Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2020, Az. VII ZB 39/19

7. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1287

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Gegenstand

Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer Nachweisurkunde und nicht wegen Offenkundigkeit


Leitsatz

1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne von § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

2. Ist dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so ist der Rechtsnachfolger, der geltend macht, die Rechtsnachfolge sei bei dem Gericht offenkundig, beschwert.

3. Hat sich der Rechtspfleger von der Rechtsnachfolge durch anlässlich des Antrags vorgenommene Einsichtnahme in eine in der Generalakte des Amtsgerichts abgelegte, vom Antragsteller dort zuvor eingereichte notariell beglaubigte Abschrift einer Abtretungsvertragsurkunde überzeugt, war die Rechtsnachfolge nicht bei dem Gericht offenkundig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr am 14. November 2018 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des [X.] vom 25. November 2005 (05-5285694-04-N) zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, begehrt die Erteilung einer [X.] zu einem [X.], in der ihre Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch als offenkundig ausgewiesen ist.

2

Die [X.] erwirkte gegen den Antragsgegner einen rechtskräftigen [X.] des [X.]    vom 25. November 2005 über eine Forderung in Höhe von 2.150,12 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Diese Forderung wurde zuletzt an die Antragstellerin neben einer Vielzahl weiterer titulierter Ansprüche mit notariellem Abtretungsvertrag vom 23./25. August 2010 abgetreten.

3

Die Antragstellerin hat am 8. November 2018 bei dem [X.]beantragt, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des [X.]es gegen den Antragsgegner zu erteilen und darin die Offenkundigkeit ihres Rechtserwerbs zu erwähnen. Ihrem Antrag hat sie eine notariell beglaubigte Abschrift der Abtretungsvertragsurkunde beigefügt. Eine entsprechende Abschrift der [X.]unde war bereits zuvor auf ihre Veranlassung in der [X.] des [X.]    abgelegt worden. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat der Antragstellerin am 14. November 2018 eine vollstreckbare Ausfertigung des [X.]es gegen den Antragsgegner erteilt; in der zugehörigen Vollstreckungsklausel heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt:

"Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen: Abtretungsurkunde vom 23.08.2010 / 25.08.2010, [X.]. [X.]/2010 des Notars …, sowie Bescheinigung gem. § 21 I 2 [X.] vom 24.08.2010 des Notars ...; vorgelegt in beglaubigter Abschrift vom 25.08.2010 des Notars …"

4

Mit Schreiben vom 27. November 2018 hat die Antragstellerin darauf angetragen, die "Offenkundigkeit der [X.] zu bescheinigen". Dieses Begehren hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) als Erinnerung behandelt, der es nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hat das Amtsgericht ([X.]) die "Erinnerung der Antragstellerin vom 27. November 2018" zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter.

[X.]

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

6

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zulässig, wobei dahinstehen könne, ob das Verfahren vor dem Amtsgericht hinsichtlich der Erinnerungsentscheidung richtig gewesen sei. Denn nach der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. April 2019 sei das Verfahren der Kammer angefallen und diese gehalten, eine Sachentscheidung zu treffen. Gleichfalls könne offenbleiben, ob für den Antrag auf Erteilung einer [X.], die die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in den gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch als offenkundig ausweise, auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn eine auf die Vorlage von [X.] gestützte [X.] erteilt worden sei. Denn die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierte Forderung sei nicht offenkundig. Weder seien die ihrem Rechtserwerb zu Grunde liegenden Abtretungsvorgänge allgemein- noch gerichtskundig. Für letzteres reiche es nicht aus, dass der [X.] oder Rechtspfleger bestimmte Tatsachen, die er selbst nie gekannt habe, aus anderen Akten desselben Gerichts entnehmen könne. Andernfalls werde der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz ausgehöhlt und die Grenze zum [X.]undenbeweis überschritten. Die "Anlage einer [X.]" diene auch nicht dazu, "Gerichtskundigkeit zu vermitteln", sondern solle den Verfahrensgang in dem Sinne vereinfachen, dass die hinterlegten umfangreichen Dokumente nicht in jedem Verfahren gesondert vorgelegt werden müssten.

7

2. Das hält in der Sache der rechtlichen Nachprüfung stand. Der [X.] hat lediglich das bisher von den Vorinstanzen fehlerhaft (dazu nachfolgend) bezeichnete Rechtsmittel klargestellt.

8

a) Gegen die im [X.] ergangene Entscheidung ist die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft (aa)) und auch im Übrigen zulässig ([X.])).

9

aa) Die Rechtsbeschwerde ist unabhängig davon, dass die Verfahrensbehandlung durch das Amtsgericht fehlerhaft war, statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Das Amtsgericht ([X.]) hat das Begehren der Antragstellerin als Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO behandelt und diese zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Bei richtiger Sachbehandlung hätte das Amtsgericht (Rechtspfleger) nach seiner Nichtabhilfeentscheidung die Sache unmittelbar dem Beschwerdegericht vorlegen müssen. Denn als statthaftes Rechtsmittel bei inhaltlicher Beanstandung einer erteilten [X.] ist für den Antragsteller die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO gegeben.

(1) Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter anderem statthaft gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte, die keine mündliche Verhandlung erfordern und durch die ein verfahrensbezogenes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer [X.] nach § 727 ZPO erfüllt diese Voraussetzungen. Denn hierüber wird vom Rechtspfleger des Amtsgerichts nur auf Antrag und nicht von Amts wegen entschieden (vgl. statt aller: [X.]/[X.], 5. Aufl., § 727 Rn. 51), was Voraussetzung eines "Gesuchs" im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 2020 - [X.]/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2020, 1074); weiter ist keine mündliche Verhandlung erforderlich (vgl. § 128 Abs. 4 ZPO).

(2) Dementsprechend ist für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juni 2020 - [X.]/18 Rn. 9 m.w.N., [X.], 1313). Nichts Anderes gilt, wenn - wie hier - dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne von § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Dieser Fall ist einer teilweisen Zurückweisung seines Gesuchs (mindestens) gleichzustellen und deshalb mit demselben Rechtsbehelf anfechtbar wie eine (vollständige) Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

(3) Auch gegen eine insoweit ergangene Beschwerdeentscheidung ist nach Zulassung die Rechtsbeschwerde statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. [X.] ZPO/Ulrici, Stand: 1. Juli 2020, § 724 Rn. 35).

[X.]) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin durch die Entscheidung des [X.] - wie auch schon durch die nach ihrer Ansicht nicht im Einklang mit dem Gesetz erteilte Vollstreckungsklausel - beschwert.

(1) Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels nach der Zivilprozessordnung muss ein Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch beschwert sein (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365, juris Rn. 2). Für die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO muss sich diese Beschwer aus dem materiellen Inhalt der angegriffenen Entscheidung ergeben und darf nicht allein aus ihrer Begründung abgeleitet werden ([X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 5; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. März 2020, § 567 Rn. 3; vgl. auch: [X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.]/06 Rn. 7, [X.], 499). Ist der Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Natur, setzt die Beschwer ferner voraus, dass der Beschwerdeführer bei Erfolg seines Rechtsmittels vermögensrechtlich bessergestellt wird (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 5; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. März 2020, § 567 Rn. 3).

(2) Danach ist eine Rechtsmittelbeschwer gegeben.

Gemäß § 727 Abs. 2 ZPO muss in einer [X.] erwähnt werden, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund von § 750 ZPO zu verstehen, in dem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beginnen darf. Nach § 750 Abs. 2 ZPO sind dem Schuldner in Fällen, in denen dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels nach § 727 ZPO erteilt worden ist, vor oder spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung die dem Titel beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern diese aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter [X.]unden erteilt worden ist, Abschriften von diesen [X.]unden zuzustellen, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können. Ist hingegen die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge in der Vollstreckungsklausel genannt (§ 727 Abs. 2 ZPO), bedarf es keiner Zustellung von etwaigen [X.] an den Schuldner, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2012 - [X.] Rn. 6, [X.]Z 195, 292; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.] Rn. 9, [X.], 411). Dementsprechend stellt die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge in einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO nicht lediglich ein Begründungselement für die erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Titels dar, sondern betrifft deren materiellen Gehalt, an den das Gesetz im Zwangsvollstreckungsverfahren anknüpft. Hiermit korrespondiert ein Anspruch des auf eine Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO Antragenden auf Erwähnung dieser Voraussetzung, sofern sie vorliegt.

Eine solche Vollstreckungsklausel ist für den Antragsteller bei wirtschaftlicher Betrachtung von Vorteil. Denn wird die Vollstreckungsklausel auf der Grundlage von öffentlichen und/oder öffentlich beglaubigten [X.]unden erteilt, müssen die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Abschriften der in der Vollstreckungsklausel genannten [X.] beglaubigt sein, mag sich dies auch nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.] Rn. 19 m.w.N., [X.], 411). Für die Beschaffung dieser Abschriften fallen regelmäßig Kosten an (vgl. § 192 ZPO, §§ 1, 9 GvKostG, Nr. 700 KV-GvKostG, §§ 1, 3 GNotKG, [X.] ff. [X.]), die je nach Umfang der [X.] nicht unerheblich sein können. Zwar handelt es sich hierbei um Aufwendungen, die auf die Durchsetzung des titulierten Anspruchs gerichtet sind, weswegen sie als Kosten der Zwangsvollstreckung - soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO) - dem Schuldner nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Last fallen (Musielak/[X.], ZPO, 17. Aufl., § 788 Rn. 3; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. März 2020, § 788 Rn. 13). Indes ist der Antragsteller bis zu einer Realisierung des Anspruchs gegen den Schuldner mit diesen Aufwendungen wirtschaftlich belastet.

b) In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, denn auf der Grundlage der von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann der Antragstellerin keine [X.] auf dem [X.] vom 25. November 2005 erteilt werden, die ihre Rechtsnachfolge als offenkundig ausweist.

Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist; für [X.]e gilt Entsprechendes (§ 794 Abs. 1 Nr. 4, § 795 Satz 1, § 796 Abs. 1 ZPO). Der Begriff der Offenkundigkeit nach § 727 Abs. 1 und 2 ZPO entspricht demjenigen des § 291 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.] Rn. 9, [X.], 411) und ist zu bejahen, wenn die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen bei Gericht allgemein- oder gerichtskundig sind (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2019 - [X.]/17 Rn. 26, [X.], 959). Diese Fragestellung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Das Rechtsbeschwerdegericht kann ausgehend von dem Maßstab nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO - abgesehen von hier nicht geltend gemachten Verfahrensfehlern bei der Feststellung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse - lediglich prüfen, ob die Beurteilung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht auf einer Verkennung der Rechtssätze über die Offenkundigkeit beruht (vgl. für die Revision: [X.], Urteil vom 14. Januar 1993 - [X.], [X.], 600, juris Rn. 25). Das ist nicht der Fall.

aa) Ohne Rechtsfehler und von der Rechtsbeschwerde insoweit unangegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die die Rechtsnachfolge des Antrags belegenden Tatsachen nicht durch die Ablage einer notariell beglaubigten Abschrift der Abtretungsvertragsurkunde in der [X.] des Amtsgerichts allgemeinkundig geworden sind.

Tatsachen sind allgemeinkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar sind (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 52, juris Rn. 8). Die Ablage eines Schriftstücks in der [X.] eines Gerichts vermittelt grundsätzlich nicht die [X.] der darin enthaltenen Informationen. Die Führung von [X.] einer Justizbehörde dient nach § 1 Abs. 1 der bundeseinheitlich geltenden [X.]nverfügung (im Folgenden: GenAktVfg) der Ordnung und Verwaltung von Schriftgut in [X.]. Die darin abgelegten Dokumente werden dadurch gegenüber dem allgemeinen Rechtsverkehr nicht publik gemacht und auch eine allgemein zugängliche Quelle wird nicht erschlossen.

[X.]) Das Beschwerdegericht hat auch die Gerichtskundigkeit der Rechtsnachfolge rechtsfehlerfrei verneint. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Angriffe rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

(1) Eine Tatsache ist gerichtskundig, wenn sie bei dem für die Erteilung der [X.] zuständigen Gericht aufgrund seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit, jedoch nicht erst aus Anlass des aktuellen Antrags, bekannt geworden ist, wenn also der jeweilige Entscheidungsträger aus amtlicher Veranlassung ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen, Ereignissen oder Zuständen gewonnen hat, die es ihm erlauben, dieses Wissen in späteren Verfahren ohne Beweisführung zu verwerten (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1959 - [X.], [X.], 511, unter [X.] 2.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZR 158/07 Rn. 9, [X.] 2009, 163).

(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde reicht es für die Annahme der Gerichtskundigkeit von Tatsachen nicht aus, wenn das Gericht diese niemals gekannt hat, sie aber aus in anderen Akten des Gerichts abgelegten Dokumenten entnehmen kann.

Mit der in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung ([X.], Beschluss vom 22. August 1989 - 9 [X.]/89, NVwZ 1990, 571, juris Rn. 5; [X.], Beschluss vom 23. Mai 2012 - 9 W 107/12, [X.], 1121, juris Rn. 11; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 17. Aufl., § 291 Rn. 2; [X.]/Prütting, 5. Aufl., § 291 Rn. 9; [X.], 6. Aufl., § 291 Rn. 6, jeweils m.w.N.; a.A. Thomas/Putzo/[X.], ZPO, 41. Aufl., § 291 Rn. 2; [X.], zfm 2019, 72, 73; unklar: [X.], Beschluss vom 15. März 2019 - 313 [X.], zfm 2019, 71, juris Rn. 8) geht der [X.] davon aus, dass grundsätzlich nur Tatsachen, die dem Gericht als Entscheidungsträger in amtlicher Eigenschaft bereits bekannt geworden sind, gerichtskundig sein können. Hierfür spricht der Sinn und Zweck von § 727 ZPO. Diese Regelung stellt im Interesse der Verfahrensökonomie den neuen Titelgläubiger von dem Nachweis der die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter [X.]unde frei, sofern diese Tatsachen offenkundig sind und ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Gericht deshalb eine überflüssige Förmlichkeit darstellen würde (vgl. [X.], 8. Aufl., § 291 Rn. 1 und die eingehende Darstellung bei [X.], [X.], 2018, [X.] ff.). Ein solcher Sachverhalt kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung das maßgebliche Tatsachenwissen mit der Allgemeinheit teilt oder dieses aufgrund seiner bisherigen amtlichen Tätigkeit bereits zuverlässig erworben hat ([X.], Urteil vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180/54, [X.]St 6, 292 zu § 244 Abs. 3 StPO). Muss sich das Gericht hingegen die erforderliche Tatsachenkenntnis durch erstmalige Einsichtnahme in ihm bisher unbekannte [X.]unden verschaffen, welche in anderen, bei diesem Gericht geführten Akten abgelegt sind, beruht dieses Wissen zwangsläufig auf einem urkundlichen Nachweis. Die Prüfung der maßgeblichen Tatsachen anhand der [X.]unden stellt sich nicht als bloße [X.] dar.

(3) Die von dem Erkenntnisverfahren abweichende Ausgestaltung des [X.] rechtfertigt keine der Antragstellerin günstige Beurteilung des Begriffs der Offenkundigkeit in § 727 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Tatsachen als offenkundig (gerichtskundig) im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO angesehen werden, sofern sie den von den Verwaltungsgerichten in Asylverfahren verfahrensunabhängig geführten [X.] über die politischen Verhältnisse in Herkunftsländern von Asylbewerbern entnommen werden können ([X.], Beschluss vom 30. Juli 1990 - 11 E 48/88, NVwZ-RR 1991, 221, 222 m.w.N. auch zur Gegenauffassung; [X.], Beschluss vom 5. März 1996 - [X.] S 2458/94, [X.] 1996, 275, juris Rn. 3; kritisch: [X.], Beschluss vom 22. August 1989 - 9 [X.]/89, NVwZ 1990, 571, juris Rn. 5). Diese Rechtsprechung will sie auf die Auslegung des Begriffs der Offenkundigkeit in § 727 ZPO mit dem Argument übertragen, dass das [X.]sverfahren eher mit einem Verwaltungsgerichts- als einem Zivilprozess verglichen werden könne, zumal es nicht kontradiktorisch ausgestaltet sei und keine Erklärungslast des Schuldners kenne.

Diese Auffassung teilt der [X.] nicht. Gegen die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen [X.] bestünden durchgreifende Bedenken, soweit ihnen die Annahme zugrunde liegen sollte, dass der Inhalt der in den [X.]n eines Gerichts abgelegten [X.] jedem gerichtsangehörigen [X.] ohne Weiteres gerichtsbekannt ist. Denn durch ein solches Verständnis würden letztlich die Grenzen zwischen gerichtskundigen und [X.] Tatsachen verwischt. Nur für letztere ist es indessen ausreichend, wenn diese aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen in Erfahrung gebracht werden können ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 52, juris Rn. 8), ohne dass der Entscheidungsträger hiervon in amtlicher Eigenschaft Kenntnis erlangt haben muss. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob ein Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet ist oder eine Erklärungslast des [X.] kennt. Solches ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

(4) Auch der Zweck des Verfahrens nach § 727 ZPO gibt für ein Verständnis der Gerichtskundigkeit im Sinne der Antragstellerin keinen Anhaltspunkt.

Das in § 727 ZPO normierte [X.]sverfahren stellt eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit dar, einen Titel an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berechtigung beziehungsweise Verpflichtung anzupassen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2015 - [X.]/14 Rn. 16, [X.]Z 207, 15). Auf der anderen Seite begrenzt § 727 Abs. 1 ZPO die zulässigen Beweismittel zum Nachweis der genannten materiellen Veränderungen betreffend den titulierten Anspruch auf öffentliche [X.]unden (§ 415 Abs. 1, § 416a in Verbindung mit § 371a Abs. 3 ZPO) oder öffentlich beglaubigte [X.]unden (§ 129 BGB, §§ 40, 68 BeurkG), sofern die Veränderungen bei dem Gericht nicht offenkundig sind. Diese Beweismittelbeschränkung dient neben der beschleunigten Durchsetzung des titulierten Anspruchs auch der Rechtssicherheit (vgl. [X.], [X.], 144, 150 zu § 726 ZPO).

Als Nachweis für die nach § 727 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Tatsachen sind danach nur [X.]unden zugelassen, die entweder von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet oder erstellt worden sind (§§ 415, 416a ZPO) oder - im Fall der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) - bei denen die Person des Ausstellers einer amtlichen Überprüfung unterzogen worden ist (§ 10 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 68 BeurkG). Solchen [X.]unden bringt das Gesetz gegenüber nicht anerkannten Privaturkunden - ohne öffentlichen Beglaubigungsvermerk - ein erhöhtes Vertrauen hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit und/oder ihrer Echtheit entgegen, wie die gesetzlichen Vermutungsregeln zeigen (vgl. § 415 Abs. 1, § 417, § 418 Abs. 1 ZPO, § 437 Abs. 1 ZPO und - im Falle der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift - § 440 Abs. 2 ZPO). Hinzu kommt, dass die Prüfung der Echtheit einer Privaturkunde ohne öffentlichen Beglaubigungsvermerk nur auf der Grundlage eines kontradiktorischen Beweisverfahrens mit obligatorischer Anhörung der Gegenpartei durchgeführt werden kann ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 726 Rn. 52), das [X.]sverfahren indes - worauf die Rechtsbeschwerde in anderem Zusammenhang selbst verweist (vgl. vorstehend [X.] 2. b) [X.]) (3)) - nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 52, juris Rn. 11).

Die Begrenzung der Beweismittel und die damit verfolgten Zwecke dürfen nicht mittelbar durch Vorlage von nicht dem Gesetz entsprechenden [X.]unden oder mittels einer dem Gericht suggerierten, tatsächlich aber nicht gegebenen Offenkundigkeit ausgehöhlt werden (vgl. [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 727 Rn. 2a, 46). Solches wäre aber der Fall, wenn man es mit der Rechtsbeschwerde ausreichen lassen wollte, alle Tatsachen als gerichtsbekannt anzuerkennen, die sich anhand von in der [X.] eines Gerichts abgelegten Dokumenten ermitteln lassen. Denn letztlich könnte die in § 727 Abs. 1 ZPO niedergelegte Beschränkung auf qualifizierte [X.] durch die Ablage von echten Privaturkunden in der [X.] umgangen werden.

(5) Dass die die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nachweisenden [X.]unden "in der [X.] des Amtsgerichts abgelegt" worden sind, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung.

In den [X.]n einer Justizbehörde wird gemäß § 1 Nr. 1 a., §§ 2 ff. GenAktVfg das Schriftgut in [X.] von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) geführt; [X.] ohne allgemeine Bedeutung werden nach § 1 Nr. 1 b. GenAktVfg grundsätzlich zu Sammelakten zusammengefasst und nur ausnahmsweise zu den [X.]n genommen (vgl. § 9 GenAktVfg). Aus dieser im [X.] getroffenen Anordnung zur Kategorisierung von entsprechendem Schriftgut kann nicht [X.] werden, dass der Inhalt von Dokumenten, die nach § 1 Nr. 1 a., §§ 2 ff. GenAktVfg in den [X.]n des Gerichts abzulegen sind, ohne Weiteres "gerichtsbekannt" ist (a.A. [X.], zfm 2019, 72, 73; unklar: [X.], Beschluss vom 15. März 2019 - 313 [X.], zfm 2019, 71, juris Rn. 8). Denn die Gerichtskundigkeit einer Tatsache beurteilt sich nach dem zuvor aus amtlichem Anlass bekannt gewordenen Wissen des jeweiligen Entscheidungsträgers und hängt nicht davon ab, zu welchem Zweck Akten, die diese Tatsachen enthalten, geführt werden.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.], wonach Eintragungen im Grundbuch als offenkundige Informationen anzusehen sein können (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2012 - [X.] 11/12 Rn. 2; Urteil vom 28. März 2000 - [X.], [X.], 1358, juris Rn. 15). Bei den [X.] von Justizbehörden handelt es sich nicht um ein dem Grundbuch vergleichbares öffentliches Register, dessen Zweck darauf gerichtet ist, dem Rechts- und Geschäftsverkehr zuverlässig Auskunft über die darin enthaltenen Informationen zu geben.

Es trifft weiter nicht zu, dass die Ablage von [X.]unden in den [X.] eines Gerichts für einen Gläubiger sinnlos sei, sofern dadurch nicht die Gerichtskundigkeit der darin enthaltenen Informationen an alle [X.] vermittelt werde. Erhält ein Gläubiger eine Vielzahl von gerichtlich titulierten Ansprüchen abgetreten, bedarf er für jeden einzelnen Vollstreckungstitel der Erteilung einer seine Rechtsnachfolge in den materiellen Anspruch ausweisenden Vollstreckungsklausel, um mit der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Schuldner beginnen zu können (vgl. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist er im Rahmen des Verfahrens nach § 727 ZPO auf einen Nachweis seiner Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte [X.]unden angewiesen, kann es in seinem Interesse liegen, wenn diese [X.]unden zu den [X.]n des verfahrensführenden Gerichts genommen werden. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn die abgetretenen Ansprüche in einer oder wenigen Abtretungsurkunde(n) enthalten und von demselben Gericht tituliert worden sind. Denn bei diesem Gericht hat der neue Gläubiger die [X.] für die jeweiligen Vollstreckungstitel zu beantragen (vgl. § 734 Abs. 2 ZPO). Bei Antragstellung kann er in solchen Fällen zum Nachweis seiner Rechtsnachfolge jeweils auf die in den [X.] dieses Gerichts abgelegte(n) [X.]unde(n) Bezug nehmen. Dadurch wird es ihm ermöglicht, zeitgleich mehrere [X.]sverfahren zu führen, ohne in jedem Verfahren die in Bezug genommenen [X.] vorlegen zu müssen. Dieses Vorgehen mindert den Verwaltungsaufwand für alle am [X.]sverfahren Beteiligten sowie das Gericht (vgl. insoweit auch [X.], Beschluss vom 23. Mai 2012 - 9 W 107/12, [X.], 1121, juris Rn. 12) und erweist sich für den Gläubiger als zeit- und kosteneffizient.

(6) Schließlich rechtfertigen die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen kosten- und datenschutzrechtlichen Erwägungen keine andere Beurteilung.

Zwar sind einem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO - wie dargelegt - die [X.] in beglaubigter Abschrift zuzustellen, wobei nicht unerhebliche Kosten anfallen können, sofern diese [X.]unden - wie vorliegend - einen großen Umfang haben. Auch ist es richtig, dass diese Kostenlast nicht eintritt, wenn die Rechtsnachfolge in der Vollstreckungsklausel als offenkundig ausgewiesen ist. Aus dieser Konsequenz können aber für die Beurteilung der Nachweisbedürftigkeit oder Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge im Verfahren nach § 727 ZPO keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Maßgeblich für diese Fragestellung ist der Wissensstand des [X.] bei Entscheidung über den Antrag auf [X.]. Diese Frage ist im Grundsatz faktischer Natur und kann nicht davon abhängen, ob im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Annahme der Nachweisbedürftigkeit im [X.]sverfahren weitere Kosten entstehen können. Insoweit steht dem [X.] auch kein Ermessen zu, bei dessen Ausübung kostenrechtliche Erwägungen berücksichtigt werden könnten.

Weiter dient das Zustellungserfordernis in § 750 Abs. 2 ZPO der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs; dieser soll durch die Zustellung von Abschriften der [X.] vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt werden, deren Voraussetzungen zu prüfen ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - [X.] Rn. 14 m.w.N., [X.], 411). Dabei nimmt es das Gesetz in Kauf, dass für die Herstellung dieser Abschriften Kosten anfallen können, die unter den Voraussetzungen von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO letztlich von dem Schuldner zu tragen sind. Diese gesetzgeberische Intention droht beeinträchtigt zu werden, wollte man den Tatbestand der Gerichtskundigkeit einer Tatsache im Sinne der Rechtsbeschwerde verstehen. Denn wird in der Vollstreckungsklausel lediglich auf die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge bei Gericht verwiesen, sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Prüfung der Grundlagen der Zwangsvollstreckung sowie der Voraussetzungen der Rechtsnachfolge eingeschränkt. Aus der Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge in der vollstreckbaren Ausfertigung ergibt sich nämlich nicht, aufgrund welcher Sachlage die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist. Dies müsste ein Schuldner zunächst bei dem Gericht in Erfahrung bringen, um die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen zu können.

Aus den genannten Gründen ist der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerde auf das "datenschutzrechtliche Risiko", das mit der Zustellung von [X.] gemäß § 750 Abs. 2 ZPO einhergehe, sofern diese die Namen und personenbezogenen Daten einer Vielzahl von anderen Schuldnern enthalten, nicht entscheidend. Dieses "Risiko" kann der Antragstellerin nicht durch eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Offenkundigkeit im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO abgenommen werden. Vielmehr ist es ihre Sache, erforderlichenfalls in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, die Bestimmungen des Datenschutzes zu wahren (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2019 - [X.]/17 Rn. 29, [X.], 959; weiterführend: [X.], [X.], 4, 5).

(7) Nach allem war die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nicht deshalb gerichtskundig, weil die notariell beglaubigte Abschrift der Abtretungsvertrags-urkunde in der [X.] des Amtsgerichts abgelegt war, selbst wenn sich die Rechtspflegerin des Amtsgerichts anlässlich des Antrags der Antragstellerin durch Einsichtnahme in diese von der Rechtsnachfolge überzeugt haben sollte. Feststellungen, wonach aus anderen Gründen eine Gerichtskundigkeit in Betracht kommen könnte, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

I[X.]

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Jurgeleit     

      

Sacher     

      

Meta

VII ZB 39/19

26.08.2020

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 24. September 2019, Az: 3 T 157/19

§ 291 ZPO, § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 727 Abs 1 ZPO, § 727 Abs 2 ZPO, § 750 Abs 1 ZPO, § 750 Abs 2 ZPO, § 11 Abs 1 RPflG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2020, Az. VII ZB 39/19 (REWIS RS 2020, 1287)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1362-1364 WM2020,1880 REWIS RS 2020, 1287

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