Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. III ZR 325/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2105

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 325/12

Verkündet am:

10. Oktober 2013

B
o
t
t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Teilbare Klauseln
[X.] §§ 134, 306, 398; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1
Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung, die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforde-rung an eine gewerbliche [X.] und gegebenenfalls der weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zu-stimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus ver-ständliche Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprü-fung sein können.
[X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 -
III ZR 325/12 -
OLG Braunschweig

[X.]
-

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
10. Oktober 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilse-nats des [X.] vom 13. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
der Klägerin zu 2 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
[X.]s Göttingen vom 31.
März 2011 zurückgewiesen.

Die
Kosten des
Berufungsrechtszugs
verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 11,2 % und die Beklagte 88,8 %. Der Kläger zu 1 trägt 11,2 % der außergerichtli-chen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtli-chen Kosten der Klägerin zu 2 und 71,4 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außer-gerichtlichen Kosten selbst.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

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Tatbestand

Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) übernimmt geschäftsmäßig
die Erstellung und den Einzug zahnärztlicher [X.]en. Sie verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht das Honorar für eine zahnärztliche Behandlung, die der vormalige Kläger zu 1 (im Folgenden: Zedent) durchge-führt hat.

Die Beklagte befand sich vom 30. Januar 2004 bis Mai 2005 in zahnärzt-licher Behandlung in der Praxis des Zedenten. Dabei wurden unter anderem mehrere Implantate eingesetzt und ein Langzeitprovisorium eingegliedert. Zu Behandlungsbeginn unterzeichnete die Beklagte am 30.
Januar 2004 eine von dem Zedenten formularmäßig verwendete "Einverständniserklärung" mit fol-gendem Inhalt:

"Einwilligung zur Abtretung

Ich erkläre [X.] damit einverstanden, dass der umseitig genannte Zahnarzt zum Zweck der Erstellung der Rechnung sowie zur Einziehung und der ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung alle hierzu not-wendigen Unterlagen, insbesondere meinen Namen, Anschrift, Geburts-datum, Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, [X.], [X.], Formulare etc. an die
ZA Zahnärztliche Abrechnungs-gesellschaft D

weitergibt.

Insoweit entbinde ich den Zahnarzt ausdrücklich von seiner ärztli-chen Schweigepflicht und stimme ausdrücklich zu, dass der Zahnarzt die sich aus der Behandlung ergebende Forderung an die ZAAG
und diese ggf. an das refinanzierende Institut -
D.

bank [X.], D.

-
abtritt.

Ich bin [X.] bewusst, dass nach der Abtretung der Honorarforde-rung [X.] gegenüber die ZAAG
als Forderungsinhaberin auftritt und des-halb Einwände gegen die Forderung -
auch soweit sie sich aus der Be-1
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handlung und der Krankengeschichte ergeben
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im Streitfall gegenüber der ZAAG
zu erheben und geltend zu machen sind und der [X.] behan-delnde Zahnarzt als Zeuge vernommen werden kann.

Einwilligung nach Datenschutzgesetz

Ich bin gleichfalls damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten und meine Behandlungsdaten von dem Zahnarzt und der ZAAG
-
ggf. elektronisch
-
erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden zum Zweck der Erstellung der [X.] sowie der Ein-ziehung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung."

Für eine am 17. März 2004 durchgeführte Behandlung stellte der Zedent unter dem 11. Juni 2004 einen Betrag von 10.272,e-ren von ihm erbrachten Behandlungsmaßnahmen machte die Klägerin nach Abtretung der entsprechenden Honorarforderungen mit Rechnung vom 14. Juni Im nachfolgenden Rechtsstreit über die Berechtigung der in Rechnung gestell-ten Honoraransprüche hat die Beklagte erstinstanzlich die [X.] be-stritten und insbesondere eingewandt, über die Gesamtkosten nur unzu-reichend aufgeklärt worden und bei Abschluss der zugrunde liegenden Vergü-tungsvereinbarungen geschäftsunfähig
gewesen zu sein.

Das [X.] hat die Beklagte unter teilweiser Klageabweisung
zur Klägerin (jeweils nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten) verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte erstmals geltend gemacht, die Abtretung der Honorarforderungen an die Klägerin sei gemäß §
134 [X.] in Verbindung §
203 Abs.
1 Nr.
1 StGB nichtig. Das [X.] hat die Abtretung der Hono-raranspruchs an die Klägerin für unwirksam gehalten und die Klage insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit das
Berufungs-gericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Die Klägerin sei für den geltend gemachten Honoraranspruch nicht aktiv-legitimiert. Die Abtretung des Honoraranspruchs an die Klägerin sei gemäß §
134 [X.] wegen Verstoßes gegen §
203 Abs.
1 StGB nichtig, da die Einver-ständniserklärung der Beklagten vom 30. Januar 2004 unwirksam sei. Zwar genüge die Zustimmungserklärung bezüglich der Klägerin den Anforderungen an eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und den [X.]; dagegen werde die vertraglich vorgesehene Möglichkeit der [X.] durch die Klägerin an die D.

bank [X.] zum Zwecke der Refinanzierung nicht deutlich gemacht. Es werde vielmehr der Anschein erweckt, dass sensible, patientenbezogene Daten lediglich an die Klägerin weitergegeben würden. Eine geltungserhaltende Re-duktion beziehungsweise lediglich eine Teilnichtigkeit
der Abtretung komme nicht in Betracht. Die Erklärungen hinsichtlich der Abtretung und der Einwilli-gung stünden in einem rechtlich und inhaltlich untrennbaren Zusammenhang, 5
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weshalb der Verstoß gegen §
134 [X.] in Verbindung mit §
203 Abs.
1 Nr.
1 StGB zur Unwirksamkeit der in der Urkunde insgesamt enthaltenen Erklärungen nach §
139 [X.] führe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die streitgegenständliche Abtretung der Honorarforderung verstößt nicht gegen §
203 Abs.
1 Nr.
1 StGB, da die Beklagte jedenfalls in die Weitergabe der Ab-rechnungsunterlagen an die Klägerin wirksam eingewilligt hat. Diese ist somit Inhaberin der Forderung geworden.
Darauf, ob (auch) im Verhältnis zur D.

bank [X.] eine rechtswirksame Einwilligung vorliegt, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an.

1.
Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungs-gericht davon aus, dass die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Ho-norarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht ver-letzt und deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§
203 Abs.
1 Nr.
1 StGB) gemäß §
134 [X.] nichtig ist, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat (grundlegend [X.], Urteil vom 10. Juli 1991 -
VIII
ZR 296/90, [X.]Z 115, 123, 124 ff). Denn den Zedenten trifft, sofern keine abweichende Vereinbarung ge-troffen worden ist, nach §
402 [X.] die Pflicht, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern; dies ist ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweige-8
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pflicht (§
203 Abs.
1 Nr.
1 StGB) nicht möglich (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 10. Juli 1991 aaO; vom 8. Juli 1993 -
IX
ZR 12/93, NJW 1993, 2795
f; vom 5.
Dezember 1995 -
X
ZR 121/93, [X.], 775; Beschluss vom 17. Februar 2005 -
IX
ZB 62/04, NJW 2005, 1505, 1506; Urteile vom 10. Februar 2010 -
VIII
ZR 53/09, NJW 2010, 2509 Rn.
11; vom 21. Januar 2010 -
IX
ZR 65/09, BeckRS 2010, 07630 Rn.
11).

Eine wirksame Einwilligung im Sinne von §
203 Abs.
1 Nr.
1 StGB setzt voraus, dass der Erklärende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung da-von hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entschei-dung zu überblicken vermag. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit
welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht ent-bindet; auch muss er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein ([X.], Urteil vom 20. Mai 1992 -
VIII
ZR 240/91, [X.], 2348, 2350; MüKoStGB/[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
203 Rn.
59; [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], StGB, 28.
Aufl., §
203 Rn.
24).

2.
Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Zustimmung der [X.] zur Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin vor. Denn die von dem Zedenten formularmäßig verwendete und von der Beklagten unter-zeichnete Einverständniserklärung vom 30. Januar 2004 informierte umfassend und detailliert über die mit der Abtretung an die Klägerin verbundenen Rechts-folgen. Für die Beklagte war eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen, dass die Klägerin Forderungsinhaberin werden sollte und die Weitergabe der Behand-lungsdaten zum Zwecke der Forderungseinziehung und gegebenenfalls
zur klageweisen Geltendmachung erfolgte. Die Beklagte wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass sie auf Grund der Abtretung in einem späteren Prozess ge-zwungen sein könnte, gegenüber einem außerhalb des Arzt-Patienten-10
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Verhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorzu-bringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Krankengeschichte und der Behandlung zu offenbaren.

3.
Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Einverständniserklä-rung der Beklagten, soweit sie sich auf eine mögliche (jedoch nicht erfolgte) [X.] an die D.

bank [X.] zum Zwecke der Refinanzierung bezieht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (§
307 Abs.
1 [X.]), kommt es nicht an. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung zur Weitergabe der Behandlungsdaten an die Klägerin bleibt davon unberührt.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die in Form eines Formularvor-drucks verwendete Einverständniserklärung als von dem Zedenten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§
305 ff
[X.] gewertet. Damit beurteilen sich die Rechtsfolgen im Falle der (teilweisen) Unwirksamkeit der Klausel nach §
306 [X.]. Abweichend von §
139 [X.], wonach die Teilnichtig-keit eines Rechtsgeschäfts regelmäßig seine Gesamtnichtigkeit zur Folge hat, bleibt der Vertrag nach §
306 Abs.
1 [X.] im Übrigen grundsätzlich wirksam, wenn es sich bei den unwirksamen Teilen des Rechtsgeschäfts um AGB-Klauseln handelt.

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusam-menhang mit anderen -
unwirksamen
-
Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, 12
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insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschnei-dender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Un-wirksamkeit der [X.] die [X.] ([X.], Urteile vom 10. Oktober 1996 -
VII
ZR 224/95, NJW 1997, 394, 395
mwN und
vom 12. Februar 2009
-
VII
ZR 39/08, [X.], 1664 Rn.
15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhalt-lich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darun-ter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen [X.] betreffen ist dabei unerheblich (MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
306 Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
306 Rn.
7, jeweils mwN).

c) Nach diesem Maßstab hat die Einwilligung der Beklagten in die Wei-tergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin auch dann Bestand, wenn ihre Zustimmung zur [X.] an das refinanzierende Kreditinstitut [X.] sein sollte.

aa) Das Einverständnis im Sinne von §
203 Abs.
1 StGB ist teilbar. Es kann sowohl in persönlicher als
auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht be-schränkt werden, indem zum Beispiel nur bestimmte Geheimnisse mitgeteilt oder geheimhaltungsbedürftige Umstände nur an bestimmte Personen weiter-gegeben werden (MüKoStGB/[X.]/[X.] aaO Rn.
64; [X.]/[X.]/
[X.]/[X.] aaO Rn.
24d). Eine Beschränkung des Einverständnisses der Beklagten auf die Abtretung an die Klägerin ist deshalb ohne weiteres zulässig.
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bb) Die Abtretung an die Klägerin und die etwaige Folgeabtretung an das zum Zwecke der Refinanzierung eingeschaltete Kreditinstitut sind auch nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Abtretung an die zahnärztliche Abrech-nungsgesellschaft verliert ihre wirtschaftliche Bedeutung für die [X.] nicht dadurch, dass eine [X.] durch den Zessionar ausgeschlos-sen ist. Die Folgeabtretung zur Kreditsicherung sollte nur "ggf." erfolgen. Es handelte sich nicht um einen "Automatismus". Dementsprechend ist im Streitfall die Abtretung an die D.

bank auch unterblieben. Die Klägerin ist nicht gehindert, die abgetretenen Forderungen im eigenen Na-men einzuziehen und erforderlichenfalls
gerichtlich durchzusetzen. Zu Recht führt die Revision in diesem Zusammenhang an, dass bei der [X.] der Satzteil bezüglich der Folgeabtretung an die finanzierende Bank unproblematisch gestrichen werden kann, ohne dass dadurch der Sinn der verbleibenden Regelung in Frage gestellt wird. Der Fortfall der Möglichkeit zur [X.] ist nach alledem nicht von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden [X.] gesprochen werden muss (vgl. auch [X.], Urteile vom 12. [X.] 2009 -
VII
ZR 39/08, [X.], 1664 Rn.
17 ff; vom 16. Juni 2009
-
XI
ZR145/08, [X.], 3422 Rn.
32 ff; vom 28. Juli 2011 -
VII
ZR 207/09, NJW-RR 2011, 1526 Rn.
14, 20).

17
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11

-

III.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (§
562 Abs.
1 ZPO).

Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§
563 Abs.
3 ZPO).

[X.] und Berufungsgericht (im Zusammenhang mit der Zuerken-nung des Vergütungsanspruchs des Zedenten) vermochten
nach umfassender (wiederholter) Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass der
Zedent
im Rah-men der von ihm geschuldeten "wirtschaftlichen Aufklärung"
eine Pflichtverlet-zung begangen hat
oder der Behandlungsvertrag an einem Nichtigkeitsmangel leidet. Diese Ausführungen, gegen die die Revisionsbeklagte keine Gegenrü-gen erhoben hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen.

Soweit die Beklagte einzelne Rechnungspositionen (sog. Bleeching-Kosten vPositionen 20 und 21 aus der Rechnung der Klägerin vom 14. Juni 2004)
beanstandet hat,
hat das Berufungsgericht -
das diese Positionen versehentlich der Rechnungsstellung des Zedenten
zugeord-net hat
-
die Einwendungen der Beklagten
ohne erkennbare Rechtsfehler für

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-

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-

nicht durchgreifend erachtet; auch insoweit hat die Beklagte im [X.] keine ([X.] erhoben.

[X.]

[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
9 O 2/11 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.09.2012 -
1 U 31/11 -

Meta

III ZR 325/12

10.10.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. III ZR 325/12 (REWIS RS 2013, 2105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 325/12

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