29. Senat | REWIS RS 2015, 7345
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Markenbeschwerdeverfahren – "TimePartner" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 033 811.3
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 29. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen [X.] und Akintche
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012 aufgehoben.
I.
Das Wortzeichen
TimePartner
ist am 23. Mai 2008 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 35: Werbung, Planung von Werbemaßnahmen; Geschäftsführung, Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, betriebswirtschaftliches Prozessmanagement; Prozessoptimierung durch betriebswirtschaftliche Beratung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Büroarbeiten; gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Vermittlung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen [X.]arbeitsunternehmen und gewerblichen Abnehmern; Personalberatung (betriebswirtschaftliche Beratung), Personalvermittlung; Personalmanagementberatung, Personalwerbung; Personal-, Stellenvermittlung; Arbeitnehmerüberlassung auf [X.]; Vermittlung von [X.], Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); [X.]arbeitskräftemanagement am Firmensitz des Kunden (On-Site-Management);
Klasse 38: Telekommunikation, Telefondienste mittels eines Call Centers;
angemeldet worden.
Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung – mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung, Planung von Werbemaßnahmen“ – wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Verkehr verstehe die aus der [X.] kommenden Begriffe „Time“ und „Partner“ im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als Hinweis auf Dienstleistungen, die der Zusammenführung von Partnern auf [X.] dienten oder für deren Tätigkeit benötigt würden. Der Begriff sei unmittelbar im Sinne von „Partner auf [X.]“ verständlich und für die in Frage stehenden Dienstleistungen glatt beschreibend. So könne Arbeitnehmerüberlassung oder Geschäftsführung z. B. bei zeitlich begrenzten Events auf [X.] erfolgen, die Telefondienste mittels Call-Center könnten auf [X.] bestimmt sein und ebenso die Vermittlung von Partnern.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Juli 2012, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012 aufzuheben.
Sie hat die Beschwerde nicht begründet. Im Erinnerungsverfahren hat sie vorgetragen, das Zeichen werde als Wortschöpfung erkannt, der kein direkter Aussagegehalt zugeordnet werden könne. Die Interpretation im Sinne von „Partner auf [X.]“ erfordere eine analysierende Betrachtung mit mehreren Gedankenschritten, die der Verkehr aber nicht vornehme. Selbst in dieser Bedeutung habe das Zeichen aber keinen konkreten Aussagegehalt für die beanspruchten Dienstleistungen. Die zeitliche Befristung stelle weder ein charakteristisches Merkmal noch eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen dar, da alle Dienstleistungen jedes Unternehmens zeitlich befristet seien.
Zum weiteren Vorbringen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung des Zeichens „TimePartner“ stehen für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen nicht an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 935 Rn. 8 – [X.]; [X.] 2006, 850 Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], a. a. [X.] - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229 Rn. 27 - BioID; a. a. [X.], Rn. 66 - [X.]; [X.] [X.] 2008, 710 Rn. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949 Rn. 10 - My World; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], a. a. [X.] - [X.]; [X.] 2009, 411 Rn. 8 - [X.]; [X.] 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; a. a. [X.] - My World).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; [X.], [X.], 522, Rn. 8 – [X.] schönste Seiten; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 - [X.]; [X.] [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung ([X.], [X.], 1143, Rn. 15 – [X.] werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.], [X.] 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.], [X.], 270 Rn. 11 - Link economy; [X.] 2009, [X.]. 10 - [X.]; a. a. [X.], Rn. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.], [X.], 1100 Rn. 20 - [X.]!; a. a. [X.] - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - Gute [X.]en - Schlechte [X.]en). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], a. a. [X.] Rn. 23 - [X.]!; a. a. [X.] 855 Rn. 28 f. - [X.]). Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe allerdings dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. – [X.]; a. a. [X.] Rn. 98 – Postkantoor; [X.] [X.] 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress).
2. Die angemeldete Wortkombination enthält für die hier relevanten Dienstleistungen weder einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt noch weist sie einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf.
1. jemanden, der mit anderen etwas gemeinsam [zu einem bestimmten Zweck] unternimmt, sich mit anderen zusammentut2. jemanden, der mit einer anderen Person zusammenlebt, ihr eng verbunden [X.] jemanden, der mit anderen auf der Bühne, im Film o. Ä. auftritt, spielt4. (Sport) Gegenspieler, Gegner5. Teilhaber.
Selbst wenn beide Einzelbegriffe für sich allein einen Sachhinweis auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 35 und 38 geben könnten, genügt dies nicht, um der in der Wortbildung enthaltenen Gesamtaussage die Unterscheidungskraft abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] [X.] 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; [X.] 2004, 680 Rn. 40 - [X.]; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 183 f.). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. [X.] [X.] 1995, 408, 409 - [X.]; BPatG [X.] 1997, 639, 640 – [X.]; [X.] W (pat) 50/05 - linguadict, 24 W (pat) 124/06 - derma fit, 24 W (pat) 95/07 - [X.], jeweils veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). Dies ist auch vorliegend der Fall.
Die [X.] kennt zwar durchaus Wortkombinationen mit „partner“, wie z. B. „co-partner“, „media partner“, „[X.]“, „swap parnter“ oder „pilot partner“. Die Wortkombination „TimePartner“ existiert im [X.] jedoch nicht (vgl. [X.]; http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=timepartner&l=deen&in=&lf=de; http://dict.leo.org). Weder „[X.]partner“ noch die vom [X.] angenommene Bedeutung „Partner auf [X.]“ werden entsprechend übersetzt. Für den „Partner auf [X.]“ gibt es vielmehr andere Umschreibungen wie z. B. „temporary partner“ oder „a partner for a limited period of time“. Die wörtliche [X.] Übersetzung „[X.]partner“ wird im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch ebenfalls nicht verwendet, obwohl es eine Vielzahl von Verbindungen gibt, bei denen dem Wort „Partner“ eine nähere Bestimmung vorangestellt wird. Dabei kann es sich regelmäßig um Begriffe handeln, die den Gegenstand der Partnerschaft (Geschäftspartner, Vertragspartner, Ehepartner, Koalitionspartner, Handelspartner, Reisepartner) oder auch das Objekt, mit dem die Partner sich beschäftigen wie z. B. Klavier-, Golf- oder Tennispartner beschreiben. „[X.]“ im Sinne von [X.]raum spielt ferner bei der Partnerschaft zwischen zwei Menschen, wie „[X.]“, „Lebenspartner“ oder „[X.]“, eine Rolle.
Der Begriff „[X.]“ als solcher eignet sich nach dem Vorgesagten dagegen nicht als beschreibendes Attribut von „Partner“. „[X.]“ ist kein bestimmter Zweck im Sinne der Definition von „Partner“, zu dem sich Personen zusammenschließen können. Man kann auch nicht „Teilhaber“ oder „Gegenspieler“ von [X.] sein. In die vorgenannte übliche Art der Wortbildung reiht sich das Anmeldezeichen „TimePartner“ daher nicht ein. In ihrer Zusammensetzung ist die Wortkombination eher ungewöhnlich und regt zum Nachdenken an, weil sich dem angesprochenen Verkehr weder in der [X.] noch in der [X.] unmittelbar erschließt, welche nähere Konkretisierung der Begriff „Partner“ durch den weiten Begriff „Time“ oder „[X.]“ erfahren soll, bzw. welche konkrete Sachaussage damit vermittelt würde. Der inländische Verkehr wird hier dem Zeichen weder in seiner [X.]n noch in seiner [X.] Form ohne weiteres eine sinnvolle Bedeutung beimessen können. Zu dem – vom [X.] unterstellten – Verständnis im Sinne von „Partner auf [X.]“ mit der denkbaren Bedeutung einer zeitlich begrenzten Partnerschaft benötigt der angesprochene Verbraucher, der hier im Wesentlichen aus dem unternehmerisch tätigen Publikum besteht und dessen [X.] insoweit nicht zu gering veranschlagt wird, mehrere analysierende Zwischenschritte.
b) Das Anmeldezeichen eignet sich damit selbst für die Dienstleistungen, die die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes betreffen, als sprechende Marke. Es verbindet den für diese Dienstleistungen zentralen Begriff „Time“ oder „[X.]“ mit dem positiv besetzten Begriff „Partner“ und weckt damit die bloße Assoziation an eine [X.], ohne gleichzeitig eine Sachaussage über diese Dienstleistungen zu enthalten. Denn weder wird der von der [X.]arbeitsfirma überlassene Arbeitnehmer „Partner“ des Arbeitgebers, noch teilen der gewerbliche Vermittler und der potentielle Arbeitgeber sich „[X.]“.
Erst recht gilt dies für die weiteren zurückgewiesenen Dienstleistungen, bei denen der Begriff „[X.]“ kein vergleichbar zentraler Begriff ist, sondern nur im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Vertragslaufzeit Relevanz hat. Die unter die Oberbegriffe Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten fallenden Dienstleistungen der Klasse 35 und die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 mögen – wie letztlich jede Dienstleistung - eine zeitliche Befristung besitzen und nicht unbegrenzt erbracht werden. Die in ihrer Bedeutung unklare Wortkombination „TimePartner“ kann jedoch nicht ohne analysierende Gedankenschritte mit der Bedeutung „befristet erbrachte Dienstleistung eines Vertragspartners“ gleichgesetzt werden, die wegen ihrer Allgemeinheit zudem keine für den angesprochenen Verkehr relevante Sachaussage über die beanspruchten Dienstleistungen enthalten dürfte.
TimePartner als Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen erschließt sich demnach nur durch eine im Zusammenhang mit der Prüfung der Unterscheidungskraft unzulässige analysierende Betrachtungsweise.
Deshalb kann dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
TimePartner auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].
Das angemeldete Zeichen eignet sich daher als betrieblicher Herkunftshinweis. |
Die angegriffenen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben.
Meta
29.07.2015
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2015, Az. 29 W (pat) 88/12 (REWIS RS 2015, 7345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7345
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 89/12 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "TimePartner – Your best Partner" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
24 W (pat) 51/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Kommune 2.0 (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung
30 W (pat) 547/13 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Physioup" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
24 W (pat) 567/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Fugenclean (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft
33 W (pat) 67/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Software SecurITy-Police (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis