Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2012, Az. 2 BvR 2025/12

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2012, 2464

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Gewährung von Vollzugslockerungen auch für jene Strafgefangene, die aus der Haft heraus abgeschoben werden sollen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung


Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen [X.], mit denen ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO abgelehnt wurden.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügt.

3

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs geltend macht, weil ihm mit Blick auf die beabsichtigte Abschiebung aus der Strafhaft jegliche Vollzugslockerungen oder sonstige Resozialisierungsmaßnahmen versagt würden, ist dies nicht Gegenstand der hier angegriffenen Entscheidungen. Vielmehr handelt es sich um selbständige, in einem eigenen Rechtsweg angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. [X.] 116, 69 <85 f.>; stRspr). Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. [X.] 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Diese dürfen einem Strafgefangenen nicht generell mit Blick auf eine (noch) fehlende [X.] verwehrt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 41). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt.

4

Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich auch keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2025/12

10.10.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 21. August 2012, Az: 4 VAs 043/12, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 456a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2012, Az. 2 BvR 2025/12 (REWIS RS 2012, 2464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2464

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2129/11

203 StObWs 318/20

Zitiert

2 BvR 368/10

Zitieren mit Quelle:
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