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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 220/05 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis für den auf § 888 BGB gestützten Klageantrag und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sowie die verfehlte Begründung im Berufungsurteil zur Abweisung der Widerklage veranlassen die Zulassung nicht, da keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 58.091,74 • Dressler Haß [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.04.1998 - 4 O 480/95 - [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 7 U 93/98 -
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08.02.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. VII ZR 220/05 (REWIS RS 2007, 5335)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5335
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