Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2012, Az. 1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12)

1. Senat | REWIS RS 2012, 4295

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Gegenstand

Voraussetzungen für Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 [X.] geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.].

Meta

1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12)

25.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 27. März 2012, Az: 4 LB 12/11, Urteil

§ 5 Abs 1 AufenthG 2004, § 25a Abs 1 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2012, Az. 1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12) (REWIS RS 2012, 4295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4295

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