Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 2 StR 509/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 80

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[X.]in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäߧ§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 [X.] [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. August 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen [X.] zum Nachteil von Frau W. ([X.], 12 der [X.]) verurteilt wurde. Insoweit hat die [X.] des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen zu [X.]) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] in 15 Fällen schuldig ist.2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen zu [X.] von drei Jahren und drei Monaten [X.] 3 -Die mit der [X.] Revision des Angeklagten [X.] [X.] des Verfahrens wegen Fehlens des erforderlichen Strafantrags im[X.], 12 der [X.]. Das [X.] hat den Angeklagten insoweitwegen Betrugs zum Nachteil der Groûmutter seiner Ehefrau verurteilt. Fr [X.]taten gilt § 247 StGB entsprechend (§ 263 Abs. 4 StGB). Ist durch denBetrug ein Angehöriger gescigt worden, wird die Tat daher nur auf [X.]. Die Groûmutter der Ehefrau des Angeklagten ist eine Angehörige [X.] im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. Der [X.] seine Ehefrau in gerader Linie - im zweiten Grad (§§ 1590Abs. 1 Satz 2, 1589 Satz 3 BGB) - verschwrt (vgl. [X.] in [X.] 11 Rdn. 1; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1590 Rdn. 1-4). Die Angehöri-geneigenschaft besteht auch dann fort, wenn die Ehe, welche die Beziehungbegrt hat, nicht mehr besteht, so [X.] es nicht darauf ankommt, ob die Ehedes Angeklagten inzwischen geschieden wurde. Einen Strafantrag hat die [X.] nicht gestellt, er ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer Zeugenver-nehmung vom 6. Juli 2000. Diese Zeugenvernehmung erfolgte aufgrund [X.] des Angeklagten vom 15. Mai 2000. Der Inhalt der [X.] nicht erkennen, [X.] die Gescigte selbst Anzeige erstatten odersonst auf eine Strafverfolgung des Angeklagten hinwirken wollte. Der somitfehlende Strafantrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die drei-monatige Antragsfrist des § 77 b StGB bereits vor der [X.] Mrz 2001) abgelaufen war. Das Verfahren wegen der [X.], 12 ist dahereinzustellen und der Schuldspruch entsprechend [X.].Im rigen ist das Rechtsmittel offensichtlich [X.] (§ 349 Abs. 2[X.]). Der Strafausspruch kann auch nach dem Entfallen der Einzelstrafe vonzehn Monaten fr die [X.], 12 bestehen bleiben. Angesichts der Höhe und der- 4 -Vielzahl der anderen Einzelstrafen schlieût der Senat aus, [X.] das [X.] den Angeklagten ohne diese Einzelstrafe insgesamt milder bestraft tte.Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die [X.] Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen [X.] tragen (§ 467 Abs. 1 [X.]). Da die Verfahrensvoraussetzung des [X.] bereits bei der Anklageerhebung gefehlt hat, besteht kein Anlaû davonabzusehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagtenaufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]; vgl. [X.]/[X.],[X.] 45. Aufl. § 467 Rdn. 18 m.w.N.). Die Kostenentscheidung fr das Revisi-onsverfahren ergibt sich aus § 473 Abs. 1 [X.]. Die [X.] kann [X.] als Teilerfolg gewertet werden, weil die vom [X.] verte Ge-samtfreiheitsstrafe unverrt geblieben ist.[X.] [X.] Fischer

Meta

2 StR 509/01

20.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 2 StR 509/01 (REWIS RS 2001, 80)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 80

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