Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. 1 StR 263/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8365

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[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
___________________________

StGB § 263 Abs. 1 und 2; StPO §§ 261, 244 Abs. 2 und 3

Zur tatgerichtlichen Klärung, ob bei Betrug die einzelnen [X.] jeweils durch den Irrtum der
Geschädigten veranlasst waren, wenn den Angeklagten die Täuschung einer sehr großen Zahl von Personen (hier: mehr als 50.000) mit Kleinschäden (hier: jeweils unter 50 Euro) zur Last liegt.

[X.], Beschluss vom 6. Februar 2013 -
1 [X.] -
LG [X.]

Meta

1 StR 263/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. 1 StR 263/12 (REWIS RS 2013, 8365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8365

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1 StR 263/12

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