Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. V ZR 7/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 512

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 7/12
vom

12. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.
Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
[X.], Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des [X.]s vom 26.
Oktober
2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigen-ständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht ge-rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 10 ff.).
Daran fehlt es. Der Kläger zeigt schon kein in der Revisionsinstanz zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der [X.] übergangen haben könnte. Dass der Kläger die Verbindung der Verfahren in der Berufungsbegründung angeregt hat, geht aus dem Berufungsurteil als der gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 1
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ZPO maßgeblichen Grundlage der revisionsrechtlichen Beurteilung nicht her-vor. Die pauschale Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze ist hierfür nicht ausreichend (vgl. nur [X.]/[X.], 4. Aufl., §
559 Rn. 3). Im Übrigen hat der Kläger die Revision gerade darauf gestützt, es sei ihm verwehrt gewesen, die unterbliebene Verbindung in dem Parallelverfahren zu rügen, oh-ne sich auf eine solche Rüge in dem hiesigen Verfahren zu beziehen.
Schließlich fehlt es an der erforderlichen Darlegung der [X.]. Der Kläger greift nur einen Teil der Entscheidungsgründe heraus und würdigt ihn isoliert. Der [X.] hat die Durchbrechung der Rechtskraft aber auch deshalb verneint, weil in dem Parallelverfahren eine [X.] hat, der Kläger auch dort Partei war
und es ihm offen stand, in jenem Verfahren selbst Berufung einzulegen und die Verbindung der Verfahren anzu-regen, um die Parteirolle zu wechseln.

Stresemann

Roth

[X.]

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
30 C 570/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.12.2011 -
2 S 59/09 WEG -

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Meta

V ZR 7/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. V ZR 7/12 (REWIS RS 2012, 512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 512

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V ZR 174/09

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