Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2001, Az. XI ZR 217/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1721

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[X.]/01vom31. Juli 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 322 Abs. 2, 390 Satz 2,ZPO § 546 Abs. 1,GKG § 19 Abs. 3Im Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des [X.] mit einer Gegenforderungstellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den [X.] mit einer zu-sätzlichen Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweiseAufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - in Anwendung von § 390 Satz 2 BGB fürunzulässig erklärt.[X.], Beschluß vom 31. Juli 2001 - [X.] - [X.] LG Kaiserslautern- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 31. Juli 2001beschlossen:Der Antrag der [X.], den Wert ihrer Beschwerdurch das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen[X.]s [X.] vom 18. Mai 2001 aufmehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Streitwert: 56.000 [X.]:[X.] Kläger verlangt von der [X.] die Rückzahlung einesBetrages von insgesamt 59.000 DM, den er der [X.] als Darlehengewährt haben will. Die Beklagte bestreitet eine Rückzahlungsver-pflichtung und macht geltend, daß ihr ein Betrag von 20.000 DM ge-schenkt worden sei. Die ihr überwiesenen und sich insgesamt [X.] Zahlungen von monatlich 1.500 DM seien [X.] des [X.] zu den gemeinsamen Haushaltungskosten [X.]. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit zwei [X.] in Höhe von 10.000 DM und 20.000 DM erklärt,die sie auf wiederholte Tätlichkeiten des [X.] sowie darauf gestützt- 3 -hat, daß sie als Beifahrerin bei einem vom Kläger am 10. Juni 1994verschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erlitten habe. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 56.000 DM nebst Zinsen stattgegebenund zur Begründung ausgeführt, der [X.] [X.] sei gegeben, jedoch in Höhe von 3.000 DM durch die [X.] mit einem Schmerzensgeldanspruch der [X.] wegenTätlichkeiten des [X.] erloschen. Das [X.] hat die Be-rufung der [X.], mit der sie die Berücksichtigung ihres vorge-nannten Schmerzensgeldanspruchs nur in Höhe von 3.000 DM nichtangegriffen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die 56.000 [X.] von je 1.000 DM zu zahlen seien. Nach der Fest-setzung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der Beschwer fürbeide Parteien jeweils 60.000 DM nicht.Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision [X.] beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-zusetzen. Sie ist der Ansicht, der sich aus ihrer Verurteilung ergeben-den Beschwer von 56.000 DM sei gemäß § 19 Abs. 3 GKG der Wert derhilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 20.000 [X.], da das [X.] über diese Forderung [X.] entschieden habe.I[X.] nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht [X.]. Die Beschwer der [X.] durch das Berufungsurteil über-steigt 60.000 [X.] -Nach der Rechtsprechung des [X.] führt eine vor-sorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur dann zu einerErhöhung der Beschwer, wenn das Berufungsgericht das Bestehen [X.] verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Beru-fungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2ZPO rechtskräftig festgestellt wäre ([X.], Beschlüsse vom 24. [X.] - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538 und vom 25. September 1996- IV ZR 102/96, [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15). Hat das [X.] die Hilfsaufrechnung des [X.] jedoch als unzulässigzurückgewiesen, so führt dies nicht zu einer nach § 322 Abs. 2 ZPOrechtskraftfähigen Entscheidung über die behauptete Gegenforderung(Senat, Beschluß vom 3. Oktober 1989 - [X.], [X.]R ZPO § 322Abs. 2 Aufrechnung 1; [X.], Urteil vom 5. Dezember 1996 - [X.], [X.], 324, 325 m.w.[X.] liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mitder auf das Unfallereignis vom 10. Juni 1994 gestützten [X.] der [X.] als unwirksam angesehen, da die Forderung [X.] Eintritt der Aufrechnungslage verjährt gewesen und die Aufrech-nung damit nach § 390 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Das materiell-rechtliche Aufrechnungsverbot des § 390 BGB regelt die Zulässigkeitder Aufrechnung (Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. § 145 Rdn. 23; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 145 Rdn. 14; [X.], ZPO 2. Aufl. § 145Anm. [X.]). Da das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung somit alsunzulässig behandelt hat, ist die Entscheidung hierüber der Rechtskraftnicht fähig. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufrechnung zu Recht alsunzulässig angesehen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom [X.], aaO).- 5 -Daran, daß hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall vom [X.] gestützten Aufrechnungsforderung der [X.] eine [X.] fähige Entscheidung nicht ergangen ist, ändert auch [X.] nichts, daß das Berufungsgericht im weiteren Verlauf seinerEntscheidungsgründe diesen Anspruch auch wegen eines Verzichts der[X.] als nicht bestehend bezeichnet hat. Diese zusätzlichenAusführungen über die Begründetheit der Aufrechnung sind als nichtvorhanden zu behandeln, weil das Berufungsgericht die Frage nach derZulässigkeit verneint hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 1983 - [X.]/80, NJW 1984, 128, 129; [X.], Beschluß vom 25. September 1996- IV ZR 102/96, [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15).Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann

Meta

XI ZR 217/01

31.07.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2001, Az. XI ZR 217/01 (REWIS RS 2001, 1721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1721

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