Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 3 StR 411/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 316

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B3STR411.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 411/16
vom
21. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 4.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann hier dahinstehen, ob § 31 Abs. 2 [X.] die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs der einzubeziehenden Entscheidung mit der Folge durchbricht, dass das [X.] auch über die Länge der Sperrfrist gemäß §
69a Abs. 1 StGB vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgen-ausspruch befinden konnte. Denn in die Frist von 18 Monaten, auf die die
[X.] erkannt hat, ist gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB auch die [X.] der vorläufigen Entziehung zwischen letzter Tatsachenfeststellung und Rechts-kraft des Urteils des Amtsgerichts [X.] einzurechnen. Damit endet die ur-sprünglich festgesetzte Sperrfrist jedenfalls zu einem [X.]punkt nach dem Ab--
3
-
lauf der neuen Sperrfrist. Das [X.] hat damit eine insgesamt kürzere Sperrfrist
festgesetzt.
[X.]Schäfer Gericke

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 411/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 3 StR 411/16 (REWIS RS 2016, 316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 316

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.