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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
GSZ 1/14
vom
12.
Oktober 2015
in den Strafsachen
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
Anfrage des 2. Strafsenats an den [X.] für Zivilsachen gemäß
§
132 Abs. 3, 4 GVG
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2
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Der Große Senat für Zivilsachen des [X.] hat am 12.
Oktober 2015 durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden [X.], Prof. Dr. Bergmann, Prof. Dr. [X.], die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Vorsitzenden Richterinnen Dr.
[X.] und [X.], [X.] Dr. Büscher, Dr.
Ellenberger und [X.] und die Richter [X.] und Dr. Kartzke
beschlossen:
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtspre-chung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen [X.] in Geld nach §
253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausge-schlossen werden.
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3
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Gründe:
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des [X.]s für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55, [X.], 149.
[X.]
Galke
Bergmann
[X.]
[X.]
Dose
[X.]
Milger
Büscher
Ellenberger
Herrmann
[X.]
Kartzke
1
Meta
12.10.2015
Bundesgerichtshof Großer Senat für Zivilsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2015, Az. GSZ 1/14 (REWIS RS 2015, 4139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4139
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 98/02 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung …
2 StR 337/14 (Bundesgerichtshof)
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