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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 14. Juni 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja
BGB § 157 B; [X.] 4109; VDI-Richtlinie 4100 a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und [X.] geschuldet, muss sich das einzuhaltende [X.] an dieser Vereinbarung orientieren. Die [X.]e der [X.] 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindest-anforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die [X.] und [X.] der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 o-der das [X.] zu [X.] 4109 liefern. b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den [X.] überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten [X.] nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten [X.] das geschuldete Maß ermitteln. c) Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere [X.] erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der [X.] 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den [X.]en der [X.] 4109 sonst zukommt. d) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Be-steller angesichts der hohen Bedeutung des [X.] im modernen Haus- und Wohnungs-bau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. e) Zur Schalldämmung der [X.] zwischen zwei Doppelhaushälften. [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch [X.], [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 6. Januar 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt [X.] ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der [X.]n eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte. 1 Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter dem Stichwort "Bauausführung": 2 "Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten [X.] werden überschritten." 3 - 3 - Unter dem Stichwort "Vorwandinstallation" heißt es: 4 5 "Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Spülkästen der [X.] verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch neben optimaler Geräuschdämmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablage-möglichkeit mit interessanter Raumgestaltung entsteht." 6 Die Klägerin rügte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses im Jahre 1997 Schallschutzmängel. Die [X.] haben bewertete [X.] von R´w 54 dB zwischen den Wohnzimmern beider Doppelhaus-hälften, 58 dB zwischen den Gästezimmern und 65 dB vom Bad des Nachbar-gebäudes zum Schlafzimmer im 1. OG ergeben. Die Trittschallmessungen ha-ben Werte des vorhandenen bewerteten Norm-Trittschallpegels von L´n,w = 46 dB und 48 dB ergeben. Die Installationsgeräusche wurden mit bewerteten Maßen von [X.] 20,0 dB bis 26,8 dB ermittelt. Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] habe die erhöhten Schall-schutzwerte nach [X.] zu [X.] 4109 einzuhalten. Das ergebe sich sowohl aus der vertraglichen Vereinbarung eines erhöhten [X.] durch die Baubeschreibung und dazu erfolgten Erklärungen eines Mitarbeiters und des Geschäftsführers der [X.]n als auch aus der vereinbarten Bauweise. Auch dann, wenn die [X.] die anerkannten Regeln der Technik eingehalten [X.], hätte das Haus einen höheren Schallschutz. Sie hat die Auffassung vertre-ten, zur Herbeiführung des geschuldeten [X.] sei eine durchgehende Trennung des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte notwendig. Außerdem müsse die Trennfuge durchgehend mindestens 3 cm stark sein und mit einer Mineralfaserdämmung versehen sein. 7 Das [X.] hat die [X.] verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Erstellung einer ab Oberkante [X.] bis unter die Dachhaut 8 - 4 - durchgehenden Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen. Eine sol-che Trennung sei vereinbart. Sie ergebe sich aus den dem Vertrag beigefügten Plänen. Im Übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen. Eine Trennung der Bodenplatte könne die Klägerin nicht verlangen. 9 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläge-rin hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, den Schallschutz des Hauses zur benachbarten Doppelhaushälfte so nachzubessern, dass die in [X.] zu [X.] 4109 vorgegebenen Werte für den erhöhten Schallschutz eingehalten wer-den. Hilfsweise hat sie beantragt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Er-stellung einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppel-haushälfte zu trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserdämmplatte nach [X.] 18165 oder gleichwertigem Schalldämmmaterial vollflächig zu [X.] und den Schallschutz so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB überschritten werden. 10 Außerdem hat sie beantragt festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach der [X.] der vorstehend genannten Maßnahmen verbleibt, weil das Haus der Klä-gerin nicht mit einer durchgehenden gedämmten Trennfuge entsprechend der Planung der [X.]n versehen worden ist. 11 Die [X.] hat beantragt, sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, eine Fuge (lediglich) in den Außenwandbereichen [X.], und im Übrigen die Klage abzuweisen. 12 Das Berufungsgericht hat die [X.] verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch eine ab der Oberkante der [X.] bis unter die [X.] - durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen sowie die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss so-weit zu verbessern, dass die [X.] der [X.] 4109 Stand 1989 [X.] werden. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen. 14 Der [X.] hat die Revision der Klägerin zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufung gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB). 16 I. Das Berufungsgericht führt aus, die [X.] schulde keinen erhöhten Schallschutz gemäß den Werten des [X.] zu [X.] 4109. Ein erhöhter Schallschutz sei nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung folge nicht aus der Angabe, nach der die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte über-schritten würden. Gegen eine Vereinbarung erhöhten [X.] spreche, dass im vorhergehenden Satz abweichend festgeschrieben sei, dass "die [X.] im Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz – eingehalten werden." 17 - 6 - Zum anderen sei nach der Erklärung zur Überschreitung der Werte nicht fest-stellbar, wie groß eine Überschreitung sein solle. Auch die Angabe zur [X.] "optimale Geräuschdämmung" sei zu unbestimmt. Sie beziehe sich nur anpreisend auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stelle keine Zusage für ein bestimmtes Maß der Schalldämmung dar. 18 Ein erhöhter Schallschutz oder zumindest eine Überschreitung des bei der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschut-zes sei auch nicht deshalb geschuldet, weil die Parteien eine Bauausführung vereinbart hätten, die bei regelgerechter Ausführung zu einem derart erhöhten Schallschutz führe. Aus den in Bezug genommenen Planunterlagen lasse sich nicht entnehmen, wie die Trennung der Häuser vorgenommen werden sollte. Die [X.] schulde mangels abweichender Vereinbarungen einen Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht feststell-bar, dass die [X.] 4109 nicht den Stand der Technik wiedergebe. Der Sachver-ständige habe sie in seinen Gutachten als Maßstab für die zu erfüllenden [X.] herangezogen. Um 3 dB höhere [X.] habe er aus technischer Sicht erst im Rahmen einer vereinbarten Überschreitung gefor-dert. 19 Nach dem Sachverständigengutachten sei der nach der [X.] 4109 einzu-haltende Wert lediglich im Wohnzimmer nicht erreicht. Wie die [X.] diesen Mangel beseitige, bleibe ihr überlassen. Soweit durch den Einsatz einer biege-weichen Vorsatzschale eine Verringerung der Raumgröße entstehe, führe das nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern gegebenenfalls zu einem [X.] Minderwert. 20 Die Klägerin könne keine 3 cm breite Fuge fordern, die mit Faserdämm-platten zu füllen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich 21 - 7 - nicht feststellen, dass allein diese bestimmte Ausführung den anerkannten [X.] entspreche. Der [X.] folge den plausiblen Ausführungen des Sachver-ständigen und nicht den von der Klägerin herangezogenen Literaturmeinungen, die ohne überzeugende Begründung höhere Anforderungen stellten. [X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit rechtsfehlerhafter Begründung hat das Berufungsgericht bereits den Hauptan-trag der Klägerin zurückgewiesen. 22 Der [X.] geht mangels abweichender Feststellungen davon aus, dass die Klägerin ihren Hauptantrag sowohl auf den Luft- und Trittschallschutz als auch auf den Installationen betreffenden Schallschutz bezieht. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache geben Gelegenheit, insoweit eine Klärung herbeizuführen. 23 1. Die Klägerin hat gegen die [X.] gemäß § 633 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachbesserung der Doppelhaushälfte, wenn diese mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln ([X.], Urteil vom 14. Mai 1998 - [X.] ZR 184/97, [X.] 139, 16, 18). Die Auffas-sung des Berufungsgerichts, nach dem Vertrag sei ein Schallschutz nach den Mindestanforderungen der [X.] 4109 geschuldet, beruht auf [X.]. Sie lässt wesentliche Umstände unberücksichtigt und verstößt zudem gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung. 24 - 8 - a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist bereits deshalb [X.], weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdrücklichen Vereinbarungen die Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem Vertrag erkennbaren Bauweise ein erhöhter Schallschutz nach den [X.]n der [X.] 4109 ergibt. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass die [X.]e der [X.] 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschulde-ten [X.] sind. Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck ge-brachten Vorstellungen von der Qualität des [X.], also der Beein-trächtigung durch Geräusche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die sich in [X.]en nach der [X.] 4109 ausdrücken, sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaushälften hören oder verstehen kann. Entsprechen-de Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, son-dern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragspar-teien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architek-tonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1993 - [X.] ZR 118/92, [X.], 595 = [X.] 1993, 219; Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 257/03, [X.], 542, 545 = NZBau 2005, 216 = [X.] 2005, 263). Bereits aus diesen Umständen werden sich häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinba-rung eines gegenüber den [X.] der [X.] 4109 erhöhten [X.] anzunehmen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die Anforderungen der [X.] 4109 nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren 25 - 9 - Belästigungen durch Schallübertragung schützen sollen. Nach dieser Zweckbe-stimmung werden die [X.] der [X.] 4109 auch als Mindestanfor-derungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl. [X.], [X.], 17, 18). In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Quali-täts- und [X.] entspricht. Haben die Parteien einen üblichen Quali-täts- und [X.] vereinbart, so muss sich das einzuhaltende [X.] an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können aus den Re-gelwerken die [X.] und [X.] der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das [X.] zur [X.] 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne ver-tragsrechtliche Bedeutung und irreführend ist es, dass Ziff. 3.1 des [X.] zu [X.] 4109 lautet: "Ein erhöhter Schallschutz einzelner oder aller Bauteile nach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser vereinbart werden – ." Diese Formulierung suggeriert eine vertragsrechtliche Bedeutung des [X.] zu [X.] 4109, die sie nicht hat. Nach §§ 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten [X.] keiner "ausdrücklichen" Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen ergeben. b) [X.] ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den ver-traglich besonders erwähnten Beschreibungen lasse sich keine Vereinbarung eines erhöhten [X.] ableiten. Diese Würdigung widerspricht dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung. 26 aa) Der Schallschutz spielt beim Erwerb einer Doppelhaushälfte eine große Rolle. Der Besteller einer Haushälfte legt erkennbar Wert auf Ruhe und eine angemessene Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld. Wegen dieser hohen Bedeutung des [X.] haben im Vertrag enthal-tene Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen würden über-27 - 10 - schritten oder ein optimaler Schallschutz werde erreicht, regelmäßig eine ver-tragsrechtliche Bedeutung und können nicht dahin verstanden werden, es [X.] sich lediglich um unverbindliche Anpreisungen. Unternehmer, die solche im Vertrag enthaltenen Erklärungen abgeben, erwecken beim Besteller die be-rechtigte Erwartung, es werde ein besonderer Schallschutz vorhanden sein, der über das Maß hinausgeht, das nach "den Vorschriften" als Mindestanforderung geregelt ist. Vorschrift in diesem Sinne und auch im Sinne des Vertrages ist die bauaufsichtsrechtlich eingeführte [X.] 4109. Ein die Mindestanforderungen überschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar einen höheren Schutz verwirklichen. Anders kann die besondere vertragliche Erwähnung nicht verstanden werden. [X.]) Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht den Erklärungen zum Schallschutz eine vertragliche Bedeutung, weil infolge ihrer Unklarheit ein ge-schuldetes [X.] nicht festzustellen sei. Die Auffassung des [X.] führt zu keinem interessengerechten Ergebnis. Sie könnte, wie das Berufungsurteil belegt, dazu führen, dass der Besteller letztlich doch nur eine Ausführung nach den Mindestanforderungen verlangen kann. Das [X.] berücksichtigt bei seiner Vertragsauslegung nicht, dass der [X.] einer Doppelhaushälfte in der Regel ohnehin keine Vorstellung von be-stimmten [X.]en hat, sondern bestimmte Erwartungen an die [X.] hegt. Erklärt der Unternehmer, die Mindestanforderungen würden überschritten, gehen die Erwartungen regelmä-ßig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästi-gungen deutlich wahrnehmbar überschritten wird. Dem kommt es in aller Regel gleich, dass das Haus einen Schallschutz hat, der jedenfalls üblichen Komfort-ansprüchen genügt. Das Gericht ist im Streitfall gehalten, diesen Wert festzu-stellen. Neben den technischen Möglichkeiten der Bauausführung kann ein maßgebliches Kriterium bei dieser Feststellung sein, dass eine wahrnehmbare 28 - 11 - Verbesserung des [X.] ohnehin erst bei einer deutlichen Steigerung des bewerteten [X.]es von mehreren Dezibel eintritt. Dem trägt die VDI-Richtlinie 4100 Rechnung, indem sie in der [X.] z.B. für [X.] ein bewertetes [X.] von 63 dB vorsieht. Nach Ziff. 3.1.2 soll die [X.] für Wohnungen gelten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügen (vgl. dazu [X.], Rechtliche Probleme des [X.], 4. Aufl., [X.] und 75). Ob das [X.] von 63 dB für [X.] üblichem [X.] tatsächlich genügt, ist allerdings nicht ausreichend geklärt. Denkbar ist auch, dass bereits im Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 1997 ein Standard des Ge-räuschschutzes erwartet werden konnte, der nur durch ein [X.] von mindestens 67 dB zu erreichen ist ([X.], aaO, [X.]). Dieses [X.] führt zu einer deutlichen Minderung des Lautstärkeempfin-dens (Ziff. 3.1 des [X.] zu [X.] 4109). c) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der ver-traglich vereinbarten Bauweise für den vereinbarten Schallschutz. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Bauausführung entsprechender Ausführung höhere [X.] erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der [X.] 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeu-tung den [X.]en der [X.] 4109 sonst zukommt ([X.], Urteil vom 14. Mai 1998 - [X.] ZR 184/97, [X.] 139, 16, 18). Das Berufungsgericht hat sich durch die frühzeitige Festlegung auf einen den Mindestanforderungen der [X.] 4109 entsprechenden Schallschutz der Frage verschlossen, ob die von der [X.]n geschuldete Bauweise mit einer doppelschaligen Trennwand bei ein-wandfreier und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausfüh-rung einen Schallschutz ergibt, der dem erhöhten Schallschutz nach [X.] zu [X.] 4109 entspricht. Es hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die 29 - 12 - Ausführung der Fuge, die möglicherweise nicht insgesamt 3 cm stark war, die Bodenplatte trotz fehlender Unterkellerung nicht trennte und mit einer [X.] ausgefüllt war, den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dabei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwertigen, aner-kannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schall-schutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Un-ternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schall-schutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist (vgl. dazu [X.], Rechtliche Probleme des [X.], 4. Aufl., [X.]). d) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass das Berufungsgericht zu Un-recht die [X.] 4109 als anerkannte Regeln der Technik gewürdigt hat. Die auch insoweit fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem [X.] Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: 30 aa) Wie bereits erwähnt, formuliert die [X.] 4109 Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die [X.] der [X.] 4109 können deshalb hinsichtlich der Einhaltung der [X.] nur anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende [X.] an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhal-tung eines üblichen [X.]s oder eines Zustandes, in dem die [X.] "im Allgemeinen Ruhe finden" (vgl. [X.], [X.], 17, 21, zur Formulierung in der Normvorlage zu [X.] 4109-10 (2002) unter 4.2.2), sind die [X.]e der [X.] 4109 von vornherein nicht geeignet, als aner-kannte Regeln der Technik zu gelten. Etwas anderes kann für die [X.]e des [X.] zu [X.] 4109 oder der VDI-Richtlinie 4100 [X.] und [X.] gelten. 31 - 13 - [X.]) Darüber hinaus wäre es verfehlt, in der [X.] 4109 formulierte Schall-schutzanforderungen, sei es für einen Mindeststandard, sei es für einen erhöh-ten Schallschutz, unabhängig von den zur Verfügung stehenden Bauweisen als anerkannte Regeln der Technik zu bewerten. Der [X.] hat wiederholt darauf hingewiesen, dass [X.]-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. [X.]-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 257/03, [X.], 542, 545 = NZBau 2005, 216 = [X.] 2005, 263; Urteil vom 14. Mai 1998 - [X.] ZR 184/97, [X.] 139, 16; Urteil vom 19. Januar 1995 - [X.] ZR 131/93, [X.], 230, 231 = [X.] 1995, 132; Urteil vom 20. März 1986 - [X.] ZR 81/85, [X.], 447, 448 = [X.] 1986, 171). Die Anforderungen an den Schallschutz unterlie-gen einer dynamischen Veränderung. Sie orientieren sich einerseits an den [X.] nach Ruhe und individueller Abgeschie-denheit in den eigenen Wohnräumen. Andererseits hängen sie von den Mög-lichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien einen möglichst umfang-reichen Schallschutz zu gewährleisten. In privaten technischen Regelwerken festgelegte [X.]e können nicht als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, wenn es wirtschaftlich akzeptable, ihrerseits den aner-kannten Regeln der Technik entsprechende Bauweisen gibt, die ohne weiteres höhere [X.]e erreichen. Das hat die Klägerin für den maßgebli-chen Zeitpunkt behauptet. Auch gehen die Entscheidungen anderer Oberlan-desgerichte aufgrund sachverständiger Beratung übereinstimmend davon aus, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauausführung bereits im maßgeblichen Zeitraum höhere Schalldämmwerte von jedenfalls 63 dB ([X.], [X.], 399, 401; [X.], 197; [X.], [X.], 571; [X.], [X.], 98; [X.], [X.], 269, mit 32 - 14 - Volltext jeweils auf ibr-online.de) oder 67 dB ([X.], [X.], 1262) zu erreichen waren. 33 2. Die Abweisung des [X.] ist danach nicht aufrechtzuerhal-ten. Gleiches gilt für die Abweisung des [X.]. Denn es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge der geschuldeten Maßnah-men zur Erlangung eines über den Mindestanforderungen liegenden Schall-schutzes der Klägerin Vermögensschäden entstehen, die die [X.] ersetzen muss. [X.]. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] weist vorsorglich auf Folgendes hin: 34 a) Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welches [X.] für die Luftschalldämmung die Klägerin unter Berücksichtigung des Um-standes verlangen kann, dass es über den Mindestanforderungen der [X.] 4109 liegen muss. Dabei kommt aus mehreren Gründen ein erhöhter Schallschutz in Höhe eines bewerteten [X.]es von 67 dB nach [X.] zu [X.] 4109 in Betracht. 35 aa) Sollte sich, was nahe liegt, unter Würdigung aller Umstände ergeben, dass die Klägerin eine Doppelhaushälfte erworben hat, die auch hinsichtlich des [X.] dem üblichen [X.] genügen soll, so wäre zu prüfen, ob nach [X.] und Glauben und der Verkehrssitte der übliche [X.] durch den erhöhten Schallschutz nach [X.] zu [X.] 4109 beschrieben wird. 36 - 15 - [X.]) Der erhöhte Schallschutz nach [X.] zu [X.] 4109 wäre [X.] davon einzuhalten, wenn die von der [X.]n im [X.] doppelschalige Ausführung diesen Wert ermöglicht. Maßgeblich dürfte es insoweit darauf ankommen, ob die Bodenplatte getrennt und eine ausreichend erstellte Fuge mit Mineralfaserdämmung versehen werden musste. 37 38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die [X.] nach ihren eigenen Angaben und den in der Gerichtsakte befindlichen Tabellen eine Bauausfüh-rung gewählt hat, die einen erhöhten Schallschutz im Sinne des [X.] zu [X.] 4109 ermöglicht. Die zwischen den Haushälften errichtete Wohnungs-trennwand besteht aus 2 x 17,5 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk der [X.] 1,8. Die Putzstärke beträgt 2 x 1,5 cm. Nach allen vorgelegten Tabellenwerken wird bei einwandfreier Ausführung ein [X.] von 67 dB offenbar erreicht oder überschritten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Trennfuge vorhanden ist und diese mit Mineralfaserplatten gefüllt wird (vgl. auch [X.], [X.], 1262). Das Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die fehlende Trennung der [X.] und die Ausbildung einer möglicherweise nicht durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausfüllung mit einer [X.] den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauaus-führung entsprach. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach [X.] 1 zu [X.] 4109 die Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der Fugenhohlraum mit dicht gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen Faserdämmplatten nach [X.] 18165 Teil 2, [X.] (Trittschalldämm-platten) auszufüllen ist. Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getrof-fenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte [X.] ([X.], 1262) und [X.] ([X.] 1991, 752, 753) entsprach die Ausfüllung mit Mineralfaser-platten den anerkannten Regeln der Technik. Nach dem Merkblatt "[X.] - 16 - werksbau aktuell - DGfM" muss die Trennfuge bei zweischaligen Trennwänden aus zwei schweren, biegesteifen Schalen bis zum Fundament durchgehen. 40 cc) Sollte sich nach der vorstehend beschriebenen Prüfung gleichwohl kein vertraglich vereinbarter Schallschutzwert ergeben, der dem erhöhten Schallschutz nach [X.] zu [X.] 4109 entspricht, so wird das Berufungsge-richt erneut zu erwägen haben, inwieweit sich ein gegenüber dem [X.] erhöhter Schallschutzwert daraus ableiten lässt, dass eine spürbare Erhö-hung erst ab einer bestimmten Abweichung von 3 bis 5 dB eintritt. Jedenfalls muss eine Erhöhung in deutlich wahrnehmbarem Ausmaß erfolgen. Das könnte dafür sprechen, jedenfalls die Werte der [X.] der VDI-Richtlinie 4100 als vertraglich vereinbart anzusehen. [X.]) Bleiben Zweifel, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen ha-ben, ob es die benannten Zeugen hört. Die Darstellung des Geschäftsführers der [X.]n und eines ihrer Mitarbeiter zum Schallschutz vor Vertragsschluss ist geeignet, bei der Klägerin ein Verständnis der Vertragsklauseln zu erwe-cken, wonach ein erhöhter Schallschutz versprochen wird. 41 ee) Für den Fall, dass es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht er-neut zu prüfen haben, welche [X.]e die [X.] nach den aner-kannten Regeln der Technik schuldet. Es kann sich bei dieser Prüfung nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen, sondern muss [X.] anleiten, sein Gutachten unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und Würdigung der durch andere Sachverständige untermauerten Stellungnahmen in den erwähnten Urteilen zu erstatten (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.] ZR 75/03, [X.], 1438, 1440 = NZBau 2004, 500 = [X.] 2004, 778; [X.], [X.], 17, 20; [X.], [X.], 1079, 1080). 42 - 17 - b) Entsprechende Überlegungen muss das Berufungsgericht anstellen, soweit es um die Überschreitung des Mindeststandards hinsichtlich des Tritt-schallschutzes und des [X.] bei Installationen geht und insoweit auch eine Nachbesserung verlangt wird. 43 44 c) Für den Fall, dass sich erneut die Frage stellt, ob Mängel des Schall-schutzes ausreichend durch Einbau von Vorsatzschalen beseitigt werden könn-ten, weist der [X.] auf seine Rechtsprechung hin. Danach muss der Besteller es grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Unternehmer eine [X.] vornimmt, die nicht den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Er muss sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verweisen lassen, dass ein durch eine nicht vertragsgerechte [X.] verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird ([X.], Urteil vom 27. März 2003 - [X.] ZR 443/01, [X.] 154, 301; Urteil vom 24. April 1997 - [X.] ZR 110/96, [X.], 638, 639 = [X.] 1997, 249, 250). Vielmehr hat er Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, die den vertraglich ver-einbarten Erfolg herbeiführt. Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer die Be-seitigung des Mangels verweigern darf, weil sie einen unverhältnismäßigen Auf-wand erfordert, § 633 Abs. 2 BGB, oder der Besteller nach [X.] und Glauben verpflichtet wäre, die nicht vollständig vertragsgerechte Mängelbeseitigung un-ter Abgeltung eines Minderwerts hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt sich nicht aus einem Vergleich zwischen den Kosten möglicher [X.]smaßnahmen ([X.], Urteil vom 24. April 1997 - [X.] ZR 110/96, [X.], 638 = [X.] 1997, 249), sondern nach allgemeinen Grundsätzen danach, ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg stehen. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsge-mäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes - 18 - Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht we-gen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden ([X.], Urteil vom 10. November 2005 - [X.] ZR 137/04, [X.], 382 = NZBau 2006, 177 = [X.] 2006, 229; Urteil vom 10. November 2005 - [X.] ZR 64/04, [X.], 377 = NZBau 2006, 110 = [X.] 2006, 154; Urteil vom 6. Dezember 2001 - [X.] ZR 241/00, [X.], 613 = NZBau 2002, 338 = [X.] 2002, 345; Urteil vom 24. April 1997 - [X.] ZR 110/96, [X.], 638, 639 = [X.] 1997, 249). Nach diesen Maßstäben ist zu beurteilen, ob das Einbringen von Vorsatzschalen trotz des damit verbundenen [X.] und der sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin eine vertragsgerechte Mängelbeseitigung darstellt. Ist das nicht der Fall, kann die Klägerin auf einen dann für die insgesamt verbleibende Beein-trächtigung maßgeblichen Minderwert nur verwiesen werden, wenn die Verbes-serung des [X.] auf das vertraglich geschuldete Maß die hohen [X.] - 19 - ten, die eventuell durch kostenintensive Maßnahmen, wie etwa das Durchsägen des Hauses, entstehen könnten, nicht rechtfertigt. Das hängt im Wesentlichen von der wahrnehmbaren Verbesserung des [X.] ab. Dressler Wiebel [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2003 - 5 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 06.01.2006 - 26 U 16/04 -
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14.06.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. VII ZR 45/06 (REWIS RS 2007, 3417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3417
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