Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2019, Az. 1 StR 57/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4696

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Gegenstand

Verlesen eines ärztlichen Attests in der Hauptverhandlung


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die beiden Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und gegen den Angeklagten U.    eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten [X.]     eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.

2

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

3

[X.] Erörterung bedarf lediglich die von den Angeklagten jeweils erhobene Verfahrensrüge, dass das [X.] unter Verletzung der Vorschriften über den Grundsatz der persönlichen Vernehmung und den [X.] gemäß §§ 249, 250, 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.] drei ärztliche Berichte über vom Geschädigten erlittene Körperverletzungen, die nicht mit einer Unterschrift versehen gewesen seien, rechtsfehlerhaft im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt habe. Diese [X.] sind zwar zulässig erhoben, aber unbegründet.

4

1. Mit § 256 [X.] wird in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 [X.]) und über § 251 [X.] hinaus ein [X.] zugelassen, indem bestimmte Zeugnisse, Gutachten, Atteste, Berichte und Protokolle in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Insbesondere in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen ärztlichen Atteste über Körperverletzungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erlaubt der Gesetzgeber aus letztlich pragmatischen Gründen eine Verlesung (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2011 – 1 [X.], [X.]St 57, 24 Rn. 9). Bei der großen Anzahl der Verfahren würde es zu einer übermäßigen Belastung der Ärzte und erhöhten Kosten führen, wenn in jedem Fall der Arzt, der entsprechende Feststellungen getroffen hat, persönlich vernommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 ([X.] I 2017, 3202) die [X.] nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.] – unabhängig vom Tatvorwurf – auf alle Körperverletzungen erweitert und dabei das Ziel verfolgt, dass auf die Vernehmung des behandelnden Arztes verzichtet werden kann, der häufig aus [X.]ngel an Erinnerung an den früheren Patienten ohnehin nur das wiedergeben kann, was er zuvor in seinem Attest bereits schriftlich niedergelegt hat (BT-Drucks. 18/11277, S. 36).

5

Dabei muss es sich bei dem ärztlichen Attest i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.] um eine Bestätigung eines ordnungsgemäß nach dem für ihn geltenden Berufsrecht bestellten Arztes handeln, in der dieser Art und Umfang einer von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverletzung beschreibt ([X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 256 Rn. 45; [X.] in KK-[X.], 8. Aufl., § 256 Rn. 8 mwN). Im Übrigen stellt § 256 [X.] keine besonderen Formerfordernisse an das Attest. Insbesondere erfordert das Attest keine besondere Unterschriftsform. Es genügt vielmehr, dass erkennbar wird, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat, sowie ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. April 2007 – 2 [X.] und vom 1. August 2018 – 5 [X.]). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 23. Januar 2015 – 2 RVs 11/15 Rn. 6), das lediglich dann vom Fehlen der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausgeht, wenn mangels Unterzeichnung unklar bleibt, auf wessen Erkenntnisse die im Attest niedergelegten Befundtatsachen zurückgehen (insoweit missverständlich: [X.] in [X.]/[X.], 62. Aufl., § 256 Rn. 19).

6

2. Die im Selbstleseverfahren eingeführten drei ärztlichen Atteste genügen hier auch ohne handschriftliche Unterzeichnung den Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

7

Dem Bericht über die Notfallbehandlung des Geschädigten vom 15. September 2017 ist sowohl in der Kopfzeile bei der Angabe des behandelnden Arztes als auch auf Grund der maschinenschriftlichen Angaben am Ende zu entnehmen, dass die festgestellten Befundtatsachen von der Ärztin       S.        erhoben wurden. Auch den beiden Verlegungsberichten vom 21. und 27. September 2017 lässt sich zum einen aus dem Einleitungssatz „wir berichten“ als auch den am Ende des jeweiligen Berichts in der Unterschriftenleiste aufgeführten Namen der Ärzte   B.        (Chefarzt),   M.    (Oberarzt) und [X.].    (Assistenzarzt) eine gemeinsame Urheberschaft und Verantwortungsübernahme dieser drei Ärzte für den Inhalt der Berichte entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Attesten lediglich um nicht zur Versendung bestimmte Entwürfe oder gar Fälschungen gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.

Jäger     

      

Fischer     

      

Bär     

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 57/19

07.08.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Heilbronn, 4. Mai 2018, Az: 17 Js 28526/17 - 8 KLs

§ 256 Abs 1 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2019, Az. 1 StR 57/19 (REWIS RS 2019, 4696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4696

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