Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. III ZR 53/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1324

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 53/11

Verkündet am:

17. November 2011

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 242 [X.], 670, 677, 679, 683; [X.] § 74; [X.] S[X.]hl.-H. § 2 Nr. 12, §
13 Abs. 2

a)
Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil si[X.]h niemand der nä[X.]hsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspru[X.]h des Unternehmers na[X.]h §§ 670, 677, 679, 683 [X.] gegen die Person in Betra[X.]ht, die na[X.]h Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)[X.] (vorrangig) bestattungspfli[X.]htig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, §
13 Abs. 2 Satz 1 [X.] S[X.]hl.-H.).

b)
Der entgegenstehende Wille des bestattungspfli[X.]htigen Ehegatten steht seiner Inan-spru[X.]hnahme im Hinbli[X.]k auf die Mögli[X.]hkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 [X.] Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzli[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht entgegen, wenn der Ehegatte ni[X.]ht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.

[X.])
Der Aufwendungsersatzanspru[X.]h ist in einem sol[X.]hen Fall der Höhe na[X.]h begrenzt auf den na[X.]h § 74 [X.] übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfa[X.]hen Beerdigung).

[X.], Urteil vom 17. November 2011 -
III ZR 53/11 -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 3.
November 2011
dur[X.]h den Vizepräsidenten S[X.]hli[X.]k sowie [X.]
[X.], [X.], Hu[X.]ke
und Seiters

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Re[X.]htsmittel des [X.]
werden
das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgeri[X.]hts [X.] vom 8.
Februar 2011 aufge-hoben
und das Urteil des Amtsgeri[X.]hts Husum vom 22. Februar 2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.470,

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährli[X.]h seit dem 21. März 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Re[X.]htsstreits zu tragen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand

Der Kläger
betreibt ein Bestattungsunternehmen und verlangt
von der Beklagten
die Kosten für die Beisetzung
ihres am 31.
Oktober 2006 verstorbe-nen
Ehemanns, von dem sie getrennt lebte. Dieser hatte aus einer früheren Ehe zwei Tö[X.]hter. Na[X.]h Überführung der Lei[X.]he
in die Bestattungshalle
des [X.]
kam es
zu einem Treffen mit
der Beklagten und
einer der Tö[X.]hter des 1
-

3

-

Verstorbenen. Ob die Beklagte si[X.]h an dem dabei geführten Gesprä[X.]h über eine mögli[X.]he Beisetzung
aktiv
beteiligte, ist streitig. Jedenfalls erklärten sie und die To[X.]hter,
die anfallenden Bestattungskosten ni[X.]ht übernehmen
zu [X.]. Ein
Mitarbeiter
des
[X.]
wies in diesem Zusammenhang
auf die Mög-li[X.]hkeit einer Kostenerstattung dur[X.]h das Sozialamt
hin. Das Gesprä[X.]h blieb ohne Ergebnis. Der
Kläger führte
die
Bestattung
im November 2006 dur[X.]h. Na[X.]hdem der Kläger die Beerdigungskosten der Beklagten
unter dem
29. No-vember 2006
in Re[X.]hnung gestellt hatte, beantragte sie
die
Kostenübernahme dur[X.]h das Sozialamt. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie der ans[X.]hließend
eingelegte Widerspru[X.]h. Das daraufhin
vor dem Sozialgeri[X.]ht
angestrengte
Verfahren
ist
bis zur Ents[X.]heidung des
vorliegenden
Re[X.]htsstreits ausgesetzt
worden.

Der Kläger
ist der Ansi[X.]ht, die ihm entstandenen Kosten für die
dur[X.]hge-führte ("Sozial"-)Bestattung
jedenfalls
als
Ges[X.]häftsführer
ohne Auftrag geltend ma[X.]hen zu können.
Da weder Na[X.]hlassmittel no[X.]h eigene Mittel der Angehöri-gen -
der beklagten Ehefrau und
der beiden Tö[X.]hter aus der ersten Ehe des Verstorbenen
-
vorhanden seien, hafte die Beklagte jedenfalls als die primär bestattungspfli[X.]htige Person. Die Beklagte beruft si[X.]h
vor allem
auf ihren
wegen fehlender Leistungsfähigkeit
entgegenstehenden Willen und
behauptet
zudem, zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes
sei bereits ein von ihm beantragtes S[X.]heidungsverfahren anhängig gewesen.

Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]
ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision ver-folgt er
sein
Zahlungsbegehren weiter.

2
3
-

4

-

Ents[X.]heidungsgründe

Die Revision ist begründet; dem
Kläger steht der geltend gema[X.]hte Auf-wendungsersatzanspru[X.]h zu.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ans[X.]hluss an die Würdigung des Amtsge-ri[X.]hts vertragli[X.]he Ansprü[X.]he für ni[X.]ht gegeben
era[X.]htet, weil der Kläger selbst vorgetragen habe,
die Beklagte habe wegen des deutli[X.]hen Hinweises auf ihre fehlende Zahlungsfähigkeit
keinen Vertrag mit ihm ges[X.]hlossen. Ein Anspru[X.]h aus Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag sei wegen des unmissverständli[X.]h entge-genstehenden Willens und Interesses der Beklagten
zu verneinen. Ein
sol[X.]her Anspru[X.]h sei au[X.]h über §
679 [X.]
ni[X.]ht gegeben. Eine zivilre[X.]htli[X.]he Haftung der Beklagten na[X.]h §§
1922, 1968 [X.] s[X.]heide aus, da sie
keine Alleinerbin geworden sei; darauf, ob ein Erbre[X.]ht der Beklagten wegen des eingeleiteten
S[X.]heidungsverfahrens
gänzli[X.]h ausges[X.]hlossen gewesen sei, komme es ni[X.]ht an. Au[X.]h eine Haftung der Beklagten als Unterhaltsverpfli[X.]htete gemäß §
1361 Abs.
4 Satz
4, 1360a Abs.
3 i.V.m. §
1615 Abs.
2 [X.] komme
wegen ihres ge-ringen Einkommens ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die si[X.]h
aus dem
in S[X.]hleswig-Holstein geltenden Bestattungsgesetz
ergebende öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Bestattungspfli[X.]ht beruhe auf einem vom Zivilre[X.]ht völlig unabhängigen eigenständigen
Re[X.]hts-grund
(Gefahrenabwehr).
Na[X.]h den Bestimmungen dieses Gesetzes
sei es
al-lein Aufgabe der für den Sterbe-
und Auffindungsort zuständigen [X.],
für eine Bestattung zu sorgen und
gegebenenfalls
im Wege der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Ersatzvornahme vorzugehen. Ans[X.]hließend könne nur dur[X.]h [X.] die Haftung bestattungspfli[X.]htiger [X.] geltend gema[X.]ht 4
5
-

5

-

werden. Ein Bestattungsunternehmen könne dagegen ni[X.]ht dur[X.]h eine selbst initiierte Beisetzung
die gemeindli[X.]he Ents[X.]hließung ersetzen und vermutete Bestattungspfli[X.]htige
unbes[X.]hränkt auf Kostenerstattung in Anspru[X.]h nehmen, zumal, wenn diese ni[X.]ht leistungsfähig seien. S[X.]hließli[X.]h s[X.]heide au[X.]h ein be-rei[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h
aus; der Kläger gehe selbst davon aus, dass
es der Beklagten na[X.]h §
74 SGB
XII ni[X.]ht zumutbar sei, die Beerdigungskosten zu tragen; insoweit sei sie
dur[X.]h sein
eigenmä[X.]htiges
Handeln ni[X.]ht von einer Verbindli[X.]hkeit befreit worden.

II.

Dies hält einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

1.
Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-ri[X.]ht habe bei seiner Annahme, zwis[X.]hen den Parteien sei kein -
als Werkver-trag zu qualifizierender
-
Bestattungsvertrag zustande gekommen, §
632 Abs.
1 [X.] übersehen, wona[X.]h eine Vergütung als stills[X.]hweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen na[X.]h nur gegen eine Vergü-tung zu erwarten ist. Vorliegend war die Frage der Vergütung Gegenstand des zwis[X.]hen den Parteien geführten Gesprä[X.]hs. Dabei hatten die Beklagte und die To[X.]hter des Verstorbenen die Zahlung einer Vergütung unter Hinweis auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit ausdrü[X.]kli[X.]h abgelehnt. Bei dieser Sa[X.]hlage wird die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung der Vorinstanzen, die Beklagte habe den Ab-s[X.]hluss eines Werkvertrags abgelehnt, au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass diese si[X.]h -
entspre[X.]hend dem bereits bei dem Gesprä[X.]h zwis[X.]hen
den Parteien gegebenen Hinweis
-
später dazu bereitfand, beim Sozialamt einen 6
7
-

6

-

Antrag auf Übernahme der ihr in Re[X.]hnung gestellten Bestattungskosten ge-mäß §
74 SGB
XII zu stellen.

2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspru[X.]h
auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten
na[X.]h
§§
677, 683, 679, 670
[X.] zu.

a) Der Kläger hat
dadur[X.]h, dass er die Beisetzung des Verstorbenen vornahm,
ein objektiv
fremdes Ges[X.]häft
geführt. Dabei ist, entgegen der Auf-fassung des Berufungsgeri[X.]hts, als Ges[X.]häftsherr
ni[X.]ht
derjenige anzusehen,
der letztli[X.]h die Beerdigungskosten zu tragen hat
-
also im Regelfall der Erbe (§
1968
[X.]) oder au[X.]h eine unterhaltspfli[X.]htige Person (§
1615 Abs.
2
[X.])
-, sondern derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies war hier na[X.]h Maßgabe der eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften des
Gesetzes über das Lei[X.]hen-, Bestattungs-
und Friedhofswesen des Landes S[X.]hleswig-Holstein ([X.] S[X.]hl.-H.) vom 4.
Februar 2005 (GVBl. S[X.]hl.-H. S.
70)
die Beklagte als
Ehefrau des Verstorbenen.

aa) Die vom Berufungsgeri[X.]ht für die Bestimmung des Ges[X.]häftsherrn für maßgebli[X.]h era[X.]hteten
Vors[X.]hriften, insbesondere §
1968 [X.], befassen si[X.]h nur mit der Frage, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Dazu,
wer das Re[X.]ht und gegebenenfalls die Pfli[X.]ht hat, die Beerdigung vorzunehmen
(Totenfürsorge), verhalten sie si[X.]h
ni[X.]ht.

In der Re[X.]htspre[X.]hung des Rei[X.]hsgeri[X.]hts und des Bundesgeri[X.]htshofs ist
dur[X.]hgängig anerkannt, dass über den Ort der letzten Ruhestätte und die Art der Bestattung in erster Linie der
Verstorbene selbst zu bestimmen hat. Ist in-soweit, wie hier, ein
Wille
des Verstorbenen ni[X.]ht erkennbar, so ging zunä[X.]hst
-
im Einklang mit den Vorstellungen des historis[X.]hen Gesetzgebers
(vgl.
8
9
10
11
-

7

-

[X.],
Die gesammelten Materialien zum Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h für das [X.], II.
Band, S.
483) in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur die Tendenz dahin, das Re[X.]ht zur Verfügung über den Lei[X.]hnam dem zur Kostentragung verpfli[X.]hteten Erben zuzuspre[X.]hen (vgl. [X.], 217, 220; [X.]/
[X.], [X.], 1.
Aufl. 1902, §
1922 [X.]
IV 2
d und fortlaufend bis zur 9.
Aufl. 1928). Später, dur[X.]h Urteil vom 5.
April 1937
(RGZ 154, 269, 270 f), hat das Rei[X.]hsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hen, dass dieses Re[X.]ht, wenn der
Verstorbene
einen Willen ni[X.]ht geäußert hat, den nä[X.]hsten Angehörigen "als Na[X.]hwirkung des familienre[X.]htli[X.]hen Verhältnisses"
zuzubilligen sei. Au[X.]h der Bundesge-ri[X.]htshof geht in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung im Ans[X.]hluss an diese Ents[X.]hei-dung des Rei[X.]hsgeri[X.]hts davon aus, dass "na[X.]h gewohnheitsre[X.]htli[X.]hen Grund-sätzen"
den
nä[X.]hsten Angehörigen das Re[X.]ht der Totenfürsorge zustehe (vgl.
nur [X.], Urteil vom 26.
Februar 1992 -
XII
ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834
mwN).

Inwieweit diesem Re[X.]ht eine (bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]he) Re[X.]htspfli[X.]ht zur Ausübung des Totenfürsorgere[X.]hts
entspri[X.]ht und wie diese Pfli[X.]ht im Näheren ausgestaltet ist (Kreis der zu den nä[X.]hsten Angehörigen zählenden Personen; Rangfolge ihrer Verpfli[X.]htung), oder ob es si[X.]h bei der Bestattungspfli[X.]ht von vornherein
nur um eine
-
in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelte
-
öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung handelt (dahin ging wohl die Auffassung des historis[X.]hen Gesetzgebers, vgl. [X.], Die gesammelten Materialien zum Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h für das [X.], V.
Band, S.
286; siehe au[X.]h [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2008, §
1922 Rn.
118; [X.]/Diefen-ba[X.]h, Handbu[X.]h des Friedhofs-
und Bestattungsre[X.]hts, 10.
Aufl., Kap.
2 Rn.
2) kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn si[X.]h -
wie hier
-
keine Per-son, die als Totenfürsorgebere[X.]htigte in Betra[X.]ht kommt, dazu bereitfindet, die Bestattung vorzunehmen
und deshalb
ein Eins[X.]hreiten der zuständigen [X.]
-

8

-

nungsbehörde zu gewärtigen ist, liegt es nahe, die Person des Bestattungs-pfli[X.]htigen na[X.]h Maßgabe der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen (Landes-)Bestattungsge-setze
zu bestimmen, die ihrerseits -
wie vorliegend §
13 Abs.
2 Satz
1 i.V.m. §
2 Nr.
12 [X.] S[X.]hl.-H. (vgl. dazu au[X.]h die Begründung zum Entwurf eines [X.] in S[X.]hleswig-Holstein, LT-Dru[X.]ks. 15/3561, S.
32)
-
die Bestattungspfli[X.]ht und die Reihenfolge der in Betra[X.]ht kommenden Verpfli[X.]hte-ten
unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung verwandts[X.]haftli[X.]her oder familiärer
Be-ziehungen regeln.

bb) Na[X.]h §
13 Abs.
2 Satz
1 [X.] S[X.]hl-H.
haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einri[X.]htung (Bestattungspfli[X.]htige) für die Bestattung zu sorgen. Gemäß §
2 Nr.
12 Satz
1 Bu[X.]hst.
a, Satz
2 [X.] S[X.]hl.-H.
ist der Ehegatte
des Verstor-benen derjenige Hinterbliebene, der vor allen anderen aufgeführten Personen
-
zu denen au[X.]h (Bu[X.]hst.
[X.]) die leibli[X.]hen und adoptierten Kinder gehören
-
der Bestattungspfli[X.]ht zu genügen hat.

Die
(öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he)
Bestattungspfli[X.]ht des Ehegatten
besteht
na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut der Vors[X.]hrift au[X.]h dann, wenn die
Familienverhält-nisse zerrüttet sind. Selbst
wenn die Ehegatten getrennt leben und
-
wie von der Beklagten behauptet
-
ein S[X.]heidungsverfahren anhängig ist, kommt die Bestattungspfli[X.]ht ni[X.]ht in Wegfall; sie erlis[X.]ht erst mit der Re[X.]htskraft des
S[X.]heidungsurteils (vgl.
OVG
Münster, Urteil vom 30.
Juli 2009 -
19
A 448/07, juris, Rn.
37 zu §
8 [X.] NW).

[X.][X.]) Die vom Berufungsgeri[X.]ht geäußerten Bedenken dagegen, Aufwen-dungsersatzansprü[X.]he des [X.] na[X.]h Maßgabe der
§§
677
ff [X.]
auf die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften des [X.] zu stützen, greifen 13
14
15
-

9

-

ni[X.]ht dur[X.]h. Es ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs anerkannt, dass au[X.]h öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Pfli[X.]hten eine Haftung als Ges[X.]häftsherr auslö-sen können (so s[X.]hon Urteil vom 15.
Dezember 1954 -
II
ZR 277/53, [X.]Z 16, 12, 15
f). Allerdings sind die Regeln über die Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag dann ni[X.]ht anwendbar, wenn Vors[X.]hriften des öffentli[X.]hen Re[X.]hts eine ers[X.]höp-fende Regelung vorsehen oder die Aufgabenerfüllung auss[X.]hließli[X.]h in die [X.] und das Ermessen einer Behörde legen (vgl. Senatsurteile vom 26.
November 1998 -
III
ZR 223/97, [X.]Z 140, 102, 109
f und vom 2. April 1998 -
III
ZR 251/96, [X.]Z 138, 281, 288 f; jeweils mwN).
Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgeri[X.]hts trifft es jedo[X.]h ni[X.]ht zu, dass es dann, wenn die von Gesetzes wegen Bestattungspfli[X.]htigen die Beerdigung eines
Verstorbenen ni[X.]ht vornehmen, allein Sa[X.]he der für den Sterbe-
und Auffindungsort zuständi-gen [X.] ist, im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung zu veranlas-sen. Na[X.]h §
13 Abs.
2 Satz
2 [X.] S[X.]hl.-H. hat die [X.], wenn Be-stattungspfli[X.]htige ni[X.]ht vorhanden oder ni[X.]ht zu ermitteln sind oder ihrer Be-stattungspfli[X.]ht
ni[X.]ht na[X.]hkommen, erst und nur dann für die Beerdigung zu sorgen, wenn au[X.]h kein anderer die Bestattung veranlasst. Angesi[X.]hts
der Subsidiarität der gemeindli[X.]hen Verpfli[X.]htung
(vgl. LT-Dru[X.]ks.
15/3561
S.
47), wona[X.]h das Tätigwerden eines jeden Dritten -
glei[X.]hgültig aus wel[X.]hen Beweg-gründen und mit wel[X.]hem (vermeintli[X.]hen oder tatsä[X.]hli[X.]h vorliegenden) Re[X.]htsgrund
-
die [X.] entlastet, hat si[X.]h
der
Kläger dur[X.]h sein "eigen-mä[X.]htiges"
Handeln keineswegs behördli[X.]he Kompetenzen angemaßt, sondern ledigli[X.]h bewirkt, dass si[X.]h ein behördli[X.]hes Eins[X.]hreiten erübrigt hat.

b) Ein Anspru[X.]h aus §
683 [X.] setzt weiter voraus, dass der Ges[X.]häfts-führer das Ges[X.]häft au[X.]h subjektiv ni[X.]ht (nur) als eigenes, sondern (au[X.]h) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein
und mit dem Willen, zumindest au[X.]h im Interesse eines anderen zu handeln. Der Kläger
hat mit der Erfüllung der [X.]
-

10

-

li[X.]h-re[X.]htli[X.]h begründeten Bestattungspfli[X.]ht der Beklagten
ein objektiv fremdes Ges[X.]häft ausgeführt.
Bei derartigen Ges[X.]häften, die s[X.]hon
ihrem Inhalt na[X.]h in einen fremden Re[X.]hts-
und Ges[X.]häftskreis eingreifen, wird regelmäßig ein aus-rei[X.]hender Fremdges[X.]häftsführungswille vermutet (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 2009
-
VIII
ZR 302/07, [X.]Z 181, 188 Rn.
18; Senatsurteil vom 2.
November 2006 -
III
ZR 274/05, NJW 2007,
63 Rn.
15, jeweils mwN). Umstände, die
diese Vermutung ers[X.]hüttern könnten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Dem Zahlungsbegehren steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Beklagte ni[X.]ht bereit war, die Bestattung ihres verstorbenen Ehegatten selbst dur[X.]hzu-führen oder für entstandene
Beerdigungskosten aufzukommen.

aa) Der der Ges[X.]häftsführung des [X.]
entgegenstehende Wille der Beklagten ist gemäß §
679 [X.] unbea[X.]htli[X.]h, da an der alsbaldigen, innerhalb der gesetzli[X.]hen Bestattungsfrist von neun Tagen na[X.]h Todeseintritt (§
16
[X.] S[X.]hl.-H.) erfolgenden Beerdigung des Verstorbenen ein dringendes öffentli[X.]hes Interesse bestand. Dabei stellt die vorliegende Fallgestaltung na[X.]h den Vorstellungen des historis[X.]hen Gesetzgebers geradezu den S[X.]hulfall für die Anwendung des §
679 [X.] dar (siehe [X.], Die gesammelten Materia-lien zum Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h für das [X.], II.
Band, S.
483). S[X.]hon im römis[X.]hen Re[X.]ht wurde
demjenigen, der eine Lei[X.]he beigesetzt hatte, selbst dann
eine Klage -
die sogenannte a[X.]tio funeraria
-
gegen den zur Lei-[X.]henbestattung verpfli[X.]hteten Erben gewährt, wenn er gegen dessen ausdrü[X.]k-li[X.]hes Verbot gehandelt hatte. Im gemeinen Re[X.]ht wurde dieser Grundsatz auf die Fälle erweitert, in denen die Ges[X.]häftsführer in Erfüllung einer fremden ge-setzli[X.]hen Verpfli[X.]htung tätig wurden, sofern die Verpfli[X.]htung zuglei[X.]h auf [X.] sittli[X.]hen Vors[X.]hrift beruhte. §
679 [X.] hat diesen Gedanken verallgemei-17
18
-

11

-

nernd aufgegriffen
(vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2006, §
679 Rn.
1 mwN).

Das besondere öffentli[X.]he Interesse an der Erfüllung der Bestattungs-pfli[X.]ht dur[X.]h den Kläger wird ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass angesi[X.]hts der gemeindli[X.]hen Bestattungspfli[X.]ht au[X.]h ohne das Handeln des [X.] ni[X.]ht ernsthaft zu befür[X.]hten stand, dass der Verstorbene unbeerdigt geblieben wäre. Einer
sol[X.]hen
Si[X.]htweise steht s[X.]hon entgegen, dass, wie ausgeführt, die Amtspfli[X.]ht der [X.], na[X.]h §
13 Abs.
2 Satz
2 [X.] S[X.]hl.-H. notfalls selbst für die Beerdigung zu
sorgen, in weitest gehendem Umfang subsidiär ist und au[X.]h hinter dem Tätigwerden eines Ges[X.]häftsführers ohne Auftrag zurü[X.]k-tritt.

bb) Dem Berufungsgeri[X.]ht kann au[X.]h ni[X.]ht darin gefolgt werden, einer Anwendung des §
679 [X.] stehe die fehlende Leistungsfähigkeit der [X.] entgegen.

Die
Inanspru[X.]hnahme der Beklagten na[X.]h §§
683, 679 [X.] ist trotz feh-lender beziehungsweise einges[X.]hränkter Leistungsfähigkeit ni[X.]ht re[X.]htsmiss-bräu[X.]hli[X.]h.

Wäre der Kläger ni[X.]ht als Ges[X.]häftsführer ohne Auftrag tätig geworden, so hätte die [X.] im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung vorneh-men lassen und ans[X.]hließend wegen der Bestattungskosten gegen die [X.] als "erstrangig"
Bestattungspfli[X.]htige einen Leistungsbes[X.]heid erlassen
(vgl. BVerwG NVwZ-RR 1995, 283). Ein derartiges Vorgehen der [X.] hätte die Beklagte nur dadur[X.]h vermeiden können, dass sie -
dur[X.]h Abs[X.]hluss eines Bestattungsvertrags
-
die Beerdigung selbst hätte dur[X.]hführen lassen. In beiden 19
20
21
22
-

12

-

Fällen wäre sie "Kostens[X.]huldnerin"
geworden. Freili[X.]h
wären die daraus dro-henden
wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile dadur[X.]h abgemildert worden,
dass die [X.] bei Unzumutbarkeit der (endgültigen) Kostentragung na[X.]h §
74 SGB
XII vom zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme
der Bestattungskosten
hätte erlangen können (vgl. BVerwGE 114, 57, 58
f
zu §
15 BSHG;
Grube in Grube/
[X.], SGB
XII, 3.
Aufl., §
74 Rn.
15). Gerade wegen der Mögli[X.]hkeit [X.] Kostenübernahme dur[X.]h den Sozialhilfeträger besteht im Übrigen au[X.]h kein Anlass, einen Angehörigen von seinen Bestattungspfli[X.]hten freizustellen, wenn
-
wie hier
-
die Familienverhältnisse gestört sind (vgl. [X.] in LPK-SGB
XII, 8.
Aufl., §
74 Rn.
7).
Für den Fall, dass si[X.]h der na[X.]h Maßgabe der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften Bestattungspfli[X.]htige dem Aufwendungsersatzanspru[X.]h eines Ges[X.]häftsführers ohne Auftrag ausgesetzt sieht, gilt ni[X.]hts anderes. Au[X.]h dann hat der mittellose Bestattungspfli[X.]htige gegen den Sozialhilfeträger
An-spru[X.]h auf Kostenübernahme na[X.]h §
74 SGB
XII.

Die Anspru[X.]hsvoraussetzungen des §
74 SGB
XII
sind vorliegend auf
der Grundlage des Parteivortrags (fehlende Na[X.]hlassmittel und fehlende
eigene Mittel) gegeben. Insbesondere
ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Beklagten eine Kostentragung wegen des
Vorhandenseins
zweier Tö[X.]hter des Verstorbenen aus erster Ehe zugemutet werden könnte. Ungea[X.]htet des Umstands, dass [X.] Tö[X.]hter na[X.]h dem unbestrittenen Vorbringen des [X.] ebenfalls ni[X.]ht leistungsfähig(er) waren beziehungsweise sind, ist s[X.]hon zweifelhaft, ob
si[X.]h die Tö[X.]hter als "na[X.]hrangig"
Bestattungspfli[X.]htige an den Beerdigungskosten überhaupt beteiligen müssten. Auf der Grundlage des Sa[X.]h-
und Streitstands im
vorliegenden Zivilprozess steht
mithin
ni[X.]ht zu befür[X.]hten, dass der zustän-dige
Sozialhilfeträger die Beklagte
erfolgrei[X.]h auf die Geltendma[X.]hung von Ausglei[X.]hsansprü[X.]hen gegen Tö[X.]hter
des Hinterbliebenen verweisen könnte
(vgl. zu diesem Problemkreis [X.], 219, Rn.
20
ff).
23
-

13

-

Der Umstand, dass dem von der Beklagten gestellten
Kostenübernah-meantrag bisher no[X.]h ni[X.]ht entspro[X.]hen worden ist -
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte no[X.]h keine ausrei[X.]henden Na[X.]hweise
über die Einkommensver-hältnisse
ihrer Tö[X.]hter beigebra[X.]ht habe (s. S.
5 des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids des [X.] vom 19.
Mai 2008)
-, kann ni[X.]ht zu Lasten des [X.] gehen. Würde man dies, wie von der [X.] in der mündli-[X.]hen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertreten, anders sehen, so wäre eine unbillige
Bena[X.]hteiligung des [X.] die Folge. Dieser müsste, ob-wohl er eine im öffentli[X.]hen Interesse liegende Aufgabe erfüllt hat, auf seinen Kosten "sitzen bleiben": Da die Beklagte keiner Kostentragungspfli[X.]ht (mehr) unterläge, würde ihr folgeri[X.]htig au[X.]h kein Kostenübernahmeanspru[X.]h gegen den Sozialhilfeträger (mehr) zustehen. Dem Kläger wiederum stünde, da er als Bestattungsunternehmer unter keinen Umständen als kostentragungspfli[X.]htige
Person im Sinne des §
74 SGB
XII angesehen werden könnte, kein Übernah-meanspru[X.]h aus eigenem Re[X.]ht zu.

d) Der
Kläger
kann als bere[X.]htigter Ges[X.]häftsführer ohne Auftrag Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er zur Beisetzung des Verstorbenen für er-forderli[X.]h halten durfte. Da er dieses fremde
Ges[X.]häft im Rahmen seines
Ge-werbes
als Bestattungsunternehmer dur[X.]hgeführt hat, umfasst der Aufwen-dungsersatzanspru[X.]h au[X.]h die übli[X.]he Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 21.
Ok-tober 1999 -
III
ZR 319/98, [X.]Z 143, 9, 16; [X.], Urteil vom 26.
Januar 2005 -
VIII
ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, 641;
jeweils mwN).
Wenn -
wie hier
-
dem Ges[X.]häftsführer bekannt ist
oder er damit re[X.]hnen muss, dass der bestattungs-pfli[X.]htige Ges[X.]häftsherr ni[X.]ht oder nur einges[X.]hränkt leistungsfähig ist, so be-s[X.]hränken si[X.]h die erforderli[X.]hen Kosten auf die Ausgaben, die na[X.]h §
74 [X.] erstattungsfähig sind. Dies ist der Betrag, der übli[X.]herweise für eine würdi-24
25
-

14

-

ge, den örtli[X.]hen Gepflogenheiten entspre[X.]hende, einfa[X.]he Beerdigung anfällt
("Sozialbestattung"). Ni[X.]ht erstattungsfähig sind etwaige weitergehende Auf-wendungen für eine standesgemäße Beerdigung (§
1968 [X.]); andererseits bes[X.]hränkt si[X.]h der Kostenerstattungsanspru[X.]h ni[X.]ht
auf die Kosten einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten "Einfa[X.]hst-bestattung"
(vgl. zu dem Ganzen Grube aaO §
74 Rn.
30
ff; [X.] aaO §
74 Rn.
12
ff).

Dur[X.]h die Begrenzung des Kostenerstattungsanspru[X.]hs
auf die Kosten einer einfa[X.]hen
Beerdigung
erweist si[X.]h im Übrigen au[X.]h die Befür[X.]htung des Berufungsgeri[X.]hts als unbegründet, bei Zuerkennung eines Aufwendungser-satzanspru[X.]hs
na[X.]h Maßgabe der §§
677, 683, 679 [X.] könne ein Bestat-tungsunternehmer den Bestattungspfli[X.]htigen zivilre[X.]htli[X.]h "unbes[X.]hränkt"
auf Kostenerstattung in Anspru[X.]h nehmen.

3.
Ob si[X.]h der Aufwendungsersatzanspru[X.]h des [X.] gegen die [X.] ni[X.]ht nur daraus ergibt, dass diese
bestattungspfli[X.]htig im Sinne des §
13 Abs.
2 Satz
1 [X.] S[X.]hl.-H.
ist, sondern au[X.]h
darauf gestützt werden könn-te, dass die Beklagte Erbin oder jedenfalls [X.] geworden ist (§§
1968, 1922 [X.]),
kann
dahinstehen
(siehe
zu dieser Fallkonstellation OLG Saar-brü[X.]ken, [X.], 228).

4.
Dana[X.]h war das angefo[X.]htene Urteil aufzuheben. Der Senat kann
in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden (§
563 Abs.
3 ZPO), da es bezügli[X.]h der Höhe des Zahlungsanspru[X.]hs keiner weiteren
tatri[X.]hterli[X.]hen
Feststellungen mehr bedarf. Der Behauptung des [X.], die geltend gema[X.]hten -
dem Betrag na[X.]h unbe-strittenen
-
Kosten hielten si[X.]h im Rahmen des für eine "Sozialbestattung"
Übli-[X.]hen, ist die Beklagte ni[X.]ht entgegengetreten. Au[X.]h der von der Beklagten vor-26
27
28
-

15

-

gelegte Widerspru[X.]hsbes[X.]heid enthält keinen Anhaltspunkt
dafür, dass hin-si[X.]htli[X.]h der Erstattungsfähigkeit der geltend gema[X.]hten Kosten unter dem
Aspekt des §
74 SGB
XII
Bedenken bestehen könnten.

S[X.]hli[X.]k
[X.]

[X.]

Hu[X.]ke
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 22.02.2010 -
2 C 682/08 -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 08.02.2011 -
1 S 26/10 -

Meta

III ZR 53/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. III ZR 53/11 (REWIS RS 2011, 1324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1324

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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AN 4 K 17.02431 (VG Ansbach)

Bestattungsrecht - Uneinheitliche Rechtsanwendung durch verschiedene Behörden desselben Rechtsträgers


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