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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518BIZR125.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 125/17
vom
9. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Re-vision im
Beschluss des [X.] -
18.
Zivilsenat -
vom 21.
Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf
die Verletzung von [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1
ZPO).
Der
Geltendmachung eines Gehörsverstoßes wegen der Nichtberück-sichtigung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts steht der [X.] Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität entgegen. Die Beklagte hat es versäumt, in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss gemäß §
522 Abs.
2 Satz
2 ZPO die drohende Nichtberücksichtigung des [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 2016 -
IX ZR 211/14, [X.], 2146 Rn. 3
bis 5).
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Die Beklagte trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Koch
Schaffert
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2016 -
15 O 19236/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.06.2017 -
18 U 3188/16 -
Meta
09.05.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZR 125/17 (REWIS RS 2018, 9376)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9376
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