Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 3 StR 291/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4246

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 291/14
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2014 dahin abgeändert, dass die Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr, zehn Monate und zwei Wochen festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten, der sich seit dem 5. April 2013 in Untersuchungshaft befand, wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Un-terbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel "weitere" 13 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen seien. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrens-
und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld-
und Strafausspruch sowie bezüglich der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 1
-
3
-
StPO. Die angeordnete Dauer des [X.] begegnet jedoch [X.].
Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Allerdings kann die Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der
vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), nicht bestehen blei-ben. Sie verstößt gegen § 67 Abs. 2 S. 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von [X.] abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende
Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und ei-ner anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2009 -
3 [X.], [X.], 172 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Untersu-chungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungs-verfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Novem-ber 2007 -

r-liegende Bestimmung der Dauer des [X.] nicht gerecht. Da die [X.] -
sachverständig beraten -
von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist ([X.]), ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten die Dauer des [X.] der Strafe vor der Maßregel mit ein Jahr, zehn Mona-ten und zwei Wochen. Der [X.] kann hier die Festsetzung in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2011 -
2 [X.], [X.], 71; [X.], Beschluss vom 19. Januar 2010 -
3 [X.], [X.], 307)."
Dem stimmt der [X.] zu und ändert die Dauer des [X.] ent-sprechend ab.
2
3
-
4
-
Der geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker [X.] Mayer

Gericke Spaniol
4

Meta

3 StR 291/14

08.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 3 StR 291/14 (REWIS RS 2014, 4246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4246

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2 StR 444/11

3 StR 499/09

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