Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 27 U 102/17

27. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9677

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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

II.Der Streitwert für die Berufung wird auf 184.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Gründe

A.

I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen des I1 (nachfolgend: Schuldner) insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Das Insolvenzverfahren ist am 31.08.2016 (Anlage K 1, Bl.6 ff d. A.) auf Grund eines bei Gericht am 09.06.2016 eingegangenen Antrags des Schuldners eröffnet worden.

Die Beklagte, I2, und der Schuldner waren miteinander verheiratet. Die Trennung erfolgte spätestens im Jahr 2009. In der Zeit von Juni 2012 bis März 2016 zahlte der Schuldner monatlich 4.000,00 € an die Beklagte – insgesamt 184.000,00 € – von dessen Konto bei der T X unter dem Verwendungszweck „Vorauszahlung auf Zugewinnausgleich I2“.

Die Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 25.08.2016 – 10 F 557/09 – rechtskräftig geschieden. In dem ausweislich des Protokolls (Bl.24 ff d. A.) an diesem Tag geschlossenen Vergleich vereinbarten die Eheleute u. a., dass der Beklagten gegen den Schuldner ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 2.500.000,00 € zusteht, auf den die erbrachten Vorauszahlungen anzurechnen seien, soweit sie nicht im anstehenden Insolvenzverfahren angefochten werden.

Der Kläger hat die Zahlungen für insolvenzrechtlich anfechtbar gehalten. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anfechtungstatbestand der §§ 130 ff InsO erfüllt sei. Insbesondere sei keine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO gegeben. Hierbei bedürfe die Streitfrage keiner Entscheidung, ob eine aufschiebend bedingte Leistung eine unentgeltliche Leistung darstelle, da Einigkeit dahingehend bestehe, dass der nachträgliche Eintritt der Bedingung eine zuvor bestehende potentielle Anfechtbarkeit aus § 134 InsO beseitige. Dies sei auch sachgerecht, da die Zahlungen nicht aus Freigiebigkeit erfolgt seien. Die Voraussetzungen der §§ 130 bis 133 InsO seien ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner innerhalb des Zeitraums der Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen sei oder mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und die Beklagte dahingehende Kenntnis gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

III. Mit der Berufung wendet sich der Kläger mit näheren Ausführungen gegen die Abweisung der Klage.

Der Kläger hält die Zahlungen insbesondere weiterhin nach § 134 InsO für anfechtbar und stellt in Abrede, dass eine Scheidung überhaupt einen tauglichen Bedingungseintritt im Sinne des § 158 Abs.1 BGB darstellt, was er näher ausführt.

Zudem sei auch eine Anfechtung nach § 133 Abs.2 InsO eröffnet, da der am 25.08.2016 geschlossene Vergleich und die jeweiligen Zahlungen als Erfüllungshandlungen hiernach anfechtbar seien. Die Vereinbarung der Verrechnung habe andere Gläubiger unmittelbar benachteiligt.

Der Kläger hat angekündigt,

die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend zu beantragen, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn einen Betrag in Höhe von 184.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat angekündigt,

              die Zurückweisung der Berufung zu beantragen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Hierbei verweist sie darauf, dass der geschlossene Vergleich wirksam und nicht auf eine vorsätzliche Schädigung anderer Gläubiger gerichtet gewesen sei, was sie unter Hinweis auf eine mindestens bestehende Ausgleichsforderung in Höhe von 4.000.000,00 € näher ausführt. Insbesondere seien die Zahlungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, als weder sie noch der Schuldner von einem Vermögensverfall hätten ausgehen können.

Im Übrigen macht sie nähere Ausführungen dazu, dass der Schuldner sie hinsichtlich der monatlich gezahlten 4.0000,00 € darauf verwiesen habe, dass sie aus den von ihm freiwillig zur Verfügung gestellten Mitteln ihren Lebensunterhalt zu bestreiten habe. Entsprechend sei sie zum Verbrauch der Mittel gezwungen gewesen.

IV. Der Senat hat die Parteien unter dem 15.02.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger hat hierzu im weiteren Verlauf noch Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ergänzend ist ausführen:

I. Das Landgericht hat insbesondere im Ergebnis zutreffend einen Anspruch aus § 134 Abs. 1 InsO mangels Unentgeltlichkeit der Zahlungen verneint.

1) Dies beruht bereits darauf, dass die Zahlungen ausweislich des Verwendungszwecks auf einen zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten erfolgten.

Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass zu unterscheiden ist, welche Rechtshandlung überhaupt und mit den sich hieran anknüpfenden Rechtsfolgen angefochten wird. Die Zahlungen des Schuldners erfolgten weit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und waren eine Folge der Jahre zuvor erfolgten Trennung zu einem Zeitpunkt, als das Scheidungsverfahren ebenfalls schon seit Jahren anhängig war. Maßgeblich ist nach § 140 Abs.1 InsO hinsichtlich der einseitigen Zahlungen mit Tilgungsbestimmung der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Ausgehend hiervon stellen sich die Zahlungen nicht als unentgeltlich dar.

Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist bei Zuwendungen unter Ehegatten grundsätzlich die Frage, ob der Vermögensminderung eine Gegenleistung gegenübersteht oder diese aus Freigiebigkeit erfolgt ist (vgl. Henckel in Jaeger, InsO, § 134, Rn.23; Klaahsen in Kölner Kommentar zur InsO, § 134, Rn.71 ff; Hess in Hess, Großkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage, § 134, Rn.70 ff; Rogge/Leptien, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage, § 134, Rn.31 ff; Dauernheim in Frankfurter Kommentar zur InsO, 8. Auflage, § 134, Rn.21). Die Zahlungen erfolgten vorliegend nicht aus Freigiebigkeit, sondern mit dem Ziel einer Anrechnung auf den im Fall der Scheidung zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten. Dies stellt den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt der Zahlungen dar und führt bereits zur Verneinung einer Unentgeltlichkeit.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine vor Beendigung des Güterstands erfolgte Vereinbarung über den Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs.2 und Abs.3 BGB grundsätzlich unwirksam sei und die Möglichkeit, vorzeitigen Zugewinn zu erlangen, kein Anwartschaftsrecht begründe, kommt es hierauf nicht an. Es geht einzig um tatsächlich (einseitig) erbrachte Zahlungen auf einen zukünftigen (erwarteten) Zugewinnausgleichsanspruch. Derartige Zahlungen sind für Ausgleichsberechtigte lediglich vorteilhaft und rechtlich unbedenklich.

Hierbei finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner die Zahlungen aus anderen Gründen vorgenommen hat, die ausnahmsweise auf einer Freigiebigkeit beruhen könnten oder die Zahlungen sachwidrigen Vermögensverschiebungen gedient hätten (vgl. hierzu: Ede/Hirte in Uhlenbrock, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn.145 f.). Die Eheleute lebten zum Zeitpunkt der Aufnahme der Zahlungen bereits seit Jahren getrennt. Angesichts des im Vergleich vereinbarten hohen Zugewinnausgleichsanspruchs der Beklagten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgten Zahlungen der Höhe nach auffällig sind. Die insgesamt erbrachten Zahlungen stellen nicht einmal 10 Prozent des im Vergleich vorgesehenen Zugewinnausgleichsanspruchs dar. Die Ehe war maßgebend durch die berufliche Tätigkeit des Schuldners bestimmt. Es liegt bei einem derartigen Verlauf der Ehe auf der Hand, dass erhebliche Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau im Raum stehen. So verwundert es nicht, dass der Schuldner von sich aus auf einen zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten – Jahre nach Einleitung des Scheidungsverfahrens – Zahlungen aufgenommen hat. Angesichts dieser eigenen Einschätzung des Schuldners stellt sich der Ablauf als durchgängig unauffällig dar.

Ausgehend hiervon erfolgten die Zahlungen von Anfang an aus insolvenzrechtlicher Sicht nicht unentgeltlich. Soweit es nicht zur Scheidung gekommen wäre, wäre allenfalls an eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zu denken, um die es vorliegend nicht geht. Eine Rückforderung käme ohne den Vergleichsschluss nur in Betracht, wenn kein materiell-rechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der Zahlungen bestehen würde, wofür keine Anhaltspunkte vorhanden sind.

2) Unabhängig davon hat das Landgericht zutreffend näher ausgeführt, dass wegen der im weiteren Verlauf tatsächlich erfolgten Scheidung spätestens eine Anfechtbarkeit nach § 134 InsO ausscheidet. Mit dem (aufschiebenden) Bedingungseintritt stellen sich Erfüllungshandlungen jedenfalls nicht mehr als unentgeltlich dar (vgl. Henckel in Jaeger, InsO, § 134, Rn.11; Kayser in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage, § 134, Rn.26; Ede/Hirte in Uhlenbrock, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn.46).

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass es sich bei der Scheidung nicht um einen Bedingungseintritt im Sinne des § 158 Abs.1 BGB handelt, kommt es hierauf nicht an. Es mag zutreffend sein, dass der Eintritt der Scheidung keine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern eine Rechtsbedingung (vgl. hierzu: Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage, Einf v § 158, Rn.5). Dies hat aber auf die insolvenzrechtliche Beurteilung keinen Einfluss. Die vorliegende Konstellation ist jedenfalls über § 140 Abs.3 InsO erfasst. Es geht nämlich vorliegend nicht darum, ob ein geschütztes Anwartschaftsrecht auf Seiten der Beklagten entstanden ist. Maßgeblich ist vielmehr einzig, ob der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung gegenüberstand. Dies ist mit Eintritt der Scheidung der Fall, da sich der Zugewinnausgleichanspruch der Beklagten – dessen Bestehen jedenfalls in Höhe der erhaltenen Zahlungen nicht zweifelhaft ist – um die anrechenbaren Zahlungen verringert hat. Dieser materiell-rechtliche Anspruch der Beklagten bestand auch ohne die Scheidungsfolgenvereinbarung. Hierin liegt lediglich dessen rechtskräftige Feststellung. Dieser Sachverhalt ist mit Zahlungen auf eine Nichtschuld nicht vergleichbar. Es greift vielmehr der vom Landgericht näher dargestellte Grundsatz, dass der erfolgte Bedingungseintritt – jedenfalls auch die erfolgte Scheidung – für eine Anfechtbarkeit nach § 134 InsO keinen Raum lässt.

II. Ebenso zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass weitere Anfechtungstatbestände nicht eingreifen.

1) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 InsO nicht vor.

a) Die im Vergleich vom 25.08.2016 erfolgte Anrechnung der erbrachten Zahlungen beeinträchtigte die Gläubiger bereits deshalb nicht unmittelbar, weil der Schuldner die Zahlungen mit einer konkreten Zweckbestimmung versehen hatte, wonach diese ausdrücklich auf den (späteren) Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten erfolgten. Die Zahlungen erfolgten insoweit nicht auf Grundlage eines geschlossenen entgeltlichen Vertrags, sondern in der (einseitigen) Erwartung eines (hohen) Zugewinnausgleichsanspruchs der Beklagten auf Seiten des Schuldners.

Auch ohne die (nochmalige) Bekräftigung in dem geschlossenen Vergleich, wären die Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen gewesen. Die nochmalige Nennung im Vergleich hat nicht zu einer (auch nur mittelbaren) objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO geführt, was im Rahmen des § 133 Abs.2 InsO aber auch nicht ausreichend wäre. Die „Verminderungen“ des Schuldnervermögens sind einzig durch die vorherigen Zahlungen eingetreten.

Der Verweis des Klägers darauf, dass die inkongruenten Zahlungen des Schuldners bis zur rechtskräftigen Ehescheidung und dem Abschluss des Vergleichs über den Zugewinnausgleichsanspruch in Ermangelung eines bis dahin bestehenden Zahlungsanspruchs der Beklagten keine Erfüllungswirkung gehabt hätten, ist unerheblich. Hierauf kommt es für die insolvenzrechtliche Beurteilung nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beklagten kein materiell-rechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der erfolgten Zahlungen zugestanden hat. Auch wenn es hierauf nicht ankommt, ist ausgehend von den über den Verlauf der Ehe bekannten Umständen vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auch der Schuldner – anwaltlich vertreten – dem Vergleich zugestimmt hat.

b) Unabhängig davon wäre eine Anfechtung bei einer anderen Beurteilung jedenfalls nach § 133 Abs.2 S.2 InsO ausgeschlossen. Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen während der Ehe mit einem zu erwartenden hohen Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten, dem seit Jahren vorliegenden Trennungszeitpunkt und dem Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzungen danach besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagten ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Der Ablauf lässt einzig die Wertung zu, dass die Vereinbarung im laufenden Scheidungsverfahren allein deshalb erfolgt ist, um im Scheidungsverbund einen Abschluss erreichen zu können, was regelmäßig nur bei einer Regelung der ebenfalls anhängigen Folgesachen möglich ist. Angesichts der in der Verhandlung vor dem Familiengericht erfolgten Erklärungen des Schuldners zum gestellten Insolvenzantrag stellt sich die Schilderung der Beklagten als nachvollziehbar dar, dass eine weitere Auseinandersetzung darüber, ob der ihr zustehende Zugewinnausgleichsanspruch 2,5 Millionen € oder deutlich mehr betragen würde, nicht als lohnenswert erschien.

2) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 133 Abs.1 InsO sind ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Die Zahlungen waren zwar inkongruent, da die Beklagte noch keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich hatte. Das Indiz der Inkongruenz und das bestehende Näheverhältnis – soweit hiervon bei den getrennt lebenden Eheleuten noch gesprochen werden kann – lassen aber keinen Rückschluss auf eine Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu. Die frühzeitigen Zahlungen auf einen (künftigen) Zugewinnausgleichsanspruch stellen sich – wie bereits näher ausgeführt – vorliegend vielmehr als unauffällig dar.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO (siehe hierzu: Götz in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage, § 708, Rn.18).

Meta

27 U 102/17

03.05.2018

Oberlandesgericht Hamm 27. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 27 U 102/17 (REWIS RS 2018, 9677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9677

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