4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2620
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Eine gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Einwegmasken.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.]) - 1. Zivilkammer - vom [X.] wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Das Urteil des [X.] wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 50.456,00 € festgesetzt.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie zur rechtlichen Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom [X.] Bezug genommen, zu dem die Beklagte trotz zweimaliger Fristverlängerung keine Stellungnahme mehr abgegeben hat.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.
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Meta
15.09.2021
Beschluss
Sachgebiet: U
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 25.06.2021, Az. 4 U 66/21">4 U 66/21">4 U 66/21">4 U 66/21
Zitiervorschlag: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.09.2021, Az. 4 U 66/21 (REWIS RS 2021, 2620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2620
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Erfolglose Berufung - Keine Aussicht auf Erfolg
18 U 198/15 (Oberlandesgericht Köln)
Fälligkeit des Vergütungsanspruchs - Zurückweisung der Berufung
12 U 50/18 (Oberlandesgericht Köln)
Keine Rüge im Berufungsrechtszug der erstinstanzlich bejahten Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
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