Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. IV ZR 438/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3970

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 438/14

Verkündet am:

14. Oktober 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1936, 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2
Dem Erben steht gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer neben dem Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses ein Zinsanspruch gemäß §§
2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 [X.] auch dann zu, wenn der Fiskus zunächst gemäß
§ 1936 [X.] als gesetzlicher Erbe berufen war.

[X.], Urteil vom 14. Oktober 2015 -
IV ZR 438/14 -
OLG Bamberg

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober
2015

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als es die Berufung der [X.] gegen das Ur-teil des [X.]

9.
Zivilkammer

vom 9.
April 2014 im Umfang des von den [X.] gel-tend gemachten Anspruchs auf Zahlung von jährlichen Zinsen von 4% aus 57.348,04

März 2003 bis zum 30.
April 2014 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.] verlangen von dem beklagten Land
(i.F.: [X.]r) Zinsen aus der von diesem vereinnahmten Erbschaft
nach der am 31. Januar 1980 verstorbenen Erblasserin [X.] .
Nach dem Tod der Erblasserin stellte das Nachlassgericht am 1.
März 1983 fest, dass 1
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-

der Beklagte Erbe ist, weil gesetzliche Erben nicht ermittelt werden könn-ten. Die Ausfertigung dieses Beschlusses erhielt der Beklagte am 3.
März 1983. Den Geldbetrag aus der Erbschaft nahm er am 22./25.
April 1983 in
Besitz. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Fest-stellungen des [X.] steht nunmehr fest, dass die Erblasserin zunächst von [X.], [X.] am 14.
Juni 1982, und [X.], [X.] am 22.
März 2006, je zur Hälfte beerbt wurde. [X.] wurde von Hildegard
B. beerbt, diese wiederum von den [X.], ihren Töchtern, je zur Hälfte. Die [X.] haben
den Beklagten
als Erbschaftsbesitzer
-
soweit für das Revisionsverfahren noch
von Bedeutung -
auf Zahlung in Höhe von 57.348,04

4% jährlich seit dem 25.
April 1983 in Anspruch
genommen.

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, an die [X.] 57.348,04

age hat es abgewiesen. Nach Erfüllung der Hauptforderung durch den Beklagten am 30.
April 2014
haben die [X.] mit der Berufung ihren Anspruch auf [X.] von 4% aus 57.348,04

April 1983 weiterverfolgt. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] teilweise zugelassenen Revision machen
die [X.] noch einen
Anspruch auf Zahlung von Zinsen von 4% jährlich aus 57.348,04

März 2003 bis zum 30.
April 2014 geltend.

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4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt im angefochtenen Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt,
etwaige [X.] auf Herausgabe bzw. Wertersatz von Nutzungen, vor allem auch unter dem Blickwinkel von Anlage-
oder ersparten Kreditzinsen, seien zum ganz überwiegenden Teil verjährt. Außerdem hätten die [X.] ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt.
Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Beklagten nach den §§
2023, 2024 [X.] seien nicht ersichtlich und würden von der Klägerseite auch nicht behauptet.
Der Fiskus als Erbschaftsbesitzer sei
ohnehin
nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.
Das gesetzliche Erbrecht des Staates habe im Wesentlichen Ordnungsfunktion, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. [X.] leuchte eine Privilegierung des Fiskus für diese Fälle ein. [X.] würden die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwischt. Ferner hätten die [X.] hinsichtlich erzielter Nutzungen des [X.] keinen schlüssigen Sachvortrag unterbreitet.
Zudem stehe nach dem Vorbringen des Beklagten im Raum, dass mit dem vereinnahmten Nachlass eine Investition bestritten worden sei, woraus Nutzungen [X.] innerhalb längst [X.] oder nur nicht kommerzialisierbare Gebrauchsvorteile erwachsen sein könnten. Auch der Gesichtspunkt ei-ner sekundären Behauptungslast des Beklagten helfe den [X.] nicht weiter. Schließlich könne sich die öffentliche Hand unter dem As-pekt ersparter Kreditzinsen auf Entreicherung berufen.

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-

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, erbrechtliche [X.] aus §§
2018, 2021, 812 Abs.
1, 818 Abs. 1 und 2 [X.] gegen den Fiskus erstreckten sich nicht auf Zinsen.

a) Grundsätzlich erfasst der Anspruch des Erben gegen den [X.] auch Zinsen. §
2021 [X.] verweist auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Gemäß §
818 Abs.
1 [X.] erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Hierunter fallen zunächst Anlagezinsen. Der [X.] hat jedoch bereits entschieden, dass es keine Rechtfertigung dafür
gibt, für den Umfang der Bereicherungshaftung je nach der Verwendung des [X.] erlangten Geldes zwischen er-zielten oder ersparten Zinsen zu unterscheiden. Hat der [X.] das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend §
818 Abs.
1 und 2 [X.] als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den [X.] herauszugeben ([X.], Urteil vom 6.
März 1998
V ZR 244/96).
Auch für die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers besteht
kein ent-scheidender Unterschied, ob er das erlangte Geld zinsbringend anlegt und damit sein Vermögen vermehrt oder ob er eine Verminderung seines Vermögens vermeidet, indem er eine eigene verzinsliche Schuld ablöst
([X.]Z 138, 160, 164
ff.).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revi-sionserwiderung gilt für den Fiskus nichts Abweichendes. Dabei kommt es nicht auf die allgemeine Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Fiskus zu 5
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6
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verzinsen ist (vgl. hierzu etwa [X.], Urteile vom 3.
Februar 2004 -
XI
ZR 125/03, [X.]Z 158, 1, 9; vom 30.
März 2004 -
XI
ZR 145/03, juris Rn.
32; ferner [X.], Urteil vom 24.
Mai 2012 -
IX
ZR 125/11, [X.], 1208 Rn.
8
ff.). Der Zinsanspruch besteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in denen der Fiskus als Erbschaftsbesitzer gemäß §§
2018, 2021, 812 Abs.
1, 818 Abs. 1 und 2 [X.] in Anspruch genommen wird (so auch [X.] NVwZ-RR 2008, 513; [X.], Teilurteil
vom 9.
März
2015 -
11
O 316/14).

Zunächst lässt sich dem Gesetzeswortlaut weder der
§§
2018
ff. [X.] noch des
§
1936 [X.] entnehmen, dass der Fiskus bezüglich seiner Haftung als Erbschaftsbesitzer gegenüber anderen Erben privilegiert sein soll. Zwar ist es Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (Senatsbeschluss vom 23.
November 2011
IV ZB 15/11, [X.] 2012, 150 Rn.
7; [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
1936 Rn.
2). Auch kann der Fiskus eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§
1942 Abs.
2 [X.]). Gleichwohl folgt aus dieser Position als gesetzlicher Zwangserbe nicht, dass der Fiskus, wenn er sich später tatsächlich nicht als der Erbe her-ausstellt, gegenüber anderen Erbschaftsbesitzern zu privilegieren wäre. Das Erbrecht des Staates trägt gerade den Charakter eines wirklichen privaten Erbrechts, nicht dagegen eines hoheitlichen Aneignungsrechts ([X.] NJW-RR 2011, 1379, 1380; [X.]/Werner
(2008), [X.] §
1936 Rn.
2).

Es besteht auch kein Grund, den Fiskus im Falle des gesetzlichen Erbrechts gemäß §
1936 [X.] gegenüber seiner Stellung als testamenta-9
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rischer
Erbe zu privilegieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Erbrecht tatsächlich nicht bestand.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann keine Re-de davon sein, dass bei dem dargelegten Verständnis die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwischt würden. Hier geht es nicht um einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch der [X.], mit dem diese geltend machten, ihnen seien Zinseinnahmen [X.] oder sie hätten eigene Verbindlichkeiten früher tilgen können. Vielmehr handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch
aus §§ 2018, 2021, §
812 Abs.
1, §
818 Abs.
1, Abs. 2 [X.], der
grundsätzlich auch die Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen umfasst.

d) Soweit das Berufungsgericht
ergänzend darauf verweist, bei Be-jahung eines [X.] wäre die Finanzverwaltung gehalten, selbst nach fast 30 Jahren seit dem Antritt der Erbschaft immer noch Unterla-gen über die im Zusammenhang mit dem vereinnahmten [X.] im Einzelnen erfolgten Vermögensdispositionen vorzuhalten, werden zwei Fragen miteinander vermischt, die voneinander zu trennen sind. Zum einen geht es darum, ob gegenüber dem Fiskus als [X.] überhaupt ein Zinsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen. Zum anderen stellt sich erst dann die weitere Frage, wie für die gezogenen Nutzungen
die Darlegungs-
und Beweislast zu verteilen ist. Grundsätzlich hat der Gläu-biger darzulegen und zu beweisen, ob und welche Nutzungen der Schuldner [X.] von §
818 Abs.
1, Abs.
2 [X.] gezogen hat. [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, die [X.] seien die-ser Darlegungslast nicht nachgekommen.
Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe den von ihm spätestens am 25.
April 1983 in Besitz ge-11
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nommenen Betrag von 57.384,04

Zinssatz von 4% sei angemessen. Hätte
der Beklagte den Betrag nicht angelegt, hätte er Zinsen in entsprechender Höhe erspart.
Zu weiterem Vortrag waren die [X.] hier nicht in der Lage und nicht verpflich-tet, da ihnen die haushaltswirtschaftlichen Daten des Beklagten nicht [X.] sind und nicht bekannt sein müssen. Sie konnten nicht wissen und auch mit ihnen zumutbaren Möglichkeiten nicht ermitteln, wie der [X.] mit dem Kapital der ihm
zugeflossenen Erbschaft verfahren ist.

Dieser hat lediglich behauptet, keine Gelder gewinnbringend anzu-legen, um Zinserträge oder andere Gewinne zu erzielen. Ferner hat er vorgetragen, mit dem Geld aus solchen Erbschaften würden allenfalls Anschaffungen getätigt, die nicht besonders notwendig seien und des-halb bei dem [X.] von Erbschaften unterblieben. Um welche An-schaffungen es sich hier im Einzelnen gehandelt haben soll, legt der [X.] indessen nicht dar. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen über die mögliche Finanzierung von [X.], die ansonsten nicht oder erst in fünf oder zehn Jahren ergriffen worden wären. Soweit er sich darauf beruft, ihm lägen keine Unterlagen mehr vor, ändert dies nichts. Auch wenn der Erbfall gut 35
Jahre zurück-liegt, kann sich die öffentliche Hand nicht auf die Behauptung zurückzie-hen, sie wisse nicht, was mit dem Geld seinerzeit geschehen sei. Hiermit kann
sich auch eine Privatperson als Erbschaftsbesitzer nicht verteidi-gen. Den Parteien wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag hierzu zu geben sein.
Gegebenenfalls muss der Tatrichter hier von der Möglichkeit des §
287 ZPO Gebrauch machen.

e) Erst anschließend kann beurteilt werden, ob sich der Beklagte auf einen
Wegfall der Bereicherung berufen kann. Er hat bisher nur vor-13
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-

getragen, bezüglich der Ersparnis von Kreditzinsen liege bereits deshalb keine Bereicherung vor, weil er seine Schuldzinsen immer korrekt und pünktlich zurückzahle. Zwar kann es an der Ursächlichkeit der rechts-grundlosen Leistung für die Schuldentilgung fehlen, wenn der [X.] seine Schuld unter Einschränkung seines Lebensstan-dards in gleicher Weise auch ohne die Leistung zurückgezahlt hätte ([X.], Urteil vom 17.
Juni 1992
-
XII
ZR 119/91, [X.]Z 118, 383, 388
f.; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
818 Rn. 45). Hierzu fehlt es bisher aber an substantiiertem Vortrag des Beklagten zur Verwendung des Geldes. Er hat nicht konkret dargelegt, dass und in welcher Form er die Einnah-men aus der Erbschaft zur Tilgung von Krediten verwendet hat, die er anderenfalls mit freien, im Haushalt als Überschuss vorhandenen Mitteln, d.h. ohne Finanzierung durch weitere Kreditaufnahme, getilgt hätte. Sein Vortrag geht bisher vielmehr dahin, mit dem Geld aus solchen Erbschaf-ten würden allenfalls Anschaffungen getätigt, die nicht besonders not-wendig seien und deshalb bei dem [X.] von Erbschaften unter-blieben. Auch hierzu wird den Parteien noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben sein.

2. Das Berufungsurteil erweist sich im Umfang der Zulassung der Revision auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§
561 ZPO). [X.] geht das Berufungsgericht davon aus,
etwaige [X.] einschließlich des [X.] seien "zum ganz überwiegenden Teil" verjährt. Vielmehr sind die [X.] vom 22.
März 2003 bis zum 30.
April 2014 nicht verjährt.

a) Für neu entstandene [X.] ab 1. Januar 2002, auf die Art.
229 §
6 EG[X.] keine Anwendung findet, regelte §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.] in der vom 1.
Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2009 (im Folgen-15
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-

den a.F.) geltenden Fassung,
dass soweit nicht ein anderes bestimmt ist, familien-
und erbrechtliche Ansprüche in 30 Jahren verjähren. Soweit Ansprüche nach Abs.
1 Nr.
2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, trat gemäß §
197 Abs.
2 [X.] an die Stelle der Verjährungsfrist von 30
Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.] findet hier zwar zunächst Anwendung, da es sich auch bei den [X.]n gemäß §§
2018, 2021, 812 Abs.
1, 818 Abs.
1, Abs.
2 [X.] um erbrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Vor-schrift handelt. Von dieser werden alle Ansprüche aus dem [X.] "Erb-recht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Senatsurteil vom 18.
April 2007
IV ZR 279/05, [X.] 2007, 322 Rn.
6
f., 10). Da es sich aber um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, ist auf die Regelverjährung der
§§
195, 199 [X.] zurückzugreifen, die grundsätzlich eine dreijährige Ver-jährungsfrist ab Kenntnis oder grob fahrlässiger
Unkenntnis vorsehen.

Diese Kenntnis ist hier nicht vor 2012 eingetreten, da die Klägerin-nen erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer Erbenaufstellung erfuhren. Zu-sätzlich
bestimmte §
199 Abs.
4 [X.], dass andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjäh-ren.

Auf der Grundlage des
hier anwendbaren §
199 Abs.
4 [X.] sind [X.] bis 21.
März 2003 verjährt. Hier ist Hemmung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.] durch Klageerhebung am 22.
März 2013 einge-treten. Die Zustellung erfolgte zwar erst am 19. April 2013. Es
ist aber
auf die Klageeinreichung am 22.
März 2013 abzustellen, da die Klägerin-nen auf die Kostenanforderung der Gerichtskosten vom 25. März 2013 17
18
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-

am 11.
April 2013 gezahlt haben. Die Zustellung ist mithin noch "[X.]" im Sinne von §
167 ZPO erfolgt.

b) Auch die zum 1.
Januar 2010 in [X.] getretene Neuregelung des [X.] führt nicht zu einer Verjährung der [X.] ab 22.
März 2003 (vgl. Art.
229 §
23 Abs. 1 und 2 EG[X.]). Die bisherige Bestimmung des §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.] bezüglich der 30-jährigen Ver-jährung von familien-
und erbrechtlichen Ansprüchen ist vollständig [X.]. Demgegenüber wurde zusätzlich in §
197 Abs.
1 Nr.
1 [X.] (in der Fassung ab 30.
Juni 2013:
§
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) aufgenommen, dass unter die 30-jährige Verjährungsfrist auch Herausgabeansprüche aus §§
2018, 2130 und 2362 [X.] fallen. Ferner bestimmt §
199 Abs.
3a [X.] in der seit dem 1.
Januar 2010 geltenden Fassung, dass [X.], die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an verjähren. Im Schrifttum wird unterschied-lich beurteilt, ob Ansprüche aus §
2018 [X.] gemäß §
197 Abs.
1 Nr.
1 [X.] auch die obligatorischen Nebenansprüche, z.B. §
2021 [X.]. §
818 Abs. 1 und 2 [X.], umfassen (so etwa [X.]/[X.], [X.] (2010) §
2026 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
2018 Rn.
10). Die [X.] nimmt demgegenüber an, dass für diese obligatorischen Nebenansprüche die allgemeine Verjährungsfrist der §§
195, 199 [X.] gilt (so etwa [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2026 Rn.
7;
[X.] in [X.]/[X.], 3.
Aufl. §
2026 Rn.
7; Horn in
Erman, [X.] 14.
Aufl. Vor §
2018 Rn.
7). Diese Frage kann hier offen bleiben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war weder die 30-jährige Ver-jährungsfrist des §
197 Abs.
1 Nr.
1 [X.] noch die dreijährige Verjäh-19
-
12
-

rungsfrist der §§
195, 199 Abs.
1 [X.] abgelaufen. Auch §
199 Abs.
3a [X.] findet hier keine Anwendung.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
91 O 509/13 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2014 -
4 [X.] -

Meta

IV ZR 438/14

14.10.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. IV ZR 438/14 (REWIS RS 2015, 3970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3970

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