtstrafenfähi-ge Verurteilung (Gesamtgeldstrafe in Höhe
von 35 Tagessätzen) nicht mehr nach § 55 StGB einbezogen werden kann, bestimmt, dass drei Wochen der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten als vollstreckt gelten. Zudem hat es für eine rechtstaatswidrige [X.]
-
3
-
rung einen weiteren Vollstreckungsabschlag in Höhe von sechs Monaten ge-währt.

Diese Art und Weise des [X.]s ist rechtsfehlerhaft, denn der [X.] ist auf die gebildete Gesamtstrafe vorzunehmen und bei zeiti-gen Freiheitsstrafen nicht als Vollstreckungsabschlag zu gewähren.
Um jede Benachteiligung der Beschwerdeführerin auch bei möglichen späteren Ent-scheidungen nach § 57 StGB sicher auszuschließen, hat der Senat in entspre-chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die vom [X.] gebildete Ge-samtfreiheitsstrafe um zwei Monate reduziert und dafür den für den [X.] in Höhe von drei Wochen entfallen lassen.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, die
Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten
(vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer
Sander
Schneider

Dölp

Mosbacher

2
3

Meta

5 StR 94/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 94/17 (REWIS RS 2017, 11068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11068

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