Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:220920B6STR278.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 278/20
vom
22. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
-
2
-
Der 6.
Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2020
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; [X.] wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.653,20 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.], dass die Strafrahmenwahl des [X.] keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB kommt ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB von vornherein nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2019
3 StR 2/19, Rn. 5).
Sander
König
Feilcke
von Schmettau
Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 27.05.2020 -
6114 Js 21713/19 22 [X.]
Meta
22.09.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 6 StR 278/20 (REWIS RS 2020, 11188)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11188
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 141/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 671/19 (Bundesgerichtshof)
(Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB; Einfluss der …
4 StR 265/22 (Bundesgerichtshof)
Wohnungseinbruchsdiebstahl in Wohnung nach Tod des Bewohners
3 StR 21/02 (Bundesgerichtshof)
5 StR 185/19 (Bundesgerichtshof)
Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahls bei Scheitern des Aufhebelns der Terrassentür