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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B3STR411.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 411/16
vom
21. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 4.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann hier dahinstehen, ob § 31 Abs. 2 [X.] die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs der einzubeziehenden Entscheidung mit der Folge durchbricht, dass das [X.] auch über die Länge der Sperrfrist gemäß §
69a Abs. 1 StGB vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgen-ausspruch befinden konnte. Denn in die Frist von 18 Monaten, auf die die
[X.] erkannt hat, ist gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB auch die [X.] der vorläufigen Entziehung zwischen letzter Tatsachenfeststellung und Rechts-kraft des Urteils des Amtsgerichts [X.] einzurechnen. Damit endet die ur-sprünglich festgesetzte Sperrfrist jedenfalls zu einem [X.]punkt nach dem Ab--
3
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lauf der neuen Sperrfrist. Das [X.] hat damit eine insgesamt kürzere Sperrfrist
festgesetzt.
[X.]Schäfer Gericke
Tiemann Hoch
Meta
21.12.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 3 StR 411/16 (REWIS RS 2016, 316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 316
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