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PDF anzeigen[X.] vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. Juni 2009 wird a) von der Anordnung des [X.] in Höhe von 4.600 • abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die ande-ren Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-ändert, dass die Anordnung des [X.] in Höhe von 4.600 • entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs 1 - 3 - Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 4.600 • angeordnet; dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft die Härtevorschrift des § 73 c StGB nicht geprüft. Der [X.] hat deshalb auf die Revision des Angeklagten mit Zustimmung des [X.] die An-ordnung des [X.] nach den § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aus den dort genannten Gründen von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] [X.]
Meta
03.12.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. 3 StR 484/09 (REWIS RS 2009, 289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 289
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