Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. XII ZB 212/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8093

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[X.]BESCHLUSS [X.] 212/09 vom 30. März 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1313, 1564; ZPO §§ 114 Satz 1, 115, 118 Abs. 2 Satz 1, 2 a) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Aufhe-bung der mit einem Ausländer zum Zwecke der Erlangung eines [X.] eingegangenen Scheinehe ist nicht rechtsmissbräuchlich. b) [X.], die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu [X.], um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können (im [X.] an den [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 247/03 - FamRZ 2005, 1477). c) Die Behauptung der [X.], das für die Eingehung der Scheinehe verspro-chene Entgelt nicht erhalten zu haben, ist dem Gericht auf Verlangen [X.] zu machen. [X.], Beschluss vom 30. März 2011 - [X.] 212/09 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2011 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] Dose, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begrün-dung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. [X.] für Familiensachen - des [X.] vom 20. April 2009 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.] Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. [X.]: bis 600 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Auf-hebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. 1 - 3 - Die 1968 geborene Antragstellerin schloss am 7. März 2008 vor dem Standesamt [X.]

([X.]) eine Scheinehe mit dem Antragsgeg-ner, einem [X.] Staatsangehörigen. Hierfür versprach ihr der Antrags-gegner einen Betrag von 10.000 •, den die Antragstellerin nach ihrer [X.] jedoch nicht erhalten hat. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde nicht begründet. 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachge-suchte Prozesskostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. 4 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 - Rn. 7 mwN). 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 6 Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen [X.] - 4 - tung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-natsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 247/03 - FamRZ 2005, 1477 mwN). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die perso-nenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich sei nicht gerechtfertigt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur [X.] an das Beschwerdegericht. 8 a) Das Beschwerdegericht ([X.] NJW-RR 2009, 1308) hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe sei wegen Rechts-missbrauchs zu versagen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlos-sen wurde, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. In [X.] könnten die Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis, die Heirat und das Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet, sondern müss-ten als Gesamtplan gewürdigt werden. Die Antragstellerin habe eine Ehe [X.], die nach den Vorstellungen beider [X.]en nie vollzogen werden sollte. Sie habe daher das Rechtsinstitut der Ehe in Erwartung eines finanziel-len Vorteils missbraucht. Dass dieser Vorteil nicht eingetreten sei, weil das ver-sprochene Entgelt nach ihrer Darstellung nicht bezahlt wurde, ändere hieran nichts. Auch einer [X.], die nur aus Gefälligkeit eine Ehe mit einem Ausländer schließe, um diesem zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen, könne [X.] nicht bewilligt werden. 9 b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 10 - 5 - [X.], die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-sen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-bringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozesskostenhilfe für ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Darstellung im [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 247/03 - FamRZ 2005, 1477). 11 Das [X.] hat die Frage, welche Auswirkungen die Rechtsmissbräuchlichkeit des [X.] einer Scheinehe auf das Prozesskos-tenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe hat, offen gelassen ([X.] FamRZ 1984, 1206, 1207). Nach Ansicht der [X.], deren [X.] die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gege-ben sind. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs mit der Begründung, wegen des Missbrauchs des [X.] der Ehe dürfe der Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden, finde im [X.] keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, dass die bedürftige [X.] unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Da rechtsmissbräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung sei, wäre eine rei-che [X.] nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfah-rens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme [X.] werde hin-gegen an der Scheinehe festgehalten ([X.] aaO). 12 - 6 - Dieser Betrachtungsweise schließt sich der erkennende [X.] an (vgl. bereits [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 247/03 - FamRZ 2005, 1477; dem folgend [X.], 1128; [X.] FamRZ 2008, 1260; OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 626; [X.] Beschluss vom [X.] [X.] - Juris; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 1565 BGB Rn. 18; [X.]/[X.] BGB [2010] § 1564 Rn. 141). Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein [X.] oder Scheidungsbegehren die ein-zige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht dage-gen, das Prozesskostenhilfegesuch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Auch eine bemittelte [X.] könnte die Auflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen. Als rechtsmissbräuchlich kann daher grundsätzlich nur die [X.] der Scheinehe als solche gesehen werden, nicht aber die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen durch die [X.]. 13 c) Ob Prozesskostenhilfe wegen [X.] versagt werden könnte, wenn die [X.]en schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewusst hätten, dass sie diese nicht würden bezahlen können (so [X.] Be-schluss vom 4. Februar 2000 - 11 WF 407/99 - Juris; [X.] FamRZ 2004, 548; [X.] FamRZ 2004, 548, 549; [X.], 1335; [X.] FPR 2002, 479, 484; [X.]/[X.]/[X.] Fami-lienrecht 5. Aufl. § 114 ZPO Rn. 19) bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Antragstellerin wurde nach eigener Darstellung ein Entgelt für die Eingehung der Scheinehe versprochen, von dem sie eine Rücklage für das Eheanfech-tungsverfahren hätte bilden können und müssen (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 247/03 - FamRZ 2005, 1477). Es kann daher nicht fest-gestellt werden, dass ihr Gesamtplan von vornherein darauf angelegt war, die spätere [X.] unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zu führen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin das versprochene [X.] - 7 - gelt nach ihrer Darstellung nicht erhielt und sie die Prozesskostenrücklage so-mit nicht bilden konnte, begründet keinen Mutwillen in ihrer Person. 15 d) Danach hat das [X.] der Antragstellerin die nachge-suchte Prozesskostenhilfe jedenfalls zu Unrecht wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme versagt. Die Sache ist daher an das [X.] zu-rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), um diesem eine abschließende Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von [X.] zu ermöglichen (§ 115 ZPO). Diese Prüfung kann der [X.] nicht selbst vornehmen, da es hierzu noch weiterer Aufklärung bedarf. e) Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 16 aa) [X.], die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und [X.] ein Entgelt erhalten hat, trifft die Verpflichtung, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehbaren - Eheaufhebungsverfahrens fi-nanzieren zu können ([X.]sbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 247/03 - FamRZ 2005, 1477). Nur wenn die [X.] zur Bildung von Rücklagen nicht im-stande war, können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sein. Dass die [X.] nach diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im Einzelnen darzulegen. Sie muss deshalb angeben, welche Beträge sie erhalten und wie sie die Mittel verwendet hat. 17 Behauptet die [X.], das für die Eingehung der Scheinehe versprochene Entgelt nicht erhalten zu haben, hat sie dieses dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das Gericht kann dazu Erhebungen anstellen, insbeson-dere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO). Wie weit die Glaubhaftmachung verlangt wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts ([X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 118 Rn. 16). Allerdings besteht bei einer [X.], die sich bereits durch die [X.] - 8 - hung der Scheinehe gegen die Rechtsordnung gestellt hat, regelmäßig Veran-lassung, ihre weitere Darstellung, das dafür versprochene Entgelt nicht erhalten zu haben, einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. 19 [X.]) Ferner hat sich die Bedürftigkeitsprüfung darauf zu erstrecken, dass ein Unterhaltsanspruch oder ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann nicht besteht ([X.], 762) oder nicht [X.] ist ([X.] FamRZ 1994, 1409). Die Darlegungen hierzu, die die [X.] bereits von sich aus hätte erbringen müssen ([X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 117 Rn. 14), kann das [X.] nachfordern. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 9 F 1/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 WF 274/09 -

Meta

XII ZB 212/09

30.03.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. XII ZB 212/09 (REWIS RS 2011, 8093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8093

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XII ZB 212/09

11 WF 407/99

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