Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. 4 StR 33/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 320

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
33/12

vom
13. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Verletzung von [X.] u.a.

zu 2.: Verdachts der Anstiftung zur Verletzung von [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.
Dezember 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,
[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr.
Quentin

als beisitzende [X.],
Bundesanwalt

als Vertreter des
[X.]s,
Rechtsanwalt

für die Angeklagte [X.]

,
Rechtsanwalt

für den Angeklagten B.

als Verteidiger,
der Angeklagte B.

in Person,
Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 22.
September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-gericht [X.] ([X.]) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte S.

[X.]

, geb. B.

, wegen Verletzung von [X.] verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je 50

M.

B.

hat es vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des [X.] und zur Verletzung von [X.] freigesprochen. Mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-nen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten B.

sowie dagegen, dass die Angeklagte [X.]

nicht auch der Verletzung des [X.] schuldig gesprochen worden ist; außerdem greift sie die Strafzumessung an. Die
vom [X.] vertretenen Rechtsmit-tel haben
mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es
daher nicht an.
1
-
4
-
I.
1.
Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte B.

ist [X.]abgeordneter

und war Mitglied des am

eingesetzten Unter-.

-fasste sich mit dem

in den Medien seit langem intensiv begleiteten

ge-scheiterten Versuch der landespolitisch Verantwortlichen, privates Kapital für die Erweiterung der Rennstrecke

um einen Vergnügungspark und den privaten Betrieb der Anlage zu gewinnen. Am 11.
November 2009 fand zu diesem Thema im Rahmen einer Plenarsitzung des

[X.] eine Aussprache statt, in der der Landesinnenminister dazu Stellung nahm, ob und inwieweit Erkenntnisse zum Vorleben der Projektentwickler [X.]

und M.

sowie des ebenfalls am Projekt Beteiligten R.

vorlagen und ob entsprechende Abfragen in polizeilichen Datenbanken vorgenommen worden waren. Hintergrund der Erörterung waren Presseberichte, dass diese [X.] der N.

bereits
früher mit vergleichbaren Groß-projekten gescheitert waren.
Die Aussprache war im Folgenden Gegenstand der Presseberichterstat-tung, so auch eines Artikels in der

.

November 2009, in dem auch von einer früheren strafrechtlichen Verurteilung M.

s
wegen In-solvenzverschleppung berichtet wurde.
Am 16.
November 2009 veranlasste die Angeklagte [X.]

, Tochter des Angeklagten B.

und als Polizeikommissarin bei der Polizeiinspektion

beschäftigt, ihre Kollegen [X.].

, D.

und Ba.

2
3
4
5
-
5
-
ohne dienstli

Informationssystem ([X.]) durchzuführen, woraufhin zunächst der Polizeibe-amte [X.].

um 12.39
Uhr erfolglos eine Abfrage nach M.

M.

(UA
27) ohne Angabe weiterer Kriterien wie das
des Geburtsdatums vornahm; weitere Abfragen

nunmehr unter Angabe der Geburtsdaten, welche die Ange-klagte [X.]

zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hatte

wurden durch [X.].

von
19.45
Uhr bis 19.47
Uhr (zu M.

, R.

und [X.]

), durch Ba.

beginnend um 20.05
Uhr (zu R.

und M.

) und durch D.

um 20.23
Uhr (M.

betreffend), außerdem

nur zur Person des [X.]

durch die Angeklagte selbst um 19.58
Uhr getätigt. Zum Beweggrund gab sie in einer polizeilichen Vernehmung an, sie sei politisch sehr interessiert und ärgere sich darüber, dass es offenbar möglich sei, auf einfachste Weise Steuergelder zu erob diese Herren

bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien (UA
14).
Die anlässlich der Datenabfrage zu M.

und R.

erstellten [X.] waren mit den [X.]-internen [X.] versehen und ergaben für R.

eine auf die Personalien beschränkte
Registrierung im poli-zeilichen Informationssystem und für M.

einen Eintrag aus dem [X.] wegen Unterschlagung. Diese Ausdrucke nahm die Angeklagte an sich und übergab drei Exemplare am 20.
November 2009 dem Angeklagten B.

bei dessen Besuch in ihrem Hause; nicht ausschließbar tat sie dies, um ihm

vor dem Hintergrund der von ihr in der Presse verfolgten Debatte vom 11.
No-vember 2009

chen Gegner zu verschaf-

8).
Am Montag, den 23.
November 2009 erschienen in den Tageszeitungen .

.

Artikel, die sich u.a. mit der Frage 6
7
-
6
-
befassten, wann Vertreter der
Landesregierung von polizeilichen Erkenntnissen zu ihren Geschäftspartnern Kenntnis hatten
oder hätten
haben können. In der .

-internen ID-Nummer die Vorbe-lastung M.

.

ebenfalls unter Angabe der ID-Nummer

die Tatsache, dass R.

im [X.]-System registriert war.
2.
Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung von ihrem [X.]weige-recht Gebrauch gemacht. Die Angeklagte [X.]

hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24.
November 2009 angegeben, die Abfragen aus eigener Neugier und eigenem politischen Interesse veranlasst und hierfür die Geburts-daten

-samt etwa sechs Ausdrucke ihrem Vater überlassen. In ihrer richterlichen [X.] vom 8.
August 2011 als Zeugin in dem Strafverfahren gegen [X.].

[X.] hat sich nicht davon überzeugen können, dass

so der Vorwurf nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 16.
Mai 2011

die Initiative zu den
durch die Ange-klagte [X.]

veranlassten
Abfragen
vom Angeklagten B.

ausging und dass dieser seiner Tochter die für eine erfolgreiche Abfrage im [X.]-System notwendigen Geburtsdaten von [X.]

, M.

und R.

mitteilte. Auch hat es sich die Gewissheit,
dass der Angeklagte B.

die ihm von seiner Tochter überlassenen Informationen an die Zeitungen weitergegeben hat, nicht [X.] können. Ebenso hat es einen hierauf gerichteten Vorsatz der Ange-klagten [X.]

nicht feststellen können. Das [X.] hat daher bei ihr die Voraussetzungen der Verletzung des [X.] als nicht erfüllt angesehen; beim Angeklagten B.

hat es eine Strafbarkeit insgesamt ver-neint.
8
-
7
-
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich beider [X.] Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweis-würdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken-haft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
November 1998

2
StR
636/97, [X.]R [X.] §
261 Be-weiswürdigung
16 mwN). Insbesondere sind Beweise auch erschöpfend zu würdigen ([X.], Beschluss vom 7.
Juni 1979

4
StR
441/78, [X.]St 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ange-klagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat ([X.], Urteil vom 14.
August 1996

3
StR
183/96, [X.]R [X.] §
261 Beweis-würdigung
11). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende
Gesamtwürdigung eingestellt wurden ([X.], Urteil vom 23.
Juli 2008

2
StR
150/08, [X.], 2792, 2793 mwN). [X.] ist eine Be-weiswürdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiss-heit überspannte Anforderungen gestellt werden ([X.], Urteile vom 6.
Novem-ber 1998

2
StR
636/97 aaO, und vom 26.
Juni 2003

1
StR
269/02, [X.], 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst gebo-ten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vor-9
10
-
8
-
liegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte er-bracht hat ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2003

1
StR
269/02 aaO).
2.
Diesen
Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-recht.
a)
Das [X.] hat die Angaben der Angeklagten [X.]

in ihrer polizeilichen Erstvernehmung als glaubhaft erachtet. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
aa)
Die Würdigung der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getä-tigten Aussage der Angeklagten ist bereits lückenhaft: Das [X.] hat jene Angaben al

15) gewertet und ausgeführt, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche nicht, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erklärt habe, zu welchem Zweck sie ihrem Vater die Daten überlassen habe (UA
16); das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung sei nur rudimentär geführt worden und in diesem Punkt lückenhaft. Ausweislich der Urteilsgründe ist die Aussage der Angeklagten [X.]

bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung jedoch durch die Vernehmung des damaligen [X.]sbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden (UA
18). Ob und ggf. was dieser über Angaben der Angeklagten zu ihren Motiven für die Weitergabe der Daten an ihren Vater berichtet hat, teilt das Urteil nicht mit (s.a. UA
24
f.). Es ist zu besorgen, dass sich das [X.], indem es auf den In-halt des Protokolls abhebt, den Blick dafür verstellt hat, dass
hier nicht dieses, sondern der erwiesene Inhalt der Aussage zu würdigen war und zudem
ein teilweises [X.]weigen der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einzubeziehen gewesen wäre (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
261 Rn.
17 mwN).
11
12
13
-
9
-
bb)
Die Beweiswürdigung dazu, wie die Angeklagte [X.]

an die für eine erfolgreiche [X.]-Abfrage erforderlichen Geburtsdaten M.

s, R.

s und
[X.]

s
gelangt ist, begegnet auch für sich genommen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(1)
Das [X.] ist den Angaben der Angeklagten gefolgt, sie habe die Geburtsdaten im [X.] über die Suchmaschine [X.] recherchiert. Zwar konnte bei einer im Zuge der
Ermittlungen vorgenommenen Auswertung der Dienstcomputer der Wache der Polizeiinspektion L.

kein Aufruf entspre-chender [X.]seiten im relevanten Zeitraum festgestellt werden; diese Unter-suchung hat das [X.] jedoch als für Rückschlüsse auf den gegenüber dem Angeklagten B.

erhobenen
Vorwurf, seiner Tochter die Daten übermit-telt zu

46) und zur Widerlegung der Angaben der Angeklagten [X.]

47) angesehen. Zum einen sei nicht sichergestellt, dass es sich bei den untersuchten Computern tatsächlich um diejenigen Geräte gehandelt habe, die auch am 16.
November 2009 eingesetzt dass [X.] aus-führte Untersuchung der Geräte keine verlässliche Aussage dahin zu, dass dann, wenn Daten einer Recherche nicht gefunden würden, diese auch nicht stattgefunden habe, weil das Computersystem sukzessive für überflüssig er-achtete alte Daten so lösche, dass sie mit der bei der Untersuchung verwen-deten Software nicht mehr rekonstruierbar seien.
Soweit das [X.] meint, die Auswertung der Computer auf der Wache der Polizeiinspektion wegen der möglichen Auswechslung einzelner Dienstcomputer zur Widerlegung der Angaben der Angeklagten [X.]

nicht heranziehen zu können, hat es dem Ergebnis der Untersuchung den Beweis-14
15
16
-
10
-
wert rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abge-sprochen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem 16.
November 2009 und der Auswertung tatsächlich [X.] im Bereich der Wache durch andere ersetzt worden sind, haben sich ausweislich der Urteilsgründe nicht ergeben. Nähere Feststellungen dazu, wie wahrscheinlich eine automati-sche Löschung von Daten der [X.]-Suche ist, hat das [X.] ebenfalls
s dem Ergebnis der Untersuchung nur deshalb, weil es für sich allein die Widerlegung der Angaben der Angeklagten [X.]

nicht zuließ, ein Indizwert in der [X.] mit anderen Beweisanzeichen nicht von vornherein abgespro-chen werden durfte (vgl. Senatsurteil vom 12.
Januar 2012

4
StR
499/11, [X.], 146).
(2)
Hieran ändern die vom [X.] angeführten Erwägungen nichts, dass es der Angeklagten [X.]

auch möglich gewesen wäre, die Geburts-daten von einem Dienstcomputer bei einem Kollegen außerhalb der Wache, von einem internetfähigen Mobiltelefon oder über eine für die Polizei zugäng--nen aus einer solchen Datenbank abgerufen hat, hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung, bei der sie angegeben hat, die Daten bei [X.] recherchiert zu haben, nicht einmal selbst behauptet. Feststellungen dazu, dass die Angeklagte ein Mobiltelefon besaß, mit dem eine Suche über [X.] hätte erfolgen können und hinsichtlich aller drei Personen Erfolg gehabt hätte, hat das [X.] nicht getroffen, und für eine [X.]-Recherche auf dem Computer eines Kolle-gen außerhalb des Bereichs der Wache fehlen nicht nur konkrete Anknüp-fungspunkte; bei Annahme einer solchen Vorgehensweise wäre die sich auf-drängende Frage zu erörtern gewesen, warum die Angeklagte den Computer 17
-
11
-
zur Suche nach den Geburtsdaten, nicht aber auch zur Abfrage der Personen M.

, R.

und [X.]

im [X.]-System nutzte.
cc)
Feststellung und Beweiswürdigung zum
Motiv der Angeklagten [X.]

für die Datenabfrage sind widersprüchlich. Nach den Feststellungen

6). Hierzu referiert das us eigener Neugier und eigenem polit

13; s.a. UA
11, 31). [X.] teilt die [X.] mit, die Angeklagte habe in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 8.

-räumt
(UA
14). Zu diesem Zeitpunkt ging nach der Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 16.
Mai 2011 der [X.] dahin, dass sie vom Angeklagten B.

zur Verletzung des [X.] und zur Verletzung von [X.] angestiftet worden sei (UA
12). Selbst wenn es sich insoweit um ein Fassungsversehen handeln sollte

mag

, bleibt der Umstand, dass das [X.] wiederholt hervorgehoben h
[X.] ausdrücklich als glaubhaft (UA
18). Das ist mit dem von der Straf-kammer angenommenen
Beweggrund, dass die Tat auf politisch motivierter Neugier und eigenem politischen Interesse der Angeklagten [X.]

beruhe (UA
17), nicht bzw. nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Jedenfalls in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden, in dem es u.a.
um die Frage geht, ob der
Datenabfrage eine Anstiftung seitens des Angeklagten B.

zugrunde liegt, begründet der aufgezeigte Widerspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler.

18
-
12
-
dd)
Ebenso hält die Beweiswürdigung zur Vorstellung der Angeklagten [X.]

bei Weitergabe der Daten an ihren Vater rechtlicher Überprüfung nicht stand.
(1)
Das [X.] hat festgestellt,

s-schließbar darauf vertraut, dass ihr Vater mit den über sie gewonnenen [X.] als Mitglied des [X.] und als Mitglied
des Untersuchungsaus-schusses N.

vertrauens-

(UA

ch unter Weitergabe von rückver-folgbaren [X.]-internen ID-erde (UA
32).
(2)
Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist widersprüchlich und lückenhaft:
Sie findet bereits in der

vom [X.] für glaubhaft erachteten (UA
15, 16, 18, 31)

Aussage der Angeklagten [X.]

bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine Stütze. Dort hatte sie sich dahin eingelassen, sie habe nicht gewusst, was ihr Vater mit den ihm überlassenen [X.]-Ausdrucken machen werde, ihr Vater habe sich diesbezüglich auch nicht geäußert. Aus dieser [X.] lässt sich das vom
[X.] zugunsten der Angeklagten [X.] ebenso wenig
ableiten wie aus der ([X.], der Vater werde seine eigene Tochter nicht in die aus der Rückverfolgbarkeit der [X.]-Auskünfte resultierende Gefahr der Strafverfolgung bringen;
dass auch der Angeklagte B.

um diese Gefahr wusste, ist nicht festgestellt und versteht sich auch nicht von selbst.
Die Aussage der Angeklagten, sie habe die Unterlagen ihrem Vater überlassen, ohne gewusst zu haben, was dieser damit machen würde (UA
14), legt vielmehr jedenfalls im Hinblick auf die damals in 19
20
21
22
-
13
-
der Öffentlichkeit geführte Diskussion nahe, dass ihr

was sogar für Vorsatz ausreichen würde

zumindest gleichgültig war, ob dieser die Informationen an die Presse weitergibt.
Darüber hinaus hat das [X.] den

zu einer Abfrage aus eigener politischer Neugierde nicht passenden

Umstand, dass die Angeklagte
[X.]

die [X.]-Abfragen
weitgehend nicht selbst durchgeführt, sondern -chenden Zeiten keinen eigenen

6). Dies wi-derspricht zum einen der Feststellung, dass die Angeklagte ihre eigene Abfrage nach [X.]

um 19.58
Uhr und damit zwischen denen ihrer Kollegen [X.].

(ab 19.45
Uhr) und
Ba.

(ab 20.05
Uhr) sowie
D.

(20.23
Uhr) vornahm, zum anderen der vom [X.] zur angeblichen [X.]-Recherche der [X.] nach den Geburtsdaten M.

s, R.

s und [X.]

s
angestellten Erwägung, diese könne sie von einem Dienstcomputer außerhalb der Wache vorgenommen haben. Aufgrund der nicht tragfähigen Begründung für die [X.] der Berufskollegen hat das [X.] die gebotene Auseinander-setzung mit der nahe liegenden Erklärung unterlassen, dass die Angeklagte ihre drei Kollegen zu der Abfrage veranlasste, weil sie von Anfang an um die beabsichtigte Veröffentlichung der so gewonnenen Informationen wusste: Da die Angeklagte selbst eine Abfrage tätigte, deren Entdeckung bei einer [X.] der [X.] nicht fern lag, konnte die Tatsache, dass auch weitere Per-sonen Daten zu M.

, R.

und [X.]

abgefragt hatten, die vorschriftswid-rige Erhebung der Daten durch die Angeklagte nicht verschleiern, wohl aber eine anschließende Weitergabe, weil bei dann geführten Ermittlungen mehrere
Abfragende in Betracht kommen würden. Gerade im Hinblick darauf, dass die Angeklagte [X.]

im Unterschied zu ihren Kollegen eine [X.]-Abfrage 23
-
14
-
nur hinsichtlich [X.]

vornahm und anders als diese keinen Ausdruck fertigte, hätte das [X.] diese nahe liegende Möglichkeit erörtern müssen.
b)
Auch die Beweiswürdigung zu der dem Angeklagten B.

mit der [X.] vorgeworfenen Weitergabe der [X.]-Daten an die Presse begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa)
Das [X.] hat
Zweifel daran, dass der Angeklagte B.

die .

.

unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Land-tagsdebatte am 11.
November 2009, der von
der Angeklagten [X.]

ver-anlassten [X.]-Abfragen
am 16.
November 2009, der Weitergabe der Daten an den Angeklagten B.

am 20.
November 2009 (Freitag) und der Veröffent-lichung in den Tageszeitungen am 23.
November 2009 (Montag) sowie trotz weiterer Indizien nicht überwinden können. Es sei denkbar, dass statt des [X.] B.

der Zeuge D.

zur Tatzeit ebenfalls

[X.]abge-ordneter und stellvertretendes Mitglied des [X.]

die Daten über den ihm bekannten [X.].

, einen anderen Polizeibedienste-ten oder aus den Unterlagen des [X.] erlangt und wei-tergegeben habe; auch komme die Weitergabe von Daten aus den [X.] durch unbekannte Dritte in Betracht. [X.]ließlich sei denkbar, dass einer der 111
Polizeibediensteten in

, die nach einer landesweiten Auswertung der [X.] der [X.] zwischen dem 5.
Januar 2008 und dem 23.
November 2009 die Namen M.

, R.

oder [X.]

im [X.]-System abgefragt haben, oder eine andere Person aus einem anderen Bun-desland die Informationen an die Presse lanciert habe.

24
25
-
15
-
Die Erwägung einer möglichen Weitergabe durch D.

hat es zum
einen darauf gestützt, dass dieser im November 2009 versucht hatte, den ihm bekannten [X.].

und einen weiteren Polizeibediensteten, [X.].

, zu einer entsprechenden Datenabfrage zu bestimmen, und diesen gleichzeitig geraten hatte, eine solche von einem anderen Bundesland aus vorzunehmen, zum anderen darauf, dass eine Überprüfung, von welchen [X.]n aus die Daten M.

s, R.

s und [X.]

s
aufgerufen worden sind, für

, nicht aber bundesweit erfolgt ist. Wegen der unterbliebenen

und wegen
Zeitablaufs nicht nachholbaren

bundesweiten Überprüfung hat das [X.] auch eine Abfrage durch
Unbekannte außerhalb von

nicht ausschließen können. [X.]ließlich seien die in der Presse ver-öffentlichten Informationen in den Akten des [X.] ent-halten gewesen, weshalb D.

oder eine andere einsichtsberechtigte Person sie auf diesem Wege erlangt und an die Presse gegeben haben könne.
bb)
Soweit die [X.] die Weitergabe der [X.]-Daten durch den [X.]

als nicht [X.] angesehen hat, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Der Zeuge D.

ist in der Hauptverhand-lung gehört worden und hat Versuche, über ehemalige Kollegen

u.a. [X.].

an die [X.]-Daten zu gelangen, eingeräumt. Er hat aber auch be-kundet, die Daten von den von ihm angesprochenen Kollegen nicht erhalten zu haben, was der Zeuge [X.].

und der ebenfalls von D.

kontaktierte Zeuge [X.].

bestätigt haben. Auch hat der Zeuge D.

die Weitergabe von Informationen an die Presse abgestritten. Dass der Zeuge die Daten den-noch von [X.].

erhalten und der Presse zugespielt haben könnte, [X.] das [X.] lediglich damit, dass eine bundesweite Auswertung der [X.] nicht erfolgt sei.
Eine Würdigung der eher
knapp mitgeteilten Aussagen der [X.]

, Bo.

und Mü.

hat es damit nicht vorge-26
27
-
16
-
nommen. Eine solche Würdigung wäre jedoch erforderlich gewesen: Ebenso wie der Beweiswert einer
Aussage nicht maßgeblich davon abhängt, ob ein Zeuge oder ein Angeklagter sie getätigt hat ([X.], Urteil vom 5.
Februar 1963

1
StR
265/62, [X.]St 18, 283), ist er nicht von vornherein deshalb zu vernei-nen, weil der Zeuge ebenfalls als Täter der inmitten
stehenden Tat in Betracht kommt.
Für die Weitergabe der Daten durch unbekannte Mitglieder des [X.] oder andere Unbekannte auf Grund einer außerhalb von

vorgenommenen [X.]-Abfrage fehlt jeder konkrete Anhalts-punkt. Dass die theoretische Möglichkeit einer solchen Abfrage mit den zur [X.] stehenden Beweismitteln nicht ausgeschlossen werden kann, reicht zur Begründung von Zweifeln nicht aus; dies stellt eine Überspannung der an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit dar.
Soweit das [X.] meint, dass (irgend-

Abfragenden in

56) die [X.]-Ausdrucke gefertigt und weitergegeben haben könnte, steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen: Danach hatte die Auswertung der [X.] der [X.] ergeben, dass im Überprü-fungszeitraum 111
Beamte in

Abfragen mit den Namen M.

, R.

und [X.]

getätigt hatten. Abfragen unter

für eine erfolgreiche [X.] nach den Feststellungen erforderlicher

zusätzlicher
Angabe des [X.] oder des Geburtsdatums wurden jedoch lediglich von (höchstens) 36
Personen durchgeführt, kombinierte Abfragen zu M.

s und R.

über die von der Angeklagten [X.]

veranlassten hinaus

sogar nur von vier weiteren Personen: dem [X.] [X.].

, dessen Abfrage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dienstlich veranlasst war, der

[X.].

, welche die Abfrage auf Initiative des [X.]

bereits 28
29
-
17
-
im Februar 2009 getätigt und diesem die Ergebnisse telefonisch mitgeteilt hatte (ob sie

was sich bei telefonischer Übermittlung jedenfalls nicht von selbst ver-steht

auch die dreizehnstelligen [X.] weitergab, lässt sich den
Urteilsgründen nicht entnehmen) und den Polizeibeamten Ber.

und K.

, zu deren Motivation für die Abfrage das [X.] keine Feststellungen ge-troffen hat.
3.
Die aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich hinsichtlich der Angeklagten [X.]

auf die Beurteilung der Strafbarkeit nach §
353b Abs.
1 Nr.
1 StGB
aus. Als (konkrete) Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne dieser Vorschrift kann eine mittelbare Gefährdung ausreichen, die darin besteht, dass durch die Offenbarung der Weitergabe der polizeiinternen Daten das Vertrauen
der Öffentlichkeit in die Integrität staatlicher Stellen beeinträchtigt ist ([X.],
Urteile vom 19.
Juni 1958

4
StR
151/58, [X.]St 11, 401, vom 22. Juni 2000

5
StR
268/99, [X.], 596, und vom 9.
Dezember 2002

5
StR
276/02, [X.]St 48, 126). Zur Klärung der Frage, ob eine solche Gefährdung gegeben ist, bedarf es einer Gesamtabwägung im Einzelfall, bei der Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwen-dung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden ([X.], Urteil vom 22.
Juni 2000

5
StR
268/99 aaO; vgl. auch [X.], Urteil
vom
20.
De-zember 2011

III-1
RVs
218/11 u.a., juris); so kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Daten einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden ([X.], Urteil vom 22.
Juni 2000

5
StR
268/99 aaO; vgl. auch [X.], Urteile
vom 19.
Juni 1958

4
StR
151/58, [X.]St 11, 401, 404
f., und vom 15.
Novem-ber 2012

2
StR
388/12).
Hinsichtlich des Angeklagten B.

haben die Fehler in der Beweiswür-digung Auswirkung auf die Beurteilung einer Strafbarkeit wegen Anstiftung zur 30
31
-
18
-
Haupttat seiner Tochter bzw. einer

in der Übermittlung der Geburtsdaten
M.

s, R.

s und [X.]

s oder auch in der vom Vorsatz seiner Tochter getragenen Weiterleitung der Daten an die Presse liegenden (vgl. BayObLG NStZ 1999,
568; [X.], StGB, 59.
Aufl., §
353b Rn.
14a; s. ferner [X.] NJW 2007, 1117, 1119)

Beihilfe hierzu. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
Der Senat hat von der Möglichkeit des §
354 Abs.
2 Satz
1 Fall
2 [X.] Gebrauch gemacht.
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird ggf. bei der Gesamt-abwägung zu §
353b StGB

anders als im angefochtenen Urteil (UA
36, 40)

nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass die von der Angeklagten [X.]

beschafften Informationen über M.

M.

bereits bekannt [X.]. Di

November 2009 erwähnte Insolvenzverschleppung beruhte auf einem Vorgang aus dem [X.], wäh-rend der Ausdruck aus [X.] den dort am 31.
August 2007 eingestellten

32
33
-
19
-
Vorgänge spricht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nichts.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin

Meta

4 StR 33/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. 4 StR 33/12 (REWIS RS 2012, 320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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