Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.05.2018, Az. IX B 106/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 8572

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Divergenz, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken


Leitsatz

NV: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht als Wohnung zur Verfügung steht, sondern von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird und der Steuerpflichtige sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 25. Juli 2017 6 K 1004/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) zuzulassen.

3

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht ([X.]) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. [X.]-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, [X.]/NV 2013, 1248).

4

b) Daran gemessen liegt die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragene Abweichung von der [X.]-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 ([X.]E 258, 490, [X.], 1192) nicht vor. Das [X.] ist nicht in einer Rechtsfrage von dieser Entscheidung abgewichen.

5

Die vorgenannte Entscheidung des [X.] betraf eine (auch zu Ferienzwecken genutzte) Zweitwohnung, die der Steuerpflichtigen zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stand und von dieser allein genutzt wurde. In dem Verfahren in [X.]E 258, 490, [X.], 1192 ging es mithin um die Frage, ob auch die alleinige Nutzung als Zweitwohnung unter den Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu subsumieren ist oder ob die Regelung nur die Erstwohnung des Steuerpflichtigen umfasst.

6

Demgegenüber handelte es sich bei der im hier entschiedenen Ausgangsverfahren streitigen Wohnung der Klägerin nicht um eine als Zweitwohnung genutzte Immobilie. Vielmehr handelte es sich nach den nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] um eine vom [X.] genutzte Wohnung, die der Klägerin nicht als Wohnung zur Verfügung stand und in der sich die Kläger nur besuchsweise aufgehalten hatten. [X.] für das [X.] war mithin nicht die Frage, ob eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch bei einer Nutzung als Zweitwohnung vorliegen kann. Stattdessen betraf die Entscheidung des [X.] allein die in tatsächlicher Hinsicht zu beantwortende Frage, ob auf Seiten der Klägerin überhaupt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in Bezug auf dieses Objekt vorlag. Letzteres hat das [X.] auf der Grundlage seiner Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht verneint.

7

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 106/17

29.05.2018

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 25. Juli 2017, Az: 6 K 1004/15, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.05.2018, Az. IX B 106/17 (REWIS RS 2018, 8572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8572

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX R 20/21 (Bundesfinanzhof)

Private Veräußerungsgeschäfte - Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume entfallenden Veräußerungsgewinns


IX R 11/21 (Bundesfinanzhof)

Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners


IX R 6/18 (Bundesfinanzhof)

(Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz …


IX R 10/19 (Bundesfinanzhof)

("Zwischenvermietung" für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …


IX R 27/19 (Bundesfinanzhof)

Private Veräußerungsgeschäfte - Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.