Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 373/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1153

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5 [X.][X.] vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin H.

entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzuläs-sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die recht-zeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; [X.] NJW 2007, 3686, 3688). Durch die vorliegend vom Angeklagten [X.] wenn auch ein anderes Verfahren betreffend, aber freiwillig nach Belehrung und ohne schriftliche Einwilligung [X.] gestattete Entnahme seines Speichels hat sich der Angeklagte im Grundsatz mit der Verwertung seiner DNA einverstanden erklärt (§ 81f Abs. 1; § 81g Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Dies geschah lediglich nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Schriftform. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist es bei dem hier in Frage stehenden höchstpersönlichen Rechtsgut der Dispositionsfreiheit des Angeklagten zu überantworten, ob er von seinem geäußerten Willen ab-rückt und gegebenenfalls durch Erklärung eines Verwertungswiderspruchs eine weitere rechtliche Klärung der Verwertbarkeit erstrebt (vgl. Graalmann- - 3 - [X.] in FS Peter Rieß S. 153, 161; vgl. auch [X.], 285, 296 f.). Hierfür sprechen auch Gründe der Verfahrensökonomie, die ebenfalls den Interessen des Angeklagten dienen. Auf einen begründeten Widerspruch hätte nämlich das Tatgericht ohne weiteres gemäß § 244 Abs. 2, § 81a Abs. 1, § 81e Abs. 1 Satz 1, § 81f Abs. 1 Satz 1 StPO die Entnahme, Unter-suchung und Verwertung einer neuen Speichelprobe anzuordnen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § [X.]. 25c). Bei der hier nach Belehrung freiwillig abgegebenen Speichelprobe liegt die Annahme eines Grundes, an der rechtzeitigen Erhebung eines Widerspruchs gehindert gewesen zu sein, völlig fern (vgl. BGHSt 52, 38, 43 f.). [X.] Schneider [X.]König

Meta

5 StR 373/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 373/09 (REWIS RS 2009, 1153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1153

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