Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2013, Az. V ZR 281/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1837

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

V ZR 281/11
Verkündet am:

18. Oktober 2013

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 2 Abs. 3
a)
[X.] im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] ist nicht, wer selbst
(Mit-) Berechtigter ist.

b)
Das Rechtsverhältnis der [X.] nach § 2 Abs. 1, 1a [X.] untereinan-der bestimmt sich nicht nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes über das Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, sondern nach dem [X.] der [X.], bei Miterben also nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Erbengemeinschaft.

[X.], Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2013 -
V ZR 281/11 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. Schmidt-Räntsch
und
Dr. [X.], die Richterin Weinland und den Richter
Dr. Kazele
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilse-nats des Kammergerichts vom 1. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien waren Mitglieder einer Erbengemeinschaft, der ein Grund-stück im früheren Ostteil von [X.] gehört. Dieses Grundstück stand [X.] im Eigentum einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter R.
H. war. Die Gesellschaft geriet während des [X.] unter [X.], weil [X.] war. Er versuchte, sein Vermögen [X.] dadurch zu erhalten, dass er M. H. , die mit seinem [X.]verheiratet war, zur Mehrheitsgesellschafterin [X.]. 1942 lösten die Gesellschafter die Gesellschaft auf und verkauften das Grundstück, um das es im vorliegenden Rechtstreit geht, an
den Kaufmann
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G. , der es 1946 [X.]zurückverkaufte. Diese verstarb 1972 und wurde von der [X.] zu 1 und dem Rechtsvorgänger des [X.] zu 2 beerbt, die als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen wurden. Als der Rechtsvorgänger des [X.] zu 2 im Jahr 1994 starb, [X.] der Beklagte zu 2 als neues Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen.

Zu diesem Zeitpunkt war ein Restitutionsverfahren vor der zuständigen Behörde anhängig, das 1999 zu dem Erlass eines [X.] führte, in welchem das Grundstück der Erbengemeinschaft nach [X.], be-stehend
aus der Klägerin mit einem 3/4-Anteil und den beiden [X.] mit je einem 1/8-Anteil, übertragen wurde. Dieser Bescheid ist seit 2005 bestandskräf-tig und seit Ende 2007 im Grundbuch vollzogen. [X.] übertrugen die [X.] ihre Erbanteile auf die Tochter der [X.] zu 1. Die Klägerin nahm diese in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch und einigte sich dort mit ihr darüber, dass n-sprüche der Klägerin nach §
7 Abs. 7 [X.] und ihrer eigenen Verwendungs-ersatzansprüche aus § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zahlt. Im vorliegenden Rechts-streit verlangt die Klägerin von den [X.] im Wesentlichen die Freistellung mit der Tochter der [X.] zu 1, hilfsweise zur Leistung nicht an sich, son-dern an die Erbengemeinschaft.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihre Anträge weiter.

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Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Rechtsbeziehungen
der [X.] richteten sich nach Erbrecht. Danach stehe der Klägerin ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu, den sie aber nicht geltend gemacht habe. Belastungen des Nachlassgegenstands durch einzelne Miterben und Einnahmen, die allen Miterben nach der Quote ihres Erbrechts zustünden, seien im Zuge der Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

II.

Diese
Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich die [X.] der Beteiligten allein nach Erbrecht richten und die geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.], nach § 3 Abs.
3 Satz 6 Halbsatz 2 [X.] in Verbindung mit § 678 BGB, nach § 823 Abs.
2
BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] oder nach § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] ausgeschlossen sind.

a) Die Ansprüche auf Auskehrung
von Miete und auf Schadensersatz wegen Verletzung des [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] richten sich gegen den Verfügungsberechtigten im Sinne von § 2 Abs.
3 [X.]. Der Anspruch auf Freistellung nach § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] richtet sich gegen den, der das Pfandrecht bestellt hat. Das ist normalerweise der Ver-4
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fügungsberechtigte (Senat, Urteil
vom
16. Dezember 2005

V
ZR
195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 Rn. 17;
vgl. auch Urteil
vom
17. Oktober 2008

V
ZR 31/08, [X.], 1813, 1814 f. Rn. 17).
Der Freistellungsanspruch
könnte auch einen Dritten
treffen; eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

b) Die [X.] waren und sind nicht Verfügungsberechtigte.

aa)
Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass [X.] nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Eigentümer oder derjenige ist, der Verfü-gungsmacht über den [X.] hat. Diese Voraussetzung traf zwar auf die [X.] bis zum Eintritt der Bestandskraft des [X.] zu. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie als Miterben Eigentümer des hier interessierenden Grundbesitzes und nach dem Wortlaut von §
2 Abs. 3 Satz 1 [X.] verfügungsbefugt. Die [X.] waren dessen ungeachtet aber auch Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.]. Der Grundbesitz ist deshalb nicht nur der Klägerin, sondern der Klägerin und den [X.] als Erbengemein-schaft restituiert worden.

[X.]) Wer selbst Berechtigter ist, kann nicht Verfügungsberechtigter sein.

(1) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 [X.] wäre zwar auch der Be-rechtigte Verfügungsberechtigter, wenn er vor Erlass des [X.] schon Eigentümer des [X.]s ist oder Verfügungsmacht dar-über hat. Insoweit geht der Wortlaut der Vorschrift aber über deren Zweck hin-aus und führte zu Ergebnissen, die ihrem
Zweck widersprächen. Er ist deshalb teleologisch einschränkend dahin auszulegen, dass [X.] nur ist, wer nicht selbst (Mit-)Berechtigter ist.

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(2) Der Verfügungsberechtigte steht zu dem Berechtigten in einem treu-handähnlich ausgestalteten Verhältnis (Senat, Urteile
vom
16. Dezember 1994

V
ZR 177/93, [X.]Z 128, 210, 211, vom
30. September 2005

V
ZR 185/04, [X.] 2005, 359, 360 und vom
18. September 2009

V
ZR 118/08, NJW-RR 2010, 590, 592 Rn. 20; [X.], Urteil
vom
16. Dezember 2004
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III [X.], NJW-RR 2005, 391, 392). Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen wie ein Treuhandverhältnis ausgebildet ([X.], Urteil
vom
16.
Dezember 2004

III
ZR
72/04, NJW-RR 2005, 391, 392; Senat, Urteil
vom
6. Juli 2007 -
V [X.], [X.] 2007, 142, 143 Rn. 13). Deshalb ist der Verfügungsberechtigte etwa weder verpflichtet, sich um eine Verbesserung der Erträge des Restituti-onsgrundstücks zu bemühen (Senat, Urteil
vom
29.
Juni 2007 -
V [X.], NJW-RR 2007, 1611, 1612 Rn. 10 und vom
6. Juli 2007 -
V [X.], [X.] 2007, 142, 143 Rn. 14-16) noch dazu, sich bei Gläubigern, deren Forderungen durch Grundpfandrechte an dem Grundstück gesichert sind, für
eine Stundung der Forderungen einzusetzen
(Senat, Urteil
vom
18. September 2009

V
ZR
118/08, NJW-RR 2010, 590, 592 Rn. 20). Im Übrigen aber hat er die Interessen des Berechtigten zu wahren. Er hat nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] Verfügungen und die Eingehung langfristiger schuldrechtlicher Verpflichtungen
in Ansehung des [X.]s grundsätzlich zu unterlassen. Er muss die zu restituierende Sache erhalten (Senat, Urteil
vom
28. Juni 2002

V
ZR 165/01, [X.], 2425, 2427; [X.], Urteil
vom
16. Dezember 2004

III
[X.], NJW-RR 2005, 391, 393)
und entsprechende Maßnahmen so durchführen, wie es dem Interesse des Berechtigten entspricht (§ 3 Abs. 3 Satz 6 [X.]; Senat,
Urteil
vom
6. Juli 2007 -
V [X.], [X.] 2007, 142, 143
Rn.
13). In diesem Rahmen muss er etwa die Erträge des Grundstücks dazu einsetzen, die Forderungen zu bedienen, die durch Grundpfandrechte an dem 12
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Grundstück gesichert sind (Senat, Urteil
vom
18. September 2009

V
ZR
118/08, NJW-RR 2010, 590, 592 Rn. 20).

(3) Grundlage dieser Ausgestaltung der Rechtsstellung des Verfügungs-berechtigten ist die -
im Normalfall auch zutreffende -
Überlegung, dass der Verfügungsberechtigte nach der Stellung eines [X.], der sich als nach § 34 Abs. 1 [X.] mit dem Einritt der Bestandskraft des [X.] und der anderen in der Vorschrift genannten Bedingungen
verlieren. In dem mehr oder weniger langen Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt
ist er -
mit den erwähnten Einschränkungen -
lediglich Sachwalter des Berechtigten. Auf einen Eigentümer, der selbst (Mit-)Berechtigter ist, trifft dieser Grundgedanke nicht zu. Er verliert sein Eigentum nicht. Er bleibt vielmehr -
zusammen mit den anderen [X.] -
Eigentümer. Er kann nicht auf die Rolle des Sachwal-ters fremder Angelegenheiten verwiesen werden. Welche Befugnisse ihm im Verhältnis
zu den übrigen [X.] zustehen, kann deshalb nur aus [X.] und damit aus dem [X.] zu den [X.] bestimmt werden. Bei einer Erbengemeinschaft, um die es hier geht,
sind das die Regelungen über die [X.] der Mitglieder einer Erbengemeinschaft, namentlich § 2038 BGB. Nach diesen Vorschriften richtet sich auch, ob und in welchem Umfang ein ausgeschiedenes Mitglied der Erbengemeinschaft dieser gegenüber zum Ersatz von Schäden aus einem [X.] gegen die erbengemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Verwaltung des Nachlasses verpflichtet ist.

[X.]) An dieser Rechtslage ändern entgegen der Ansicht der Klägerin die besonderen Regelungen des Vermögensgesetzes über die Zusammensetzung einer Erbengemeinschaft als Berechtigter in § 2a [X.] nichts. §
2a Abs. 2 13
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Satz 1 [X.] bestimmt zwar, dass abweichend von den allgemeinen Bestim-mungen des Erbrechts an Stelle von nicht namentlich benannten Erben die Klägerin Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Die Klägerin ist in solchen Fällen nach § 2a Abs. 2 Satz 2 [X.] mit den bekannten Miterben in ungeteilter [X.] als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen. Diese ist nach den erbrechtlichen Vorschriften zu verwalten und auseinanderzusetzen,
soweit nicht in dem [X.] ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Das ist hier nur für das Recht an Position III/18 geschehen, welches die Tochter der [X.] zu 1 im Verhältnis zur Klägerin allein zu übernehmen hat. Ansonsten findet aber das Erbrecht uneingeschränkt Anwendung.

2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich erbrechtliche Ansprüche der Klägerin nicht verneinen.

a) Ansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Erbauseinandersetzung be-stehen allerdings
nicht.

aa) Die verlangte Freistellung und die beanspruchte Zahlung können zwar das Ergebnis einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der Klä-gerin mit zunächst den [X.] und jetzt der Tochter der [X.] zu 1 sein. Zweifelhaft ist aus den von dem Berufungsgericht aufgezeigten Gründen schon, ob sie vor Durchführung der Auseinandersetzung überhaupt verlangt werden können. Das bedarf keiner Vertiefung. Die Klägerin hat gegen die [X.] weder einen Anspruch auf Gesamt-
noch einen Anspruch auf Teilauseinander-setzung der Erbengemeinschaft geltend gemacht. Sie hat ihre Klage vielmehr auf den restitutionsrechtlichen Freistellungsanspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten und auf einen Anspruch auf Schadensersatz we-gen Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung des Anwesens gestützt. Daran 15
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hat sich auch im [X.] nichts geändert. Hier hat sich die Klägerin lediglich hilfsweise auf den Standpunkt gestellt, die Ansprüche stünden,
wenn nicht ihr allein, dann jedenfalls der
Erbengemeinschaft zu,
und hilfsweise Leis-tung an die Prozessparteien

verlangt, womit
nach der Berufungsbegründung die Erbengemeinschaft gemeint ist.

[X.]) Jetzt kann die Klage nicht mehr auf einen [X.] gestützt werden. Dieser richtete sich nämlich nunmehr allein gegen die Tochter der [X.] zu 1, weil die [X.]
ihre Anteile auf
diese übertragen haben und dadurch aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind. Daran ändert der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat [X.] des § 265 ZPO nichts, weil Gegenstand des Rechtsstreits, wie ausgeführt, nicht die vollständige oder teilweise Auseinan-dersetzung der Erbengemeinschaft
war, sondern der restitutionsrechtliche Frei-stellungsanspruch und der Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung bei der Verwaltung des Anwesens. Dieser Klage ist durch die Übertragung der Erbanteile auf die Tochter der [X.] zu 1 die Grundlage nicht entzogen worden.

b) In Betracht kommt indessen, was das
Berufungsgericht nicht gesehen hat, ein Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die [X.] als ihre früheren Mitglieder wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 2038 Abs.
1 BGB.

aa) Diesen Anspruch kann die Klägerin als Mitglied der Erbengemein-schaft nach § 2039 Satz 1 BGB selbst geltend machen. Dafür kann im [X.] Revisionsverfahren offen bleiben, ob sie auch Leistung an sich [X.] könnte. Das wäre nach der Rechtsprechung des Senats möglich, wenn der 18
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Nachlass nur so auseinandergesetzt werden kann oder wenn die anderen [X.] der Erbengemeinschaft der Geltendmachung in dieser Form zustimmen (Senat, Urteile
vom
13. März 1963

V
ZR 208/61, [X.] 1963, 578, vom
11.
März 2005 -
V [X.], NJW-RR 2005, 887, 891 sub II 4. und vom
13.
Mai 2005 -
V [X.], NJW-RR 2005, 1256, 1257 sub II 1.
b). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann offen bleiben, weil die Klägerin, in der Sache hilfsweise Leistung an die Erbengemeinschaft beantragt hat.

[X.]) Nach dem Vortrag der Klägerin ist ein Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegen die [X.] möglich. Denn danach sollen die [X.] den Nachlass nicht ordnungsmäßig verwaltet haben. Das lässt sich [X.] nicht aus einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 [X.] ableiten, weil diese Vorschrift im Verhältnis von Miterben untereinander keine Anwendung findet. Vielmehr kann ein Pflichtenverstoß nur erbengemeinschaftsrechtlich begründet werden. Das hat die Klägerin erkennbar übersehen. Sie hätte hierauf hingewie-sen werden und Gelegenheit erhalten müssen, ihren Vortrag dem
veränderten rechtlichen Gesichtspunkt anzupassen. Dabei müsste dargelegt werden, [X.] die [X.] den Nachlass als Miterben nicht ordnungsgemäß verwaltet und dadurch einen Schaden verursacht haben. Ein Anspruch auf Freistellung ergäbe sich aus § 280 Abs. 1 BGB auch nur, wenn eine ordnungsgemäße Ver-waltung die Ablösung der Pfandrechte erfordert hätte.
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III.

Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil die notwendigen [X.] fehlen. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 18.02.2011 -
2 O 471/08 -

KG [X.], Entscheidung vom 01.11.2011 -
7 [X.]/11 -

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Meta

V ZR 281/11

18.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2013, Az. V ZR 281/11 (REWIS RS 2013, 1837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1837

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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