OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.09.2021, Az. 4 U 66/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2620

KAUFRECHT CORONAVIRUS

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eine gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Einwegmasken.


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.]) - 1. Zivilkammer - vom [X.] wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das Urteil des [X.] wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 50.456,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie zur rechtlichen Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom [X.] Bezug genommen, zu dem die Beklagte trotz zweimaliger Fristverlängerung keine Stellungnahme mehr abgegeben hat.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

4 U 66/21

15.09.2021

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: U

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 25.06.2021, Az. 4 U 66/21">4 U 66/21">4 U 66/21">4 U 66/21

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.09.2021, Az. 4 U 66/21 (REWIS RS 2021, 2620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2620

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

13 U 3187/16 (OLG München)

Erfolglose Berufung - Keine Aussicht auf Erfolg


18 U 198/15 (Oberlandesgericht Köln)


1 U 53/17 (OLG München)

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs - Zurückweisung der Berufung


12 U 50/18 (Oberlandesgericht Köln)


7 U 800/15 (OLG München)

Keine Rüge im Berufungsrechtszug der erstinstanzlich bejahten Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.