Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 6 StR 278/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11188

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:220920B6STR278.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 278/20

vom
22. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

-
2
-
Der 6.
Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2020
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; [X.] wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.653,20 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.], dass die Strafrahmenwahl des [X.] keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB kommt ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB von vornherein nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2019

3 StR 2/19, Rn. 5).
Sander

König

Feilcke

von Schmettau

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 27.05.2020 -
6114 Js 21713/19 22 [X.]

Meta

6 StR 278/20

22.09.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 6 StR 278/20 (REWIS RS 2020, 11188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11188

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3 StR 2/19

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