Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2015, Az. GSZ 1/14

Großer Senat für Zivilsachen | REWIS RS 2015, 4139

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
GSZ 1/14

vom

12.
Oktober 2015

in den Strafsachen

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier:
Anfrage des 2. Strafsenats an den [X.] für Zivilsachen gemäß
§
132 Abs. 3, 4 GVG
-
2
-

Der Große Senat für Zivilsachen des [X.] hat am 12.
Oktober 2015 durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden [X.], Prof. Dr. Bergmann, Prof. Dr. [X.], die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Vorsitzenden Richterinnen Dr.
[X.] und [X.], [X.] Dr. Büscher, Dr.
Ellenberger und [X.] und die Richter [X.] und Dr. Kartzke

beschlossen:
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtspre-chung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen [X.] in Geld nach §
253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausge-schlossen werden.
-
3
-

Gründe:
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des [X.]s für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55, [X.], 149.

[X.]

Galke

Bergmann

[X.]

[X.]

Dose

[X.]

Milger

Büscher

Ellenberger

Herrmann

[X.]

Kartzke

1

Meta

GSZ 1/14

12.10.2015

Bundesgerichtshof Großer Senat für Zivilsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2015, Az. GSZ 1/14 (REWIS RS 2015, 4139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4139

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