Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2021, Az. XI ZR 568/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4993

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Gegenstand

Anfechtung eines finanzierten Neuwagenkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung: Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der vor der Anfechtungserklärung auf das verbundene Darlehen geleisteten Zahlungen


Leitsatz

Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).

Tenor

Die von der Streithelferin geführte Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche bezüglich eines Darlehens, das der Finanzierung des Erwerbs eines Fahrzeugs von der Streithelferin der Klägerin diente.

2

Der Beklagte erwarb aufgrund einer "verbindlichen Bestellung" vom 22. August 2013 von der Streithelferin, einer VW-Vertragshändlerin, einen [X.], der dieser nach ihrem Vortrag am 31. März 2013 von der [X.] geliefert worden sei. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien am 3. September 2013 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 28.140,14 €. Die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen sollte in 48 Monatsraten zu jeweils 411,43 € und einer Abschlussrate von 12.432,41 € erfolgen. Die Darlehensvaluta wurde direkt an die Streithelferin ausgezahlt, das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer [X.]       wurde der Klägerin sicherungsübereignet.

3

Als der [X.] seinen Zahlungspflichten teilweise nicht nachkam und auch eine Nachfristsetzung erfolglos blieb, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2015 die Kündigung des Darlehens. Das finanzierte Fahrzeug wurde in der Folgezeit veräußert und der Erlös von 12.410 € wurde im Oktober 2015 dem [X.]. In der Folge bezifferte die Klägerin ihre noch offene Hauptforderung auf 11.624,22 €.

4

Mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 24. September 2015 erklärte der Beklagte gegenüber der Streithelferin die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, er sei von ihr über das Baujahr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das bereits am 24. August 2011 produziert worden sei, arglistig getäuscht worden.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung von 11.624,22 € nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat widerklagend Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten in Höhe von 6.171,45 € sowie die Erstattung des Erlöses aus der Verwertung des Fahrzeugs nebst Rechtshängigkeitszinsen, [X.] um [X.] gegen Abtretung der - näher bezeichneten - Kondiktionsansprüche des Beklagten gegen die Streithelferin, begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich der Darlehensraten stattgegeben. Die hiergegen nur von der Streithelferin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen und von der Streithelferin geführten Revision verfolgt diese den Klageantrag und den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2019 - 9 U 841/19, juris) im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Beklagte habe den mit der Streithelferin geschlossenen Kaufvertrag mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 24. September 2015 wirksam angefochten. Das Fahrzeug sei im August 2011 produziert worden. Davon sei auszugehen, weil das Bestreiten der Streithelferin mit Nichtwissen unzulässig sei. Als Vertragshändlerin des Herstellers sei es ihr ohne Weiteres möglich, das Produktionsdatum des Fahrzeugs anhand der Fahrzeugidentifizierungsnummer herauszufinden. Die Streithelferin habe den Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages darüber getäuscht, dass das Fahrzeug länger als zwölf Monate, nämlich 24 Monate, vor dem Verkauf produziert worden sei. Die [X.]en hätten sich über den Verkauf eines Neufahrzeugs, das lediglich vor Übergabe an den Beklagten noch eine Tageszulassung erhalten solle und von der Streithelferin noch einen Monat und einen Tag genutzt werden dürfe, geeinigt und damit habe die Streithelferin bei Vertragsschluss konkludent erklärt, das Fahrzeug sei höchstens zwölf Monate zuvor hergestellt worden. Die Täuschung sei arglistig erfolgt, weil diese Erklärung jedenfalls ins Blaue hinein abgegeben worden sei, wenn die Streithelferin das Herstellungsdatum nicht gekannt haben sollte. Denn sie dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion anliefere. Die Täuschung sei kausal für den Vertragsschluss gewesen und die Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Täuschung sei eingehalten. Die Klägerin, die die Beweislast für das Versäumen der Anfechtungsfrist aus § 124 [X.] trage, habe nicht widerlegt, dass der Beklagte erst im [X.], als er erwogen habe, das Fahrzeug zu verkaufen, und deshalb eine Wertschätzung eingeholt habe, erfahren habe, dass das Fahrzeug bereits im August 2011 produziert worden sei.

9

Infolge der Anfechtung sei der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 [X.]) und der Beklagte sei gemäß § 359 Abs. 1 Satz 1 [X.] berechtigt, weitere Zahlungen auf das Darlehen zu verweigern. Denn der Beklagte habe den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen und Kauf- und Darlehensvertrag seien gemäß § 358 Abs. 3 [X.] verbundene Verträge, weil sich die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung der Streithelferin bedient habe.

Außerdem habe der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Darlehensraten. Stehe dem Käufer wegen der anfänglichen Nichtigkeit des Kaufvertrages das Recht zu, die Kaufpreiszahlung auf Dauer zu verweigern, könne er dies nach § 359 [X.] dem Anspruch des Kreditgebers entgegenhalten. Er habe dann auch einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensraten aus § 813 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]. Dies gelte auch im Fall der Anfechtung des finanzierten Kaufvertrags, da die Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 [X.] mit dem Leistungsverweigerungsrecht des § 359 [X.] wegen der nach § 142 Abs. 1 [X.] ex tunc eingetretenen Wirkung der Anfechtung schon von Anfang an vorgelegen habe. Es bestehe kein Grund, die Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts im Fall der Anfechtung anders zu behandeln als die Nichtigkeit mangels Einigung oder wegen Sittenwidrigkeit.

Im Gegenzug könne die Klägerin die Abtretung der Kondiktionsansprüche des Beklagten gegen die Streithelferin verlangen. Dies habe der Beklagte bei seinem [X.] bereits berücksichtigt und weder Klägerin noch Streithelferin machten geltend, dass ein höherer Anspruch abzutreten sei, so dass hierüber nicht zu befinden sei.

Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Frage, ob der Käufer nach Anfechtung des finanzierten Kaufvertrages die auf den verbundenen Darlehensvertrag gezahlten Raten zurückverlangen könne, sei höchstrichterlich nicht geklärt und werde von gewichtigen Stimmen in der Literatur unterschiedlich beantwortet.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. nur [X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2268 Rn. 8, insoweit in [X.], 119 nicht abgedruckt, vom 4. März 2014 - [X.], [X.], 245 Rn. 18 und vom 11. September 2018 - [X.], [X.], 2128 Rn. 10 mwN).

Allerdings kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte ([X.]surteile vom 4. März 2014 - [X.], [X.], 245 Rn. 21 f., vom 26. April 2016 - [X.], [X.], 341 Rn. 10 und vom 11. September 2018 - [X.], [X.], 2128 Rn. 10, jeweils mwN). Hierbei muss es sich zwar weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein ([X.]surteile vom 4. März 2014, aaO Rn. 21, vom 26. April 2016, aaO Rn. 11 und vom 11. September 2018, aaO). Es ist aber eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne erforderlich, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann ([X.]surteile vom 4. März 2014, aaO Rn. 21, vom 26. April 2016, aaO Rn. 11 und vom 11. September 2018, aaO).

Nach diesen Maßgaben ist die Revision hier für die Klägerseite in vollem Umfang zugelassen.

Aus der Begründung für die Zulassung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich keine wirksame Beschränkung der im Tenor nicht eingeschränkten Revisionszulassung. Denn die Frage, ob die Klägerin im Fall einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung zur Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten an den Beklagten verpflichtet ist, ist lediglich eine einzelne Rechtsfrage, aber kein selbständiger Teil des [X.], dessen Prüfung im Rechtsmittelverfahren von der Prüfung der Wirksamkeit der Anfechtung getrennt werden könnte. Diese Frage ist wiederum nicht nur für die Stattgabe der Widerklage, sondern auch für die Abweisung der Klage tragend, da letztere von den Vorinstanzen ebenfalls mit der wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags begründet worden ist.

III.

Die Revision der Streithelferin ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte der ([X.] der Klägerin nach Kündigung des Darlehensvertrags gemäß § 359 Satz 1 [X.] in der vom 1. Januar 2002 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) entgegenhalten kann, dass er den mit der Streithelferin geschlossenen Kaufvertrag wirksam angefochten hat.

a) [X.] nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Streithelferin habe mit ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung konkludent erklärt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei höchstens zwölf Monate vor [X.] hergestellt worden.

Die Auslegung des Inhalts der Willenserklärung der Streithelferin obliegt als Individualerklärung dem Tatrichter. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, [X.]Z 150, 32, 37; [X.]surteile vom 12. April 2016 - [X.], [X.]Z 210, 30 Rn. 49 mwN und vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 178 Rn. 36). Das ist hier nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Würdigung der Umstände des Vertragsschlusses angenommen, die Streithelferin und der Beklagte hätten vereinbart, dass Gegenstand des Kaufvertrags ein Neuwagen sei, der lediglich noch eine Tageszulassung erhalten solle und von der Streithelferin noch einen Monat und einen Tag genutzt werden dürfe. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Die Folgerung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen habe die Streithelferin konkludent erklärt, das verkaufte Fahrzeug sei fabrikneu und damit nicht mehr als zwölf Monate vor dem Abschluss des Kaufvertrages hergestellt worden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]. Denn nach dieser liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die konkludent getroffene Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein, was bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen ([X.], Urteile vom 15. Oktober 2003 - [X.], [X.], 1182, 1183, vom 12. Januar 2005 - [X.], [X.], 1383, 1384, vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.], 2008 [X.], vom 15. September 2010 - [X.], NJW 2010, 3710 Rn. 14, 20, vom 6. Oktober 2015 - [X.], [X.], 229 Rn. 27, vom 29. Juni 2016 - [X.], [X.], 243 Rn. 44 und vom 17. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 77 Rn. 12 f.). Dies gilt auch, wenn ein unbenutztes Fahrzeug verkauft und eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler vereinbart wird ([X.], Urteil vom 12. Januar 2005, aaO). Wird ein Gebrauchtfahrzeug als "Jahreswagen" verkauft, wird damit regelmäßig vereinbart, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs nicht mehr als zwölf Monate liegen ([X.], Urteile vom 7. Juni 2006, aaO Rn. 10 f., vom 10. März 2009 - [X.], [X.], 1588 Rn. 10, vom 15. September 2010, aaO Rn. 20 und vom 29. Juni 2016, aaO Rn. 45 f.).

b) [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die konkludente Erklärung der Streithelferin zum Zeitraum zwischen Herstellung des verkauften Fahrzeugs und Vertragsschluss sei unrichtig gewesen, weil nach dem Vortrag der [X.]en und der Streithelferin davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug im August 2011 produziert worden sei.

Die Klägerin selbst hat den vom Beklagten behaupteten Produktionszeitpunkt nicht bestritten und das Bestreiten dieses Zeitpunkts durch die Streithelferin mit Nichtwissen ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - unbeachtlich.

Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der [X.] noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zwar grundsätzlich aus der Sicht der unterstützten [X.] zu beurteilen, so dass die Erklärung ihres Streithelfers mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn sie eine Tatsache betrifft, die (ihre Wahrheit unterstellt) eine eigene Handlung der [X.] oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2020 - [X.], [X.], 251 Rn. 24 f.). Darüber hinaus ist ein Bestreiten mit Nichtwissen durch einen Streithelfer aber auch dann unzulässig, wenn eine Tatsache in Rede steht, die nicht eine eigene Handlung der [X.] oder Gegenstand von deren Wahrnehmung, wohl aber eine eigene Handlung oder Gegenstand der Wahrnehmung des Streithelfers gewesen ist.

Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die [X.] bzw. der Streithelfer in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann (vgl. [X.], Urteile vom 15. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 205, 209 f., vom 2. Juli 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16, vom 17. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 245 Rn. 20, vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 1107 Rn. 14 f., vom 22. April 2016 - [X.], [X.], 1384 Rn. 20 ff., vom 9. Dezember 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 527 Rn. 32 und vom 23. Juli 2019 - [X.], NJW 2019, 3788 Rn. 10 f., jeweils mwN). Eine solche Erkundigungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der [X.] bzw. des Streithelfers tätig geworden sind, kann aber auch in weiteren Fällen in Betracht kommen (vgl. [X.], Urteile vom 17. September 2009, aaO Rn. 20, vom 29. April 2010, aaO Rn. 14 f. und vom 23. Juli 2019, aaO Rn. 10 mwN).

Nach diesen Grundsätzen durfte die Streithelferin als VW-Vertragshändlerin den vom Beklagten behaupteten Zeitpunkt der Herstellung des verkauften [X.] nicht mit Nichtwissen bestreiten. Denn bei dem Umstand, ob das streitgegenständliche Fahrzeug im August 2011 oder jedenfalls mehr als zwölf Monate vor dem Vertragsschluss im August 2013 hergestellt worden war, handelt es sich um einen Vorgang im Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Streithelferin, hinsichtlich dessen diese sich in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann. Ein gewisser Anhaltspunkt für den Herstellungszeitpunkt ergibt sich bereits aus dem in der Fahrzeugidentifizierungsnummer mit einer Ziffer oder einem Buchstaben gekennzeichneten Modelljahr und diese Angabe ist für einen Vertragshändler jedenfalls in Bezug auf Fahrzeuge der von ihm vertriebenen Marke ohne besondere Schwierigkeiten zu entschlüsseln, wie auch die Informationen auf der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Internetseite (https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/gebrauchtwagenkauf/auto-alter/) zeigen. Hinzu kommt die - vorstehend unter [X.]) näher begründete - besondere Bedeutung des Herstellungszeitpunkts, wenn ein Fahrzeug von einem Vertragshändler einem Kunden als Neuwagen angeboten wird. Sofern es diesbezüglich über das Modelljahr hinaus auf das exakte Herstellungsdatum ankommen sollte, kann dies von dem Vertragshändler aufgrund seiner vertraglichen Verbindung zu dem Hersteller mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung gebracht werden.

c) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, die Streithelferin habe arglistig gehandelt.

Für Arglist ist keine Absicht erforderlich, sondern es genügt bedingter Vorsatz ([X.], Urteile vom 8. Mai 1980 - [X.], [X.], 983, 985, vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.]Z 168, 64 Rn. 13 und vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.], 2258 Rn. 29). Zwar setzt auch der bedingte Vorsatz voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält ([X.], Urteile vom 11. Mai 2001 - [X.], [X.], 1420 und vom 13. Juni 2007, aaO), so dass grundsätzlich nicht arglistig handelt, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen ([X.], Urteil vom 8. Mai 1980, aaO). Allerdings liegt dann ein arglistiges Handeln vor, wenn Angaben ins Blaue hinein gemacht werden, obwohl eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage für die Angaben fehlt und dieser Umstand verschwiegen wird ([X.], Urteile vom 21. Januar 1975 - [X.], [X.]Z 63, 382, 388, vom 8. Mai 1980, aaO, vom 11. Mai 2001, aaO S. 1421 und vom 7. Juni 2006, aaO).

So war es hier nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Streithelferin hat konkludent die Erklärung abgegeben, das Fahrzeug sei nicht mehr als zwölf Monate vor Vertragsschluss hergestellt worden, obwohl sie nach ihrem Vorbringen selbst keine Kenntnis von dem Baujahr gehabt und sich insoweit allein auf die etwa fünf Monate zuvor erfolgte Lieferung des Fahrzeugs vom Hersteller verlassen habe, ohne zumindest anhand der Fahrzeugidentifizierungsnummer das Modelljahr zu ermitteln. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensrüge hat der [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

d) Soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss und die Einhaltung der Anfechtungsfrist aus § 124 [X.] bejaht hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

e) Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der von dem Beklagten mit der Streithelferin geschlossene Kaufvertrag und der mit der Klägerin geschlossene Darlehensvertrag verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, die inhaltlich der aktuellen Fassung entspricht, sind.

Daher kann - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - der Beklagte infolge der nach § 142 Abs. 1 [X.] rückwirkend eingetretenen Nichtigkeit des Kaufvertrags gemäß § 359 Satz 1 [X.] aF weitere Zahlungen auf das Darlehen verweigern, was die Revision gleichfalls nicht in Frage stellt.

2. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht entschieden, dass dem Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der vor der Anfechtungserklärung an diese geleisteten Raten aus § 813 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] zusteht.

a) In Bezug auf einen Vertrag, der im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bzw. § 358 Abs. 3 [X.] mit einem Darlehensvertrag verbunden, aber wegen nicht wirksamer Vertretung des Verbrauchers bei Vertragsschluss von Anfang an nichtig ist, hat der [X.] bereits entschieden, dass der Verbraucher die auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von dem Darlehensgeber nach § 813 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückverlangen kann. Denn aufgrund der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG, der im Wesentlichen § 359 Satz 1 [X.] aF (jetzt § 359 Abs. 1 Satz 1 [X.]) entspricht, eröffneten Möglichkeit, gegenüber dem Darlehensgeber die rechtshindernde Einwendung aus dem Verhältnis zum Verkäufer geltend zu machen, besteht auch im Verhältnis des Verbrauchers zum Kreditgeber eine dauernde Einrede im Sinne von § 813 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]surteile vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 174, 334 Rn. 30 f., vom 10. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 112 Rn. 49 und vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 261 Rn. 20).

b) Bisher nicht entschieden und in der Literatur umstritten ist die Frage, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage im Fall der Anfechtung des [X.] wegen arglistiger Täuschung ein Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber besteht.

aa) Im Hinblick auf die Rückwirkung der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 [X.] wird vertreten, dass in diesem Fall ebenfalls ein Anspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehe ([X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 359 Rn. 7; BeckOGK [X.]/Rosenkranz, Stand: 01.04.2021, § 359 Rn. 48 ff., 49.1; [X.] [X.]/[X.], 58. Edition, Stand: 01.05.2021, § 359 Rn. 42; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., [X.] zu §§ 433 - 480 Rn. 65; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 359 Rn. 16 [X.]. 28; [X.] in [X.], Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 359 Rn. 43; [X.] in [X.], Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., Vor § 488 Rn. 124; [X.], [X.] beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht, 2011, [X.], 239; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 495 Rn. 417, 456, 460; [X.] in Reifner/[X.], Handbuch Kreditrecht, 2. Aufl., § 43 Rn. 59).

bb) Nach anderer Auffassung soll sich ein Rückzahlungsanspruch aufgrund einer erweiterten bzw. analogen Anwendung von § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] bzw. § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] in der vom 1. Januar 2002 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) ergeben ([X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 44 f., 50; wohl ebenso [X.] [X.]/Wendehorst, 58. Edition, Stand: 01.05.2021, § 812 Rn. 224 f.), während [X.] (in [X.], [X.], 16. Aufl., § 359 Rn. 6) zwar zunächst eine Rückabwicklung analog § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] in Betracht zieht, sodann aber, gestützt auf den Schutzzweck der §§ 358, 359 [X.], einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch damit begründet, dass der Darlehensvertrag nach § 139 [X.] nichtig sei, da die [X.]en diesen bei Kenntnis der rückwirkenden Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts nicht abgeschlossen hätten.

cc) Dagegen besteht nach einer dritten Auffassung im Fall der Anfechtung des finanzierten Kauf- bzw. Leistungsvertrags kein Anspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber auf Rückgewähr der vor Erklärung der Anfechtung geleisteten Raten, da die Anfechtbarkeit des Darlehensvertrags kein Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers begründe und somit die Forderung des Darlehensgebers im Zeitpunkt der Leistung nicht einredebehaftet gewesen sei (MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 359 Rn. 34 f., 56, 68) bzw. § 359 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach seinem Normzweck ausschließlich ex nunc wirken solle ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2016, § 359 Rn. 83). Ein Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensgeber soll nach dieser Auffassung nur dann in Betracht kommen, wenn entweder auch der Darlehensvertrag angefochten wird, was im Fall einer arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer bei Abschluss des [X.] regelmäßig möglich sei ([X.]/[X.], aaO, § 359 Rn. 55, 61, 84; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 359 Rn. 33 f., 59), oder wenn der Verbraucher das Darlehen wegen der Unwirksamkeit des [X.] gemäß § 313 Abs. 1, 3 [X.] kündigt, wobei in diesem Fall nur die nach dieser - ex nunc wirkenden - Kündigung gezahlten Raten rechtsgrundlos im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] geleistet worden seien ([X.]/[X.], aaO, § 359 Rn. 82 f.).

c) Zutreffend ist die erstgenannte Ansicht.

aa) Ein Rückforderungsdurchgriff analog § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] bzw. § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF kommt nicht in Betracht.

Der [X.] hat für den Fall der anfänglichen Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts einen Rückforderungsdurchgriff in analoger Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, der inhaltlich - soweit hier von Belang - § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF sowie § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] entspricht, abgelehnt, weil es für eine analoge Anwendung an dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt ([X.]surteile vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 174, 334 Rn. 30, vom 1. Juli 2008 - [X.], [X.], 1596 Rn. 16, vom 10. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 112 Rn. 50 ff. und vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 261 Rn. 25). Der [X.] hat an seiner früheren abweichenden Auffassung (vgl. [X.], Urteile vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 46, 54 ff. und vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843, 845 mwN) nicht festgehalten (vgl. [X.]surteil vom 10. November 2009, aaO Rn. 58).

Ferner hat der [X.] zu § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF entschieden, dass für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf das Rückabwicklungsverhältnis nach einem wirksam erklärten Rücktritt vom finanzierten Kaufvertrag wegen eines Sachmangels ebenfalls kein Raum sei, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.], [X.], 1591 Rn. 17 ff.).

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung mit den Gesetzen vom 20. September 2013 ([X.]l. I S. 3642) und vom 11. März 2016 ([X.]l. I S. 396) nur unwesentliche Änderungen der §§ 358, 359 [X.] vorgenommen, ohne die nur für den Widerruf des [X.] geltende Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF bzw. des § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] auf andere Sachverhalte zu erstrecken.

bb) Demgegenüber kann der Verbraucher nach Anfechtung des [X.] die zuvor auf das Darlehen erbrachten Leistungen nach § 813 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] von dem Darlehensgeber zurückverlangen.

Zwar begründet § 813 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach seinem Wortlaut nur dann einen Rückforderungsanspruch, wenn der Leistende bereits zum Zeitpunkt der Leistung dauerhaft berechtigt war, diese endgültig zu verweigern ([X.]surteile vom 10. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 112 Rn. 49 mwN und vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 261 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 495 Rn. 457; [X.] in [X.], Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 359 Rn. 43). Dies ist aber nicht nur bei anfänglicher Nichtigkeit des [X.] der Fall, wenn der Verbraucher die rechtshindernde Einwendung aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer nach § 359 Satz 1 [X.] aF bzw. § 359 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Darlehensgeber entgegenhalten und deshalb die Rückzahlung des Darlehens verweigern kann ([X.]surteil vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 174, 334 Rn. 31), sondern auch dann, wenn der finanzierte Vertrag von dem Verbraucher gemäß § 123 Abs. 1 [X.] angefochten worden ist.

Im Fall von verbundenen Verträgen ist die rückwirkende Vernichtung des [X.] aufgrund seiner Anfechtung durch den Verbraucher auch im Verhältnis zwischen Verbraucher und Darlehensgeber zu berücksichtigen. Denn die Anfechtung hat gemäß § 142 Abs. 1 [X.] zur Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist, und diese rückwirkende Vernichtung des angefochtenen Rechtsgeschäfts wirkt absolut, also nicht nur im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] ([X.], Urteil vom 1. Juli 1987 - [X.], [X.], 1256, 1257 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 142 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 142 Rn. 2; BeckOGK [X.]/Beurskens, Stand: 01.10.2020, § 142 Rn. 25 f.; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 142 Rn. 3; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 142 Rn. 11). Dies hat zur Folge, dass nach Erklärung der Anfechtung durch den Käufer und Darlehensnehmer in seinem Verhältnis zum Darlehensgeber davon auszugehen ist, dass der Verbraucher bereits bei zuvor erbrachten Leistungen berechtigt war, wegen der Nichtigkeit des [X.] gemäß § 359 Satz 1 [X.] aF bzw. § 359 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegenüber dem Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern.

IV.

Die Kosten der Revision sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Streithelferin aufzuerlegen, da die Klägerin als unterstützte [X.] im Revisionsverfahren untätig geblieben ist ([X.], Urteile vom 5. Mai 1956 - [X.], [X.] § 582 ZPO Nr. 1, vom 14. Januar 1960 - [X.], [X.], 277, 278, vom 14. Dezember 1967 - [X.], [X.]Z 49, 183, 195 ff. und vom 5. Februar 1975 - [X.], juris Rn. 20).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 568/19

15.06.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 18. Oktober 2019, Az: 9 U 841/19, Urteil

§ 142 Abs 1 BGB, § 358 Abs 3 BGB, § 359 Abs 1 S 1 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 813 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2021, Az. XI ZR 568/19 (REWIS RS 2021, 4993)

Papier­fundstellen: WM2021,1433 MDR 2021, 1280-1281 REWIS RS 2021, 4993

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