Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2010, Az. V ZR 98/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8883

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 26. Februar 2010 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 204 Abs. 1 Nr. 3 Die unwirksame Zustellung des [X.]s hindert den Eintritt der Verjährungs-hemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter [X.] von dem Erlass des [X.]s und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirk-samkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter [X.] in einem Rechtsstreit geprüft wird. [X.], Urteil vom 26. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Mit notariell beurkundetem [X.] erwarb die [X.] von der Klägerin ein Hausgrundstück für 173.840 •. Sie zahlte den Kaufpreis nicht. Am 27. Mai 2003 gab sie das Grundstück zurück und teilte der Klägerin mit, dass sie keine Einwände gegen die Rückabwicklung des Vertrags erhebe. 1 Die Klägerin verlangt nunmehr noch 24.783,57 • Schadensersatz (antei-lige Kosten für Grundsteuer, Haftpflicht- und Gebäudeversicherung für die Jah-re 2003 bis 2006 sowie den ihr in der [X.] vom 11. April 2003 bis zum 26. September 2006 entstandenen [X.]) mit der Begründung, sie habe 2 - 3 - das Grundstück erst im [X.] 2006 für 175.000 • an Dritte verkaufen [X.]. 3 Die Klägerin hat ihre Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht. Am 18. April 2006 wurde der [X.] durch Einwurf in den Briefkasten [X.], allerdings unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift. Die [X.] war Ende November 2005 umgezogen; sie hatte sich zwar ordnungsgemäß umge-meldet, aber die Namensschilder an Tür und Türklingel nicht entfernt. Der [X.] wurde am 9. Mai 2006 in gleicher Weise zugestellt. Am 25. Juli 2006 wurde die [X.] von dem Gerichtsvollzieher über eine bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterrichtet. Auf [X.] erhielt sie am 27. Juli 2006 von dem Mahngericht die Mitteilung über die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 9. Mai 2006. 4 Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat die [X.] Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das [X.] hat mit Urteil vom 6. Oktober 2006 den Antrag zurückgewiesen und den [X.] als unzulässig verworfen. Das [X.] hat mit Urteil vom 11. Juli 2007 die Wiedereinsetzung gewährt, das Urteil des [X.]s aufge-hoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das [X.] zurückver-wiesen. Daraufhin hat das [X.] die auf Aufrechterhaltung des Vollstre-ckungsbescheids gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 6 Das Berufungsgericht hält das Rechtsmittel für zulässig, obwohl die Klä-gerin in ihrer Berufungsbegründung ausschließlich die Erwägungen des Land-gerichts zur Verjährung des Anspruchs angegriffen hat. Es sei unklar, ob die Klageabweisung auf zwei selbständige rechtliche Gesichtpunkte, das Fehlen einer Rücktrittserklärung der Klägerin und die Verjährung, oder nur auf die [X.] gestützt worden sei. Letzteres liege näher; deshalb habe die Klägerin ihre [X.] auf die Frage der Verjährung beschränken dürfen. In der Sache sieht das Berufungsgericht den [X.] als verjährt an. Die dreijährige Verjährungsfrist sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen und nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gehemmt worden, weil der [X.] der [X.]n nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Anspruchsbegründung der Klägerin sei der [X.]n erst am 15. Oktober 2007 und damit nach dem Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Diese Zustellung habe keine Rückwirkung entfaltet (§ 167 ZPO), weil die Verzögerung darauf beruhe, dass die Klägerin in dem [X.]santrag eine Anschrift der [X.] habe, deren Unrichtigkeit ihr in unverjährter [X.] bekannt geworden sei. Die Verjährung sei auch nicht nach § 206 [X.] gehemmt worden, weil die Klä-gerin von dem Zustellungsmangel ebenfalls in unverjährter [X.] Kenntnis erlangt habe. Schließlich komme die Heilung des [X.] nach § 189 ZPO nicht in Betracht, weil die [X.] die zuzustellenden Dokumente nicht in an-derer Weise tatsächlich "in die Hand bekommen" und sie sich auch nicht [X.] eingelassen habe. 7 - 5 - I[X.] 8 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein eventueller Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejaht. Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Begründung für die [X.] nicht unklar, sondern eindeutig. Das [X.] hat es ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die Klägerin wirksam von dem [X.] ist, und die Abweisung der Klage ausschließlich auf die angenommene Verjährung des eventuellen Anspruchs gestützt. 9 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch diese Ansicht des Land-gerichts bestätigt. 10 a) Zutreffend ist allerdings sein Ausgangspunkt. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 [X.]). Nach der Vorschrift des § 199 Abs. 1 [X.] begann sie mit dem Schluss des Jahres 2003 zu laufen; sie endete somit am 31. Dezember 2006. 11 b) Im Ergebnis mit Erfolg macht die Revision indes geltend, dass die [X.] durch die innerhalb der Verjährungsfrist von der Klägerin betriebene Rechtsverfolgung gehemmt ist. 12 [X.]) In § 204 Abs. 1 [X.] sind diejenigen Möglichkeiten der Rechtsverfol-gung aufgeführt, die der Anspruchsinhaber ergreifen muss, um den Eintritt der Verjährung des Anspruchs durch ihre Hemmung zu verhindern. Sie sind, soweit hier von Interesse, auf die Einleitung eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Anspruchsdurchsetzung gerichtet. Allerdings tritt die [X.] nicht schon mit dem Tätigwerden des Anspruchsinhabers, [X.] erst dann ein, wenn der Anspruchsgegner davon durch die Zustellung der 13 - 6 - Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) bzw. des [X.]s (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), eines sonstigen verfahrenseinleitenden Antrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 9 [X.]) oder durch die Veranlassung der Bekanntgabe des bei der zustän-digen Stelle eingereichten Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) oder des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 [X.]) Kenntnis erlangt. [X.]) Ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Berufung auf das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2001 ([X.], NJW 2002, 827, 831), auf die Regelung in § 167 ZPO und auf die Vorschrift des § 206 [X.] meint, zu Unrecht angenommen hat, dass der von der Klägerin am 10. April 2006 beantragte [X.] der [X.]n nicht wirksam zugestellt worden ist, kann offenbleiben. Denn es hat dem Umstand, dass die Rechtzei-tigkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid und damit auch die Wirksamkeit der Zustellung in dem ersten erstinstanzlichen Verfahren vor dem Ablauf der Verjährungsfrist geprüft worden ist, nicht die zutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen und deshalb fehlerhaft die Verjährungshemmung we-gen unwirksamer Zustellung des [X.]s verneint. 14 (1) Zwar setzt der Eintritt der Verjährungshemmung, wenn sich der [X.] - wie hier - für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) entscheidet, nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die wirksame Zustellung des [X.]s an den [X.] innerhalb der Verjährungsfrist voraus. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus dem Prozessrecht. Nach § 167 ZPO tritt die Hemmung der Verjährung be-reits mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des [X.]s bei dem zu-ständigen Amtsgericht (§ 689 ZPO) ein, wenn die Zustellung des Mahnbe-scheids demnächst erfolgt. Nach § 189 ZPO gilt der [X.], dessen formgerechte Zustellung nicht nachzuweisen ist oder der unter Verletzung 15 - 7 - zwingender [X.] zugegangen ist, in dem [X.]punkt als [X.], in welchem er dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist. 16 (2) Aber das bedeutet nicht, die Hemmung der Verjährung im Fall der unwirksamen Zustellung ausnahmslos nicht eintreten zu lassen. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelfall Sinn und Zweck der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gewahrt sind. Sie bestehen zum einen darin, sicherzustellen, dass ein Anspruch nicht verjährt, wenn der Anspruchsinhaber angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen (Begr. [X.]. 14/6040 [X.]), hier also den Erlass des [X.]s beantragt hat. Zum anderen soll der Anspruchsgegner soweit wie möglich davor gewarnt werden, dass von ihm in unverjährter Frist die Erfüllung eines [X.] verlangt wird (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2009], § 204 Rdn. 33). Beides wird nicht nur durch die wirksame Zustellung des [X.]s, [X.] auch dadurch erreicht, dass der Anspruchsinhaber für die wirksame Zu-stellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner trotz unwirksamer Zustellung in unverjährter [X.] von dem Erlass des Mahnbe-scheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter [X.] in einem Rechtsstreit geprüft wird. In einem [X.] Fall befinden sich beide Parteien im Hinblick auf den Eintritt der [X.] in derselben Lage, in der sie sich bei einer wirksamen Zustel-lung befänden. Gleichwohl die nochmalige Zustellung des [X.]s zu verlangen, bedeutet ein unnötiges Beharren auf der Einhaltung einer Förmlich-keit, die nicht einmal das Gesetz für den Eintritt der Verjährungshemmung in jedem Fall verlangt. (3) Danach hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Unrecht angelastet, dass sie die Zustellung des [X.]s unter der ihr in dem ersten erstin-stanzlichen Verfahren bekannt gewordenen neuen Anschrift der [X.]n nicht 17 - 8 - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist veranlasst hat. Wie sich aus der [X.]sbegründung der [X.]n vom 2. August 2006 ergibt, war ihr nicht nur der Umstand der Zustellung bekannt, sondern auch der Inhalt des Vollstre-ckungsbescheids, der am 5. Mai 2006 aufgrund des [X.]s erlassen worden ist. Der Einspruch war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Bei dieser Sachlage ist nichts ersichtlich, das dem Eintritt der Verjährungs-hemmung entgegensteht. II[X.] Somit hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die not-wendigen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs treffen kann. 18 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 4 O 486/06 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 12 U 23/08 -

Meta

V ZR 98/09

26.02.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2010, Az. V ZR 98/09 (REWIS RS 2010, 8883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8883

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V ZR 98/09

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