Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2016, Az. B 4 SF 2/16 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 4881

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung


Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Das klagende Jobcenter begehrt von dem beklagten Rechtsanwalt, der in einer sozialrechtlichen Streitigkeit tätig war, die Erstattung von überzahlten Rechtsanwaltsgebühren. Das angerufene [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen (Beschluss vom 23.3.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis sei ein öffentlich-rechtliches, nämlich der Kostenerstattungsanspruch als Annex aus dem jeweiligen Sozialrechtsstreit, der in den jeweiligen Kostengrundentscheidungen tenoriert und im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG sodann der Höhe nach beziffert worden sei. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten nicht eingelegt. Das [X.] hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und das [X.] ersucht, das zuständige Gericht zu bestimmen (Beschluss vom 19.5.2016).

2

II. [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 58 Abs 1 [X.] SGG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden [X.] zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - Rd[X.] 2 mwN). Zwar unterliegt ein nach § 17a [X.] ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung. Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs 1 [X.] 6 ZPO [X.] Beschluss vom 14.5.2013 - [X.] 167/13 - [X.], 1242 mwN; [X.] Beschluss vom 29.4.2014 - [X.] 172/14 - NJW 2014, 2125). Ein solcher Fall liegt hier vor. Sowohl das [X.] als auch das [X.] haben sich für sachlich unzuständig erklärt.

3

Das [X.] ist hier für die Bestimmung zuständig. Als der für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständige oberste Gerichtshof ist es vom [X.] als erster oberster Gerichtshof um die Entscheidung angegangen worden.

4

Zuständiges Gericht ist das [X.]. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des [X.]. Ein nach § 17a [X.] ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs 2 S 3 [X.] bindend (so [X.] vom [X.] - B 12 SF 7/09 S - Rd[X.]; [X.] vom [X.] SF 7/11 S - Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 14.5.2013 - [X.] 167/13 - [X.], 1242; [X.] Beschluss vom 29.4.2014 - [X.] 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - Rd[X.]). Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften. Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs 1 [X.] SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - Rd[X.] mwN).

5

Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden [X.] und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur [X.] vom [X.] - B 12 SF 7/09 S - Rd[X.] 5; [X.] vom [X.] SF 7/11 S - Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 29.4.2014 - [X.] 172/14 - NJW 2014, 2125 Rd[X.] 13 mwN). Ein solcher Verstoß liegt hier im Hinblick auf die in sich schlüssige Begründung des [X.] nicht vor.

Meta

B 4 SF 2/16 R

27.09.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Cottbus, 19. Mai 2016, Az: S 30 AS 1591/15, Beschluss

§ 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2016, Az. B 4 SF 2/16 R (REWIS RS 2016, 4881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4881

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